TUIfly.com - Fliegen zum Smile-Preis

ABB

Allgemeine Buchungs- und Reservierungsbedingungen der Hapag-Lloyd Express GmbH  (nachfolgend auch TUIfly oder X3 genannt) bei online und telefonisch durchgeführten Buchungen

Gültig ab 16. Januar 2008

1. ABB - Anwendungsbereich


Diese Beförderungsrichtlinien gelten für jegliche Beförderung von Fluggästen und Gepäck, einschließlich der damit zusammenhängenden Leistungen, durch die Hapag-Lloyd Express GmbH (nachfolgend TUIfly genannt), Benkendorffstraße 22B, D-30855 Langenhagen und/oder deren Erfüllungsgehilfen.

Diese Beförderungsrichtlinien gelten auch für den Vertrieb von X3-Flügen bzw. die Konstruktion von Pauschalreisen gemäß dem Agenturvertrag zwischen der Hapag-Lloyd Express GmbH und der Agentur.

2. ABB - Leistungen


Leistungsgegenstand ist die Durchführung der ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Flüge.

TUIfly ist berechtigt, die Durchführung der Flüge ganz oder teilweise auf Dritte/Erfüllungsgehilfen zu übertragen, soweit sichergestellt ist, dass deren Sicherheitsstandard dem von TUIfly entspricht und der Flug nur von einer vom Luftfahrtbundesamt zugelassenen Gesellschaft durchgeführt wird. TUIfly wird den Fluggast über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens unterrichten. Änderungen der Fluggeräte oder der Flugnummer kann TUIfly vornehmen. Diese Beförderungsbestimmungen gelten, vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarung, auch für unentgeltliche Beförderungen.

Gemäß Art. 11 der VO (EG) Nr. 2111/2005 ist der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr verpflichtet, die Fluggäste unabhängig vom genutzten Buchungsweg bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu informieren. Steht die Identität zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht fest, hat der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr dafür Sorge zu tragen, dass der Fluggast über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht.

3. ABB - Preise/Buchungs- und Zahlungsmodalitäten


3.1.  Es gelten die mit der Buchung bestätigten Leistungen und Preise. Die Buchungs- und Zahlungsmodalitäten richten sich nach den jeweiligen geltenden Tarifbestimmungen.
TUIfly behält sich vor, den im Beförderungsvertrag vereinbarten Flugpreis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Flugbeförderung geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
Erhöhen sich die bei Abschluss des Beförderungsvertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann TUIfly den Flugpreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann TUIfly den Erhöhungsbetrag verlangen.
 In anderen Fällen werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des Flugzeuges geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann TUifly verlangen.

3.2. Eine Flugpreiserhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Flugreisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für TUIfly nicht vorhersehbar waren.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Flugpreises hat TUIfly den Fluggast unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% vom Nettopreis ist der Fluggast berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einem mindestens gleichwertigen Flug zu verlangen, wenn TUIfly in der Lage ist, einen solchen Flug ohne Mehrpreis für den Fluggast aus seinem Angebot anzubieten.

3.3. Bezahlung
Mit Zustandekommen des Vertrages werden sämtliche Zahlungen sofort fällig. Ratenzahlung ist nicht möglich. In einigen Ländern können ggf. Steuern oder sonstige Abgaben durch Behörden oder Flughafenunternehmen direkt vom Fluggast verlangt werden. Sie sind deshalb nicht im Flugpreis enthalten, sie sind vom Fluggast zusätzlich zu zahlen. Alle Zahlungen erfolgen entweder über eine von der Fluggesellschaft akzeptierte Kreditkarte oder über ein Lastschriftverfahren von einem durch den Anmelder zu benennenden deutschen Bankkonto. Bei Zahlung mit Kredit- oder Debitkarte wird TUIfly eine Gebühr von €uro 6,00(GBP 4,00/SEK 6,00/USD 8,50) auf internationalen Flügen, sowie €uro 7,14 auf nationalen Flügen pro Buchung erheben.
Verweigert ein Kreditkarteninstitut oder eine Bank den Ausgleich der aus dem Vertrag entstandenen Forderung, ist TUIfly berechtigt, den Vertrag nach Aufforderung unter Fristsetzung zu kündigen und die Buchung zu stornieren. In diesem Fall wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von €uro 5,50/GBP 4,00/SEK 55/USD 8,00 pro Reiseteilnehmer erhoben sowie die anfallenden Gebühren. Im Falle der Rückbelastung (d.h. wenn der von TUIfly beim Kreditinstitut des Kunden oder Kreditkartenunternehmen eingezogene Betrag ganz oder teilweise rückbelastet oder in sonstiger Weise geltend gemacht wird) ist eine Rückbelastungspauschale i.H. von €uro 10,00/GBP 7,00/SEK 95,00/USD 14,00 pro Buchung zu entrichten, wenn der Kunde TUIfly nicht nachweisen kann, dass TUIfly kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Zahlungen werden zunächst auf die ältesten Forderungen verrechnet. Eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung wird zunächst auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

4. ABB - Buchung


Die Buchung ist nur für den gebuchten Flug und die aufgeführte Person gültig. Namensänderungen am Flughafen sind nur bei nachgewiesenen standesamtlichen Änderungen zwischen Buchung und Abflug möglich.

Bei der Buchung über das Internet, am Telefon und im Reisebüro wird kein Ticket ausgestellt. Es wird eine Buchungsnummer erteilt. Diese muss bei der Abfertigung am Check-In-Schalter zusammen mit einem gültigen Ausweispapier (Personalausweis, Reisepass) vorgelegt werden. Der bei der Buchung angegebene, vollständige Vor- und Nachname und der des Ausweispapiers müssen übereinstimmen.
Wird die Buchungsnummer nebst amtlichem Lichtbildausweis von einem anderen als dem zur Beförderung oder Erstattung Berechtigten vorgelegt, so haftet TUIfly gegenüber dem Berechtigten nicht, wenn in gutem Glauben die Beförderung durchgeführt oder dem Vorlegenden eine Erstattung gewährt wurde

4.1. Sitzplatzreservierung
Eine Sitzplatzreservierung kann bis 48 Stunden vor dem geplanten Abflug gegen Zahlung einer nicht erstattungsfähigen Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 9,00 (GBP 6,50/SEK 85,00/USD 13,50) online bei der Buchung oder telefonisch im TUIfly-Servicecenter vorgenommen werden. Bei Buchung mit der TUI Card oder bei Buchung eines Flex-Tarifs ist die Sitzplatzreservierung kostenlos.
Für die Buchung eines XL-Sitzplatzes am Notausgang berechnet TUIfly eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 25,00 (GBP 19,00/SEK 235,00/USD 37,00).

Die Buchbarkeit der XL-Plätze wird nicht auf allen TUIfly-Strecken und Fluggeräten angeboten. 
Nachfolgender Personenkreis darf -bedingt durch Sicherheitsauflagen der Behörden- nicht in den Notausgangsreihen sitzen:

• Babys und Kleinkinder (bis einschl. 11Jahren)
• Personen, die Tiere in der Kabine mitführen
• werdende Mütter
• körperlich und/oder geistig behinderte Personen
• Personen, die durch ihre Körpermaße, Krankheit oder aus Altersgründen eingeschränkt beweglich sind

Mit der Reservierung am Notausgang sichern Sie zu, dass diese Kriterien für Sie und die von Ihnen gebuchten Personen nicht zutreffen. Sollte dies doch der Fall sein, ist TUIfly berechtigt, der/den betreffenden Person(en) ohne Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr einen anderen Sitzplatz zuzuweisen. Im Zweifelsfall trifft die Entscheidung das TUIfly-Besatzungspersonal.

5. ABB - Check-in/mitzubringende Unterlagen


Es wird ein Erscheinen zur Abfertigung 2 Stunden vor gebuchter Abflugzeit empfohlen.

Der Fluggast muss so rechtzeitig am Abfertigungsschalter erscheinen, dass er spätestens 45 Minuten vor gebuchter Abflugzeit abgefertigt und im Besitz einer Bordkarte ist. Bei einem nicht rechtzeitigen Eintreffen besteht kein Anspruch auf Beförderung. Der Fluggast bleibt zur Zahlung des Flugpreises verpflichtet.

Dies gilt auch für das Einchecken per Internet, falls der Fluggast nicht im Besitz der Internet-Bordkarte und mit zugelassenem Handgepäck zu der auf der Bordkarte angegebenen Zeit vor Abflug am Boarding Gate zum Einsteigen erscheint.

Beim Einchecken ist die Buchungsnummer sowie Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass, Personalausweis) erforderlich. Die Vorlage der Buchungsbestätigung wird empfohlen. Auch für Kinder und Jugendliche ist ein amtlicher Ausweis oder die Eintragung im Ausweis des mitreisenden Erziehungsberechtigten vorzulegen. Bei internationalen Flügen ist ein gültiger Reisepass oder Personalausweis und ggfs. weitere Reiseunterlagen, die für die Ein-/Ausreise ins Zielland erforderlich sind (Visa u. ä.) mitzuführen. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche. Ohne diese Unterlagen müssen wir die Abfertigung verweigern. Der Fluggast ist für das Mitführen aller für die Ein-/Ausreise in das Zielland erforderlichen Unterlagen verantwortlich.

Alle in Ziff. 5 genannten Unterlagen sind auch mitzuführen, wenn das Einchecken per Internet erfolgt.

6. ABB - Beförderung von Gepäck


6.1. Freigepäck
Ziff.1 Gepäck mit einem Gewicht bis 20 kg pro Fluggast transportiert TUIfly als Freigepäck. Dies gilt auch für Kinder. Beim gebuchten Flex-Tarif kann ein Übergepäckpaket von 10 kg kostenlos hinzugebucht werden. Für TUI Card Gold Inhaber wird eine Freigepäckmenge in Höhe von 30 kg pro Person gewährt.
Ziff.2 Ein einzelnes Gepäckstück sollte nicht über 30 kg wiegen. Zusätzlich kann pro Person ein Handgepäckstück (Maße 45 x 35 x 20 cm, Gewicht bis 5 kg) sowie ein Laptop als Freigepäck mitgeführt werden. Kleinkinder unter 2 Jahren haben Anspruch auf 20 kg Freigepäck, zusätzlich kann ein Kinderwagen oder Buggy kostenlos mitgeführt werden.

TUIfly kann die Annahme aufzugebenden Gepäcks verweigern, wenn es nicht so verpackt ist, dass eine sichere Beförderung gewährleistet werden kann.

6.2. Beförderung von Sonder-/Übergepäck
Ziff.1 Die Beförderung von Sonder- und Übergepäck (d.h. Gepäck über die Freigrenzen und Maße hinaus, so wie z.B. auch Sportgepäck, Tiere und Waffen) ist anmeldepflichtig und gebührenpflichtig. Gebührenfrei sind Golfgepäck, Tauchgepäck und Skier/Snowboards bis 30 kg. Die Anmeldung und Entrichtung der Gebühren muss in jedem Fall vor Abflug erfolgen, anderenfalls besteht kein Anspruch auf Beförderung des Gepäcks.

Ziff.2 Für Flüge mit anderen Fluggesellschaften können für Sonder-/Sport- und Übergepäck abweichende Regelungen gelten. Für diese Flüge gelten nur die vom Luftfrachtführer bestätigten Gebühren und Regelungen. Jedes Sonder- und Übergepäck über 50 kg sowie die Beförderung von Tieren, auch Blindenhunden, unterliegt der Anmeldepflicht mit schriftlicher Bestätigung. Dies ist aus Sicherheitsgründen und weil nur eine begrenzte Ladekapazität über das Freigepäck hinaus zur Verfügung steht, notwendig.

Ziff.3 Übergepäck kostet je Flugstrecke zusätzlich EUR 7,00 (GBP 5,00/SEK 65) pro Kilo.

Ziff.4 Bis zu 2 Stunden vor dem geplanten Abflug kann
ein Übergepäckpaket gebucht werden.
Das Übergepäckpaket wird durch eine nicht erstattungsfähige
Bearbeitungsgebühr verrechnet.   

Preise für Übergepäckpakete (pro Strecke und Person):

Ziff.5 Spendengüter
Hilfsorganisationen und Privatpersonen unterstützen bedürftige Menschen und Tierschutzorganisationen. TUIfly hilft bei der Beförderung von nachgewiesenen und begleiteten Spendensendungen (mindestens 20kg und separat verpackt).
TUIfly bittet um Verständnis, dass das Mehrgepäck nicht kostenlos befördert werden
kann, auch wenn es sich um Spenden handelt. Um zumindest die entstehenden Mehrkosten für Treibstoff und Abfertigung decken zu können, werden Hilfsgüter zu einem speziellen Sondertarif befördert.
Die Anfragen werden an passsonder@tuifly.com.com gerichtet und müssen durch TUIfly rückbestätigt werden.

Ziff.6 Die Beförderung von Golfgepäck, Tauchgepäck (Tauchflaschen müssen vollständig  geleert sein) und Skiern/Snowboard  bis 30 kg ist gebührenfrei, bei höherem Gewicht gilt die Übergepäckregelung von EUR 7,00 (GBP 5,00/SEK 65,00/USD 10,00). Sonstige Sportgeräte wie Fahrräder, Surfbretter, Sailboards u. ä. können bis zum einem Maximalgewicht von 30 kg gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von EUR 25,00 auf internationalen TUIfly Flügen (GBP 15,00; SEK 230/USD  36,00) und EUR 29,75 auf nationalen TUIfly Flügen pro Stück je Flugstrecke befördert werden. Bei einem Gewicht über 30 kg tritt die Übergepäckregelung EUR 7,00 (GBP 5,00 / SEK 65/USD 10,00) in Kraft.

Zulässig ist 1 Stück Sonder-/Sport-oder Übergepäck pro Fluggast. Zusätzliches Sportgepäck wird auf Übergepäckbasis befördert.
Die Bearbeitungsgebühr ist nicht erstattungsfähig. Sportgepäck muss online oder telefonisch im TUIfly-Servicecenter vor Abflug angemeldet werden, da nur eine begrenzte Ladekapazität zur Verfügung steht.

Ziff.7 Sofern Musikinstrumente nicht die übliche Größe und das übliche Gewicht für Handgepäck überschreiten, können diese in der Kabine mitgeführt werden. Instrumente, die größer sind als die üblichen Handgepäck-Maße, müssen über unser TUIfly-Servicecenter gesondert angefragt und von dort rückbestätigt werden. Diese Instrumente werden nur gut verpackt (Hartschale) im Frachtraum befördert. Wenn die Freigepäckgrenze mit dem Instrument überschritten wird, kann das Instrument für eine Pauschale von EUR 25,00 auf internationalen Flügen (GBP 15,00/ SEK 230/USD 36,00) und EUR 29,75 auf nationalen Flügen pro Strecke im Frachtrum mitgeführt werden. Cellos, Geigen etc. können ggf. durch Zukauf eines Sitzplatzes in der Kabine (vorbehaltlich der Sicherheitskontrollen) befördert werden.

Ziff.8 Rettungswesten mit CO2 Patronen und Tauchlampen sind im TUIfly-Servicecenter anzumelden (kostenfrei innerhalb der Freigepäckgrenze).
Entscheidungsgrundlage für die Mitnahme von Über-/Sondergepäck sind die verfügbare Kapazität und einzuhaltende Sicherheitsbestimmungen. Es kann daher in seiner Menge beschränkt oder gänzlich vom Transport ausgeschlossen werden.

Ziff.9 Für Sondergepäck gilt:
a) Sämtliches Sondergepäck ist in ausreichender und geeigneter Weise zum Lufttransport sowie zum Schutz gegen äußere und innere Beschädigungen zu verpacken. TUIfly übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus unzureichender Verpackung herrühren.
b) Fahrräder müssen wie unter a) verpackt sein, zusätzlich müssen die Lenkstangen und die Peda-len nach innen gedreht werden.
c) Tauchflaschen müssen vollständig entleert sein.
d) Tauchlampen dürfen nur im Handgepäck befördert werden. Die Energiequelle (Batterie) und das Leuchtmittel (Birne) müssen voneinander getrennt sein.

TUIfly kann Sondergepäck zurückweisen, wenn es nicht in ausreichender, geeigneter Weise verpackt ist.
Die Annahme trotz unzureichender Verpackung, die bei Entgegennahme nicht immer erkennbar ist, begründet keine Haftungsübernahme von TUIfly - es bleibt Verantwortung und Risiko des Fluggastes, für eine sichere Verpackung sorgen.

Ziff.10 Sportwaffen werden nur eingeschränkt befördert, bei Zustimmung des Luftfrachtführers, nach dessen Vorgaben, und gegen Zahlung einer nicht erstattungsfähigen Bearbeitungsgebühr von EUR 25,00 auf internationalen Flügen (GBP 15,00; SEK 230/USD 36,00) und EUR 29,75 auf nationalen Flügen  pro Stück je Flugstrecke. Die Beförderung von Sportwaffen kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Ziff.11 Die mitgeführte Munition ist getrennt von der Waffe sicher zu verpacken und anmelde- sowie genehmigungspflichtig. Die Einhaltung der Ein- und Ausfuhrbestimmungen für die Mitführung von Waffen und Munition ist Sache des Fluggastes.

Ziff.12 Die Beförderung von Rollstühlen erfolgt kostenlos, eine vorherige Anmeldung und Rückbestätigung ist aus Kapazitätsgründen erforderlich.

Ziff.13 Eine Beförderung von medizinischen Sondergepäck für den Urlaubsbedarf ist in der Kabine und im Frachtraum möglich. Dabei gelten in der Kabine die maximalen Maße für Kabinengepäck. Es ist grundsätzlich anmeldepflichtig, es sei denn, es wird am Körper mitgeführt (z.B. Krücken). Das medizinische Gepäck muss separat verpackt sein und am Check-In vorgezeigt und dort geprüft werden können. Der Passagier muss auf Anfrage ein ärztliches Attest vorlegen können.

Folgende Arten von medizinischem Sondergepäck werden kostenfrei befördert:
• Beatmungsgeräte, Asthmageräte, Inhalatoren
• Eigener Sauerstoff
• Katheder
• Verbandsmaterial
• Gehhilfen (Krücken, Rollator)
• Rollstühle inkl. Zubehör (mit den aktuell gültigen Einschränkungen)
• Hygieneartikel (Windeln) Stoma
• Dusch-/WC-Sitz, Rutschbrett für Rollstuhlfahrer
• Prothesen
• Notfallkoffer bei Ärzten
• Dialysegerät, Defibrillator, Lymphomat, Reizstromtherapiegerät
• Absauggeräte, Irrigatoren
• Arzneimittel, Spritzen und besondere Lebensmittel

Alle anderen medizinischen Hilfsmittel (z.B.  Pflegemittel, Wäsche etc.) werden, wenn die Freigepäck-grenze überschritten wird, gegen Zahlung der aktuellen Übergepäckgebühr befördert.

Ziff.14 Den Nachweis über aufgegebenes Gepäck hinsichtlich Gewicht und Anzahl führt der Fluggast mit dem Gepäckabschnitt. An aufgegebenem Gepäck muss der Name des Fluggastes angebracht sein. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann zum Ausschluss der Haftung führen.
Aufgegebenes Gepäck wird mit demselben Flugzeug befördert, mit dem der Fluggast befördert wird, es sei denn, dass der Luftfrachtführer eine derartige Beförderung nicht für durchführbar hält; in letzterem Falle wird der Luftfrachtführer das Gepäck auf einem seiner demnächst abgehenden Flüge befördern.
Die Auslieferung aufgegebenen Gepäcks erfolgt an dem im Gepäckschein vermerkten Bestimmungsflughafen. Der Fluggast ist verpflichtet, die Gepäckscheine bis zur Abholung aufzubewahren und sein Gepäck entgegenzunehmen, sobald es am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Flugunterbrechung zur Abholung bereitgestellt ist.
TUIfly unterhält keinen Zubringerdienst für Gepäckstücke vom und zum Flughafen. Für Zubringerdienste Dritter haftet TUIfly nicht.


6.3. Preise für Sondergepäck/Sportgepäck und Tierbeförderung
Die nachfolgenden Bearbeitungsgebühren gelten pro Strecke (die Anmeldung erfolgt telefonisch im Servicecenter oder über www.tuifly.com). Die Bearbeitungsgebühr ist nicht erstattungsfähig.

 Fahrrad  EUR 25 (GBP 15,00/SEK 230/USD 36,00) je einfache Strecke
 Boot  EUR 25 (GBP 15,00/SEK 230/USD 36,00) je einfache Strecke 
 Para-Glider/Fallschirm  EUR 25 (GBP 15,00/SEK 230/USD 36,00) je einfache Strecke
 Surfbrett/Flugdrachen  EUR 25 (GBP 15,00/SEK 230/USD 36,00) je einfache Strecke
 Sondergepäck  variabel
 Sperrgepäck  variabel


Tierbeförderung (Hund/Katze) in der Kabine 
EUR 25,00 (GBP 15,00/SEK 230/USD 36,00) pro Tier /pro internationale Strecke    
EUR 29,75 pro Tier /pro nationale Strecke

Tierbeförderung (Hund/Katze) im Frachtraum
EUR 30,00 (GBP 20,00/SEK 280/USD 40,00) pro Tier /pro internationale Strecke
EUR 35,70 pro Tier /pro nationale Strecke

6.4. Tierbeförderung
Ziff.1 Befördert werden können Hund oder Katze, gegen zusätzliche Bezahlung einer nicht erstattungsfähigen Bearbeitungsgebühr pro Tier. Hund oder Katze müssen bei der Buchung mit Gewichtsangabe angemeldet und rückbestätigt werden. Das Tier muss sich in einem geeigneten und sicheren Transportbehältnis befinden, das vom Fluggast zu stellen ist. Die Anzahl der Tiere pro Flug ist begrenzt, daher ist in jedem Fall eine Anmeldung und Rückbestätigung erforderlich. Für eine Beförderung in der Kabine muss eine flexible, wasserdichte geeignete Tragetasche verwendet werden, das Tier darf das maximale Gewicht von 5 kg nicht überschreiten. Der Kopf des Tieres darf nicht aus der Tragetasche herausschauen. Während des gesamten Fluges darf das Tier den Behälter nicht verlassen. Der Behälter darf zu keiner Zeit, auch nicht bei Kauf eines Extrasitzes, auf den Sitzplatz gestellt werden. Im Gepäckraum ist ein stabiles, festes Transportbehältnis erforderlich. Jedes Tier-Transportbehältnis muss zum Schutz des Tieres gegen innere und äußere Schäden bei der Luftbeförderung geeignet sein. TUIfly übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus einem unzureichenden Transportbehältnis herrühren. Blindenhunde werden kostenlos, ohne Transportbehältnis, in der Kabine befördert.

Ziff.2 TUIfly übernimmt keine Haftung für mögliche Gesundheitsschäden des Tieres durch die Flugbeförderung, die Annahme zur Beförderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Fluggast die volle Verantwortung für das Tier übernimmt. Sämtliche Gesundheitsprüfungen/-nachweise und Voraussetzungen/Papiere zur Einreise des Tieres im Zielland liegen in der Verantwortung des Fluggastes. Für die Einhaltung aller Auflagen und Beschränkungen, die mit der Ein- bzw. Ausfuhr von Tieren verbunden sind, ist ausschließlich der Fluggast verantwortlich. Generell haftet der Fluggast für alle Schäden und Folgeschäden, die durch das Tier bzw. seinen Transport verursacht werden.
Der Transport von Tieren unterliegt den Bestimmungen der IATA Live Animals Regulations, die auf Anfrage von der Fluggesellschaft zur Verfügung gestellt werden können. Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Beförderungsbedingungen ist TUIfly berechtigt, den Transport des Tieres zu verweigern. Für hieraus entstehende Mehrkosten kann TUIfly nicht haftbar gemacht werden.

Ziff.3 Auf Flügen von/nach Großbritannien, Irland und Schweden kann TUIfly auf Grund der strengen gesetzlichen Vorschriften keine Tiere - auch keine Blindenhunde - befördern.
Die Entscheidung, ob und wie das jeweilige Tier im Einzelfall befördert werden kann, obliegt TUIfly. Die Beförderung von Tieren unterliegt der Anmeldepflicht mit Rückbestätigung über das TUIfly-Servicecenter. Unbegleitete Tiere werden von TUIfly nicht befördert.

6.5. Fremdbeförderung von Sondergepäck
Im Falle, dass TUIfly Flüge von Partnerairlines online, telefonisch im Servicecenter oder über ein Reisebüro anbietet, gelten für Sondergepäck die Bestimmungen und Gebührenregelung des jeweiligen Luftfrachtführers. Die Anmeldung muss direkt beim befördernden Luftfrachtführer durch den buchenden Kunden oder das buchende Reisebüro erfolgen.

6.6. Verbotenes Gepäck
Aus Sicherheitsgründen darf das Reisegepäck, unabhängig ob als Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck, folgende Stoffe und Artikel nicht enthalten und wird nicht befördert:
a. Aktentaschen oder Sicherheitskoffer mit installierten Alarmvorrichtungen oder integrierten Lithium-Batterien und oder pyrotechnischem Material;
b. Sprengkörper, einschließlich Detonatoren, Zünder, Granaten, Minen und Sprengstoffe;
c. Explosivstoffe, Munition, Feuerwerke oder Leuchtraketen;
d. Gase: entzündliche, nichtentzündliche, tiefgekühlte und giftige, wie z.B. Camping-Gas oder Aerosol, Propan und Butan;
e. Brennbare Flüssigkeiten, wie Bleichmittel, Peroxyde, Benzin und Methanol;
f. Brennbare Feststoffe und reaktive Stoffe, einschließlich Magnesium, Feueranzünder, Feuerwerkskörper,
Fackeln;
g. Feuerzeuge;
h. Oxidationsmittel und organische Peroxide, einschließlich Bleichmittel, Sets zur Ausbesserung von Kfz-Karosserien;
i. Toxische oder infektiöse Stoffe, einschließlich Rattengift, infiziertes Blut und Krankheitserreger;
j. Radioaktives Material, einschließlich medizinische oder gewerbliche Isotope;
k. Ätzende Stoffe, wie Quecksilber, das in Thermometern enthalten sein kann, Säuren, Alkali und Batterien, nass, gefüllt mit Batterieflüssigkeit, Korrosionsmittel und Fahrzeugbatterien;
l. Komponenten von Kfz-Kraftstoff-Systemen, die Kraftstoff enthalten haben;
m. Magnetisierende Stoffe sowie sämtliche gefährliche Güter, die in den IATA-Gefahrengut-Vorschriften aufgeführt sind.
Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Medikamente und medizinische Geräte, Toilettenartikel, Rauchutensilien (außer Benzinfeuerzeuge), alkoholische Getränke, soweit diese nur in kleinen zum persönlichen Gebrauch bestimmten Mengen mitgeführt werden.

Hinweis: Aus Sicherheitsgründen ist die Benutzung jeglicher privater elektronischer Geräte während des Starts und der Landung untersagt. Die Benutzung von Funktelefonen ist während des gesamten Fluges nicht gestattet. Die Benutzung sonstiger elektronischer Geräte ist nur nach Genehmigung durch die Flugbegleiter gestattet.

6.6.1 Verbotene Gegenstände im aufgegebenen Gepäck
Im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche und verderbliche Gegenstände sowie Gegenstände von besonderem Wert, wie z.B. Geld, Schmuckstücke, Edelmetalle, Juwelen, Computer, Laptop, Kameras, mobile Funktelefone oder sonstige elektronische Geräte, Wertpapiere, Effekten sowie andere Wertsachen oder Geschäftspapiere, Muster, Ausweispapiere, Haus-, Autoschlüssel oder Medikamente, die der Fluggast benötigt, nicht enthalten sein. TUIfly kann die Beförderung dieser Gegenstände als aufzugebendes Gepäck verweigern und haftet nur eingeschränkt.

TUIfly kann die Beförderung von Gepäck verweigern, wenn es derart unzureichend verpackt ist, dass eine Beschädigung, trotz Anwendung der üblichen Vorsicht, zu erwarten ist.


6.6.2 Verbotene Gegenstände im Handgepäck

a) Gewehre, Feuerwaffen und Waffen
Jedes Objekt, das in der Lage ist oder zu sein scheint, ein Projektil abzufeuern oder Verletzungen hervorzurufen, einschließlich:

- Alle Feuerwaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre, Schrotflinten usw.)
- Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen
- Komponenten von Feuerwaffen (ausgenommen Zielfernrohre / Zielgeräte)
- Luftpistolen, Gewehre und Schrotpistolen
- Signalpistolen ; Startpistolen ; Spielzeugpistolen aller Art ;Druckluftwaffen
- Bolzenschussgeräte und Nagelschusspistolen; Armbrüste ; Katapulte
- Harpunen und Harpunenabschussgeräte ; Viehtötungsapparate
- Betäubungsgeräte oder Elektroschocker, z.B. Betäubungsstäbe, Elektroimpulsgeräte
- Feuerzeuge, die Feuerwaffen imitieren ;

b) Spitze / scharfe Waffen und scharfe Objekte
Spitze oder scharfe Gegenstände, die Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:

- Äxte und Beile; Pfeile und Wurfpfeile ; Kanthaken ; Harpunen und Speere
- Eispickel ; Schlittschuhe ; Alle Feststell- oder Springmesser (unabhängig von der Klingenlänge)
- Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm aus Metall oder einem anderen Material, das stark genug ist, um es als Waffe einsetzbar zu machen;
- Fleischerbeile ; Macheten
- Rasiermesser und -klingen (ausgenommen Sicherheits-Rasierer oder Einmal-Rasierer mit
Klingen in Kassette); Säbel, Schwerter und Degen; Skalpelle;
- Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm;
- Ski- und Wanderstöcke
- Wurfsterne ;
- Werkzeuge, wenn diese als spitze oder scharfe Waffen verwendet werden können, z.B. Bohrer und Bohraufsätze, Teppich- und Kartonmesser, Universalmesser, alle Sägen, Schraubendreher, Brechstangen, Zangen, Schraubenschlüssel, Lötlampen.

c) Stumpfe Instrumente
Jedes stumpfe Instrument, das Verletzungen hervorrufen kann, einschließlich:

- Baseball- und Softball-Schläger ;
- Keulen oder Schlagstöcke fest oder biegsam - z.B. Knüppel, Gummiknüppel und –stöcke;
- Cricketschläger ; Golfschläger ; Hockeyschläger ; Lacrosseschläger
- Kajak- und Kanupaddel ; Skateboards ; Billardstöcke ; Angelruten ;
- Kampfsportausrüstung, z.B. Schlagringe, Schläger, Knüppel, Totschläger, Nunchaku, Kubatons, Kubsaunts

d) Sprengstoffe und brennbare Stoffe
Alle Sprengstoffe oder hochentzündlichen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:

- Munition ; Sprengkapseln ; Detonatoren und Zünder ; Sprengstoffe und Explosivkörper
- Nachbildungen oder Imitationen von Sprengstoffen oder Explosivkörpern
- Minen und andere explosive militärische Ausrüstungsgegenstände ; Granaten aller Art
- Gas und Gasbehälter, z.B. Butan, Propan, Acetylen, Sauerstoff - in großen Mengen.
- Feuerwerkskörper, Fackeln aller Art und sonstige pyrotechnische Erzeugnisse (einschließlich  Kleinfeuerwerk ("party poppers") und Spielzeugpistolen mit Zündplättchen);
- Überallzündhölzer
- Rauchkanister oder Rauchpatronen;
- Brennbare flüssige Kraftstoffe, z.B. Benzin, Diesel, Flüssiggas für Feuerzeuge, Alkohol,
Ethanol; Farbe in Sprühdosen; Terpentin und Farbverdünner
- Alkoholische Getränke von mehr als 70% vol.

e) Chemische und toxische Stoffe
Alle chemischen oder toxischen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:

- Säuren und Basen, z.B. Batterien, die auslaufen können
- Ätzende oder bleichende Stoffe, z.B. Quecksilber, Chlor
- Abwehr- oder Betäubungssprays - z.B. Mace, Pfefferspray, Tränengas
- Radioaktives Material, z.B. medizinische oder gewerbliche Isotope ; Gifte
- Infektiöses oder biologisch gefährliches Material, z.B. infiziertes Blut, Bakterien und Viren
- Spontan entzündliches oder brennbares Material
- Feuerlöscher


6.6.3  Mitnahme von Flüssigkeiten an Bord (Verordnung (EG) Nr. 1546/2006)
Zur Sicherheit des zivilen Luftverkehrs hat die Europäische Union die Menge an Flüssigkeiten, die Fluggäste im Handgepäck an Bord mitnehmen dürfen, beschränkt. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Flüssigkeiten in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100ml bzw. einer vergleichbaren Maßeinheit befinden. Entscheidend ist die aufgedruckte Füllmenge. Sämtliche Einzelbehältnisse müssen in einem transparenten, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem maximalen Fassungsvermögen von 1 Liter passen. Pro Fluggast ist 1 Beutel gestattet.
Zu den Flüssigkeiten zählen: Gels, Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen wie zum Beispiel Zahnpasta, Haargels, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum und andere Artikel mit ähnlicher Konsistenz sowie der Inhalt von Druckbehältern wie Rasierschaum und Haarspray.

Ausgenommen von den Beschränkungen sind Flüssigkeiten, die während der Reise verwendet werden und entweder für medizinische oder speziell diätische Zwecke gebraucht werden, einschließlich Babynahrung, -milch oder -säfte für mitreisende Kinder.

Die o. g. Regelung gilt für alle Flüge, die von Flughäfen in der europäischen Union starten (auch auf Anschlussflügen), unabhängig von deren Bestimmungsort und dem Niederlassungsland der Fluggesellschaft. Passagiere, die von einem Flughafen außerhalb der EU einreisen, müssen sich vor ihrem Weiterflug einer erneuten Sicherheitskontrolle unterziehen.
Verschiedene Nicht-EU Staaten haben gleichlautende oder ähnliche Regelungen erlassen, die über das TUIfly Servicecenter erfragt werden können.

 

7. ABB - Gepäckschäden/-verluste


Haftung wird nur für Schäden übernommen, die während der Obhut von TUIfly verursacht werden und für die ein gültiger Beförderungsvertrag besteht.
Die Haftung für Verlust, Verspätung oder Beschädigung von Gepäck ist eingeschränkt gemäß den Bestimmungen in Ziff. 7.1.(3) Es wird der Abschluss einer Reisegepäckversicherung empfohlen.
Wenn das Gewicht des aufgegebenen Gepäcks nicht auf dem Gepäckabschnitt vermerkt ist, gilt als vereinbart, dass das Gesamtgewicht des aufgegebenen Gepäcks das Gewicht des zulässigen Freigepäcks für die entsprechende Beförderungsklasse nicht übersteigt.
TUIfly ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch das Gepäck eines Fluggastes verursacht werden. Verursachen Gegenstände im Gepäck Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes oder am Eigentum der TUIfly, so haftet der Eigentümer für den daraus entstandenen Schaden.
Die Haftung von TUIfly ist in jedem Fall begrenzt auf nachgewiesene Schäden. Der zu ersetzende Schaden reduziert sich bei Mitverschulden. Ergänzend wird auf die Haftungsbestimmungen in Artikel 20 verwiesen.
 
7.1. Meldung von Gepäckschäden/-verlusten

Ziff.1 Die Meldung eines Schadens hat gegenüber dem Abfertigungsagenten am Zielflughafen unmittelbar zu erfolgen, und zwar durch Aufnahme eines Schadenprotokolls.
Ziff.2 Bei Gepäckschäden ist jede Klage ausgeschlossen, wenn der Berechtigte nicht unverzüglich nach Feststellung des Schadens, jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach Erhalt des Gepäcks Anzeige gegen den Luftfrachtführer erstattet. Das Gleiche gilt für die verspätete Auslieferung von Gepäck mit der Maßgabe, dass diese Anzeige unverzüglich, jedenfalls aber spätestens 21 Tage nach Andienung des Gepäcks, zu erstatten ist. Die Anzeigen bedürfen der Schriftform und müssen innerhalb der vorgenannten Fristen übergeben oder abgesandt werden.
Ziff.3 Wird das Gepäck ohne schriftliche Beanstandung bei der Auslieferung angenommen, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das Gepäck unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsvertrag abgeliefert worden ist. Hierbei gilt, dass Koffer oder Ähnliches dem Schutz des Inhaltes dienen und Kratzer oder Druck aushalten müssen.
Ziff.4 Auch ein Gepäckverlust ist umgehend nach dem Flug beim Abfertigungsagenten des jeweiligen Flughafens zu melden.
Hier wird der Verlust aufgenommen und in ein weltweit agierendes Suchsystem eingegeben.

8. ABB - Beförderung von Schwangeren


Schwangere Fluggäste befördert TUIfly bis zur 36.Schwangerschaftwoche, hierbei bitte immer beachten, dass bei Hin- und Rückflügen der Rückflug maßgebend ist. Dieser Termin kann dem Mutterpass entnommen werden, der in jedem Fall mitgeführt werden muss. Eine Beförderung danach wird abgelehnt.

Schwangere sind selbst verantwortlich dafür, ob Ihr Gesundheitszustand eine Flugbeförderung zulässt, es wird empfohlen, ggfs. vor Flugantritt einen Arzt zu konsultieren.

9. ABB - Beförderung von körperlich eingeschränkten Passagieren


Die kostenlose Mitnahme eines Rollstuhls für einen gehbehinderten Fluggast ist möglich und bei Buchung mitzuteilen. Aus Sicherheitsgründen ist die Anzahl der beförderten Rollstühle pro Flug begrenzt. Diese müssen zusammenklappbar bzw. dürfen nur mit einem von einer Trockenbatterie angetriebenen Motor ausgestattet sein.

TUIfly befördert pro Flug jeweils nur einen sehbehinderten Fluggast zusammen mit seinem Blindenhund im Fluggastraum. Die Beförderung des Blindenhundes erfolgt kostenlos.
Wegen der strengen gesetzlichen Vorschriften gelten für die Beförderung von Blindenhunden nach Großbritannien, Irland und Schweden die Bestimmungen von Artikel 6.4. Ziffer 3.

Die Beförderung eines Rollstuhls oder eines Blindenhundes unterliegt aus Sicherheits- und Platzgründen der Anmeldepflicht mit schriftlicher Bestätigung durch TUIfly. Ein Beförderungsanspruch besteht nur bei vorliegender schriftlicher Bestätigung.
Ein Anspruch auf kostenlose Beförderung einer Begleitperson besteht nicht, sie hat den vollen Flugpreis zu entrichten.

9.1. Sitzplatzreservierung
Für Fluggäste welche einen Rollstuhl benötigen sowie blinde Fluggäste hält TUIfly Sitzplätze bereit, die das Ein- und Aussteigen erleichtern. Die Reservierung der Sitzplätze, auch für eine Begleitperson, erfolgt ohne Aufpreis.
Nachfolgende Sitzplätze werden nicht an körperlich oder geistig eingeschränkte Passagiere vergeben:

9.2. Versorgung mit zusätzlichen Sauerstoff
Der Transport von eigenem Sauerstoff ist anmeldepflichtig und bedarf der schriftlichen Bestätigung durch TUIfly. Flüssigsauerstoffsysteme sind verboten.

10. ABB - Beförderung von Kindern und Jugendlichen


Ziff.1 Zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden werden Neugeborene bis zum Alter von 7 Tagen nicht befördert. Die Beförderung von Kleinkindern (unter 2 Jahren) ist zum reduzierten Kleinkind-Tarif i. H. von EUR 10,00 pro Strecke auf internationalen Flügen (GBP 6,00/SEK 95/USD 15,00) und EUR 11,90 auf nationalen Flügen pro Flugstrecke unter folgenden Bedingungen möglich:
Die Beförderung von Kleinkindern ist anmeldepflichtig und auf 10% der Sitzplätze pro Flug begrenzt. Maßgeblich zur Feststellung des Alters ist der Zeitpunkt des Antritts des Fluges, bei Hin- und Rückflügen ist maßgeblich das Alter bei Antritt des Rückfluges. Kleinkinder reisen auf dem Schoß ihrer Erziehungsberechtigten. Sie haben keinen Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz - es sei denn, es liegt eine eigene Buchung für sie vor. Jeder Erwachsene darf nur 1 Kleinkind begleiten. Für Kinder im Alter zwischen 2 und dem vollendeten 7. Lebensjahr wird eine Ermäßigung in Höhe von 50% auf den gebuchten Nettopreis zzgl. Steuern und Gebühren gewährt.
Kinder bis zu ihrem 12. Geburtstag werden nur in Begleitung einer Person von mindestens 16 Jahren befördert, welche die Verantwortung für sie übernimmt.

Ziff.2 Für alleinreisende Kinder zwischen dem vollendeten 5. und bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bietet TUIfly einen besonderen Betreuungs-Service an. Dieser kostet EUR 25,00 (GBP 15,00 /SEK 230/USD 36,00)auf internationalen Flügen und EUR 29,75 auf nationalen Strecken pro Kind und Strecke zusätzlich zum Flugpreis. Der Betreuungs-Service muss telefonisch im TUIfly-Servicecenter hinzugebucht werden. Maßgebend ist in allen Fällen das Alter zum Zeitpunkt des Rückfluges. Alleinreisende Kinder dürfen weder in der Kabine noch im Frachtraum Tiere mitnehmen. Die Beförderung von körperlich oder geistig eingeschränkten alleinreisenden Kindern ist nicht möglich.

Es wird darauf hingewiesen, dass in manchen Ländern Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ein ausgefülltes Autorisierungsformular ihrer Erziehungsberechtigen vorweisen müssen, um ihren Heimatstaat zu verlassen. Es liegt in der Verantwortung des Fluggastes, die erforderlichen Unterlagen mitzuführen.

TUIfly stellt, außer in Fällen des entgeltpflichtigen Betreuungs-Service, keine Begleitung oder Aufsicht und haftet nicht für Folgen mangelnder Begleitung oder Aufsicht.

11. ABB - Abfertigung


Um eine reibungslose Abfertigung und Sicherheitsüberprüfung sowie einen pünktlichen Abflug zu ermöglichen, hat sich jeder Fluggast für den Hin- und Rückflug mindestens 2 Stunden, sofern nicht aus einem besonderen Grund ein längerer Zeitraum erforderlich ist, vor der auf seinem Flugschein bzw. Buchungsbestätigung aufgedruckten Abflugzeit am Abfertigungsschalter von TUIfly bzw. seiner Erfüllungsgehilfen zu melden. Späteres Erscheinen berechtigt TUIfly und ihre Erfüllungsgehilfen zur Verweigerung der Beförderung.
An einigen deutschen Flughäfen, ab denen TUIfly Flüge anbietet, besteht die Möglichkeit eines Vorabend Check-Ins für alle TUIfly-Passagiere. Außerdem bietet TUIfly allen Passagieren -auf ausgewählten Abflughäfen- die Möglichkeit ab 30 Stunden vor der geplanten Abflugzeit den Web-Check-In über www.tuifly.com zu nutzen.
Der Fluggast hat darauf zu achten, dass der im Flugschein eingetragene Name unbedingt mit dem tatsächlichen Familiennamen laut Personalausweis bzw. Reisepass übereinstimmt, anderenfalls kann die Beförderung verweigert werden.
Bei Nichtübereinstimmung verweigern die Behörden, vor allem bei Rückflug aus dem Ausland, in vielen Fällen die Ausreise. TUIfly haftet in solchen Fällen nicht für die Rückbeförderung, es sei denn, TUIfly hat die Nichtübereinstimmung zu vertreten.

12. ABB - Reiseunterlagen


Der Fluggast ist selbst verantwortlich für die Einhaltung aller für die Durchführung des Fluges wichtigen Vorschriften (z.B. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen) sowie für die Vollständigkeit der Flugunterlagen, dies gilt auch für Kleinkinder (erforderlicher Eintrag im Ausweis der Erziehungsberechtigten); Gleiches gilt für andere, für die Beförderung unverzichtbare Dokumente, wie ärztliche Atteste, Impfzeugnisse u. ä. - dies gilt auch für mitgeführte Tiere. In manchen Ländern müssen Jugendliche unter 18 Jahren Autorisierungsformulare ihrer Erziehungsberechtigen vorlegen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Beförderung verweigert werden.

TUIfly als Luftfrachtführer ist gesetzlich verpflichtet, die Beförderung zu unterlassen, wenn die Aus- oder Einreisebestimmungen eines Abflug- oder Zielstaates nicht erfüllt sind oder Beförderungsdokumente/Nachweise nicht vorgelegt werden können.
Insbesondere ist zu beachten, dass der im Flugschein bzw. Reiseplan eingetragene Name unbedingt mit dem tatsächlichen Familiennamen laut Personalausweis bzw. Reisepass übereinstimmen muss. TUIfly weist insbesondere auf die Visa-Bestimmungen für ausländische Staatsangehörige hin. TUIfly ist in den genannten Fällen bei Nichterfüllung berechtigt, die Beförderung zu verweigern. Alle Kosten und Nachteile, welche aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Fluggastes.

Gemäß den „Sonderregelungen für einzelne Arten von Flügen des gewerblichen Gelegenheitsverkehrs mit Zielort außerhalb des EWR“ (z.B. Tunesien, Ägypten, Marokko und Kroatien) darf die Beförderung nur in Zusammenhang mit einem Pauschalflugreisearrangement erfolgen; die Flugscheine müssen deutlich sichtbar folgenden Aufdruck haben: „Gültig nur mit Pauschalflugreisearrangement“. Ferner müssen dem Flugschein folgende Angaben zu entnehmen sein: Name des Reiseveranstalters, Name des Fluggastes, Name des Luftfahrtunternehmens sowie Hin- und Rückflugdaten. Ist dies nicht der Fall, besteht weder ein Anspruch auf Beförderung noch ein Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises.

Bei Internet Check-In ist zudem, rechtzeitig beim Einsteigen, die ausgedruckte Internet-Bordkarte vorzulegen. Für das Erreichen von Abflügen, Anschlüssen, einschließlich Anschlussflügen und Zu-/Abbringerfahrten ist der Fluggast selbst verantwortlich. Eine Haftung von TUIfly besteht nicht und wird ausgeschlossen.

13. ABB - Umbuchung/Nichterscheinen zum Abflug


Eine Umbuchung liegt vor, wenn auf Wunsch des Fluggastes der Flugtermin, die Flugnummer, das Flugziel oder der Abflug- oder Rückkehrflughafen vor Inanspruchnahme der Flugleistung (Hin- bzw. Rückflug) geändert werden.
Eine Umbuchung oder Namensänderung ist bis zu einem Zeitraum von 2 Stunden vor der vereinbarten Abflugzeit möglich. Ab 2 Stunden vor der vereinbarten Abflugzeit ist eine Umbuchung oder Namensänderung nicht mehr möglich.

Bei Umbuchungen oder Namensänderungen ist jeweils der Differenzbetrag zum aktuell, ggf. höheren Tarif zu zahlen; eine Umbuchung in niedriger tarifierte Abflüge ist nur unter Beibehaltung des ursprünglichen Flugpreises möglich.
Zusätzlich fällt für Flüge zum SMILE-Tarif eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 25,00 (GBP 15,00/SEK 230/USD 36,00) pro Strecke und Person an. Die Umbuchung eines Fluges, der zu einem FLEX-Tarif gebucht wurde, ist bis 30 Minuten vor der vereinbarten Abflugzeit kostenfrei möglich.

Umbuchungen können online oder telefonisch im TUIfly-Servicecenter vorgenommen werden. Eine Umbuchung auf einen späteren Flug ist – vorbehaltlich behördlicher Genehmigungen am Zielort – nur möglich, wenn der Flug maximal 6 Monate nach dem ursprünglich gebuchten Hinflug datiert ist.

Jegliche Erstattungen für nicht genutzte Strecken sind bei Flügen, die zum SMILE-Tarif gebucht wurden, ausgeschlossen. Wird ein FLEX-tarif bis 30 Minuten vor Abflug storniert, wird das geleistete Beförderungsentgelt zurückerstattet.

Die Umbuchung von einem nationalen Flug zu einem internationalen Flug und umgekehrt ist nicht möglich. Dies gilt für den SMILE-Tarif sowie den FLEX-Tarif.

Die im Internet-Buchungsverfahren angegebenen Tarife verstehen sich jeweils zuzüglich Steuern und Gebühren.
Der Fluggast verliert den Beförderungsanspruch und bleibt zur Begleichung des Flugpreises verpflichtet, wenn er nicht so rechtzeitig unter Vorlage aller erforderlicher Reiseunterlagen am Check-in erscheint, dass er spätestens 45 Minuten vor gebuchter Abflugzeit abgefertigt und im Besitz einer Bordkarte ist. Dies gilt auch, wenn der Fluggast vorher mitgeteilt hat, dass er den Flug nicht in Anspruch nehmen wird. Unbeschadet bleibt das Recht des Fluggastes nachzuweisen, dass TUIfly durch den Nichtantritt des Fluges ein geringerer Schaden entstanden ist.

14. ABB - Flugänderungen/ Flugzeitenbestätigungen


TUIfly ist nach besten Kräften bemüht, Reiseteilnehmer und Gepäck möglichst pünktlich zu befördern. Bekannt gegebene Flugzeiten können aus flugbetrieblichen Gründen Änderungen in angemessenem Umfang unterliegen. TUIfly wird sich bemühen, Änderungen von Flugzeiten auf das notwendige Maß zu reduzieren und Reiseteilnehmer frühzeitig zu informieren (wobei die Information betreffs eines Rückfluges ggf. zusammen mit der Rückbestätigung erfolgen kann). Dem Reiseteilnehmer wird empfohlen, sich die Flugzeit telefonisch oder auf der Website im Zeitraum ab 48 Stunden vor dem geplanten Abflug zu bestätigen. Bei versäumtem Rückflug aufgrund nicht erfolgter Rückbestätigung besteht kein Beförderungsanspruch. TUIfly ist berechtigt, das Fluggerät zu ändern und die Beförderung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, wobei TUIfly für die gebuchte Beförderung weiterhin verantwortlich bleibt.

15. ABB - Entscheidungsbefugnis des verantwortlichen Luftfahrzeugführers


Der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist jederzeit berechtigt, alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Insofern hat er volle Entscheidungsbefugnis über Fluggastbesetzung, Beladung sowie Verteilung, Verzurrung und Entladung des zu befördernden Gepäcks. Er trifft alle Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt wird. Dies gilt auch, wenn das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung eines Fluggastes derart ist, dass eine übergebührliche Unterstützung durch das Bordpersonal zu leisten wäre.

16. ABB - Verhalten an Bord des Flugzeuges


Verhält ein Fluggast sich an Bord oder vor Betreten des Flugzeuges so, dass

a) das Flugzeug, eine Person oder Gegenstände an Bord in Gefahr gebracht werden oder
b) die Besatzung bei der Ausübung ihrer Pflichten behindert wird oder
c) die Anweisungen der Besatzung, insbesondere in Bezug auf das Rauchen, den Alkohol- oder Drogenkonsum, nicht befolgt werden oder
d) sein Verhalten bei anderen Fluggästen oder bei der Flugbesatzung zu einer unzumutbaren Belastung, zu Schäden oder Verletzungen führt,

kann TUIfly Maßnahmen ergreifen, die erforderlich und verhältnismäßig sind, um weitere Folgen dieses Verhaltens zu unterbinden. TUIfly kann diesen Fluggast - falls erforderlich und verhältnismäßig - aus dem Flugzeug verweisen, seine Beförderung auf Weiterflügen an jedem Ort verweigern oder die Beförderung auf dem gesamten Streckennetz untersagen. Solchermaßen an Bord des Flugzeuges begangene Delikte werden sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich verfolgt.

17. ABB - Beschränkung/Verweigerung der Beförderung


TUIfly kann die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes oder seines Gepäcks ablehnen oder vorzeitig abbrechen, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte vorliegen:

Ziff.1 Die Beförderung würde gegen geltendes Recht, geltende Bestimmungen oder Auflagen des Abflug- oder Ziellandes oder des Landes, welches überflogen wird, verstoßen;
Ziff.2 die Beförderung würde die Sicherheit, Ordnung oder die Gesundheit der anderen Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder gefährden oder eine unzumutbare Belastung für diese darstellen;
Ziff.3 der geistige oder physische Zustand, einschließlich alkoholischer oder drogenbedingter Beeinträchti-gung, stellt eine Gefahr oder ein Risiko für den Fluggast selbst, für andere Fluggäste, für die Besat-zungsmitglieder oder für Sachgegenstände dar;
Ziff.4 der Fluggast hat eine Sicherheitsuntersuchung seiner Person oder seines Gepäcks verweigert;
Ziff.5 der gültige Flugpreis, fällige Steuern oder Zuschläge, auch für vorangegangene Flüge, wurden nicht bezahlt;
Ziff.6 der Fluggast führt nicht alle für die Ein/Ausreise in das Zielland erforderlichen Unterlagen mit sich, hat keine gültigen Reisedokumente in seinem Besitz, zerstört seine Reisedokumente während des Fluges oder verweigert die Aushändigung der Reisedokumente auf Verlangen an die Besatzungsmitglieder gegen Empfangsbestätigung;
Ziff.7 der Fluggast nennt keine oder eine falsche Buchungsnummer oder die Buchung für die genannte Buchungsnummer stimmt nicht mit dem vorgelegten Ausweis überein oder er kann nicht nachweisen, dass er die gebuchte Person ist;
Ziff.8 der Fluggast verstößt gegen sicherheitsrelevante Anweisungen von TUIfly oder Anweisungen im Rahmen des Hausrechts von TUIfly;
Ziff.9 der Fluggast führt nicht erlaubtes Gepäck mit sich;
Ziff.10 der Fluggast hat bereits früher eine der vorgenannten Handlungen oder Unterlassungen begangen, die zu einer Gefährdung der Sicherheit, Ordnung oder der Gesundheit der anderen Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder oder des Eigentums von TUIfly geführt hat, oder TUIfly hat dem Fluggast Hausverbot erteilt.

17.1. Die Beförderung durch TUIfly beschränkt sich auf die gebuchte Direktverbindung mit TUIfly, jedoch nicht auf Anschlussflüge. Für das Erreichen von Anschlussflügen kann nicht gesorgt werden, eine Garantie hierfür wird nicht übernommen. Sollte der Fluggast dennoch einzelne TUIfly-Flüge oder einen TUIfly-Flug mit Flügen anderer Fluggesellschaften kombinieren wollen, geschieht dies auf sein eigenes Risiko. In jedem Fall ist ausreichend Zeit zwischen den Flügen einzukalkulieren, um auch Unwägbarkeiten, die im Luftverkehr immer vorkommen können, zu berücksichtigen.
Die Annahme zur Beförderung von nichtbegleiteten Kindern, Schwangeren, von behinderten Personen, kranken oder anderen Personen, wenn diese und die vorgenannten Personengruppen eine besondere Unterstützung benötigen, steht unter dem Vorbehalt einer vorherigen Vereinbarung mit TUIfly.

18. ABB - Aufhebung/Kündigung des Vertrages


Der Reisende und TUIfly sind berechtigt, einen Flug abzusagen, wenn Gründe eintreten, die infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen) die Reise erheblich erschweren, gefährden oder beeinträchtigen.
TUIfly ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung des Fluges aufgrund von bei Buchung nicht erkennbarer, nicht von TUIfly zu vertretender Umstände wie Streik der Flugsicherung oder auf den Flughäfen oder behördliche Anordnungen, die nicht von TUIfly zu vertreten sind (z.B. Lande- oder Überflugverbote) erheblich erschwert, beeinträchtigt oder unmöglich wird.

19. ABB - Fluggastrechte bei Flugunregelmäßigkeiten


Nach VO (EG) 261/2004 gewährt TUIfly bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung die in der VO genannten Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen. Diese Leistungen sind dann ausgeschlossen, wenn die Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruht wie schlechten Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln, Streiks u.a..

20. ABB - Haftung


(1) Allgemeines
Die Haftung bei der vorliegenden Beförderung von Personen sowie von Fracht und Gepäck innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft unterliegt den Haftungsbeschränkungen des Luftverkehrsgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 vom 09. 10. 1997 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/02 geänderten Fassung („VO (EG) 2027/97“), des Übereinkommens von Montreal vom 28. 05. 1999 („Montrealer Übereinkommen“), bzw. des Warschauer Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts vom 12. 10. 1929 in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. 09. 1955, je nachdem, ob es sich um eine nationale oder internationale Beförderung im Sinne des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens handelt.

Die Haftung von TUIfly übersteigt in keinem Falle den Betrag des nachgewiesenen Schadens. TUIfly ist für mittelbare oder Folgeschäden nur haftbar, wenn sie diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des Warschauer Abkommens und des Montrealer Übereinkommens bleiben unberührt.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so finden die Normen des anwendbaren Rechts hinsichtlich des Ausschlusses oder der Minderung der Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten Anwendung. Dies gilt u.a. auch bei nicht ausreichender Verpackung oder der Mitnahme von unzulässigen Gegenständen im aufgegebenen Gepäck (Artikel 6.2).

TUIfly haftet nicht für Schäden, die aus der Erfüllung von staatlichen Vorschriften durch TUIfly daraus entstehen, dass der Fluggast die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt.

Für Irrtümer oder Auslassungen in Flugplänen oder anderen Veröffentlichungen von Verkehrszeiten, sowie für Auskünfte von Agenten, Bediensteten oder Bevollmächtigten von TUIfly, was Daten oder Abflug- und Ankunftszeiten oder die Flugdurchführung anbelangt, haftet TUIfly nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Ausschluss und Beschränkungen der Haftung von TUIfly gelten sinngemäß auch zugunsten seiner Agenten, Bediensteten, Vertretern sowie jeder Person, deren Fluggerät von oder für TUIfly benutzt wird, einschließlich deren Agenten, Bediensteten und Vertreter. Der Gesamtbetrag, der von TUIfly und den genannten Personen als Schadenersatz zu leisten ist, darf die für TUIfly geltenden Haftungshöchstgrenzen nicht überschreiten.

Soweit nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist, hat keine dieser Beförderungsbedingungen den Verzicht auf einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung von TUIfly nach dem Warschauer Abkommen, dem Montrealer Übereinkommen, europäischem oder nationalem Recht zum Inhalt.

(2) Personenschäden
Die Haftung von TUIfly gegenüber einem Fluggast für Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung unterliegt bei Beförderungen ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dem Luftverkehrsgesetz, der VO (EG) 2027/97 und diesen Beförderungsbedingungen; bei internationalen Beförderungen im Sinne des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens dessen Bestimmungen, der VO (EG) 2027/97 sowie diesen Beförderungsbedingungen, bei allen anderen Beförderungen dem anwendbaren Recht sowie diesen Beförderungsbedingungen.

TUIfly wird sich gegenüber Schadenersatzansprüchen aus Tod, Körperverletzung oder sonstiger Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes nicht auf die Haftungsgrenzen gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Warschauer Abkommens oder vergleichbarer nationaler oder europäischer Luftrechtsbestimmungen und bis zu einem Haftungsbetrag von 100.000 Sonderziehungsrechten (SZR) des Internationalen Währungsfonds nicht auf die Einwendungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Warschauer Abkommens oder vergleichbarer nationaler oder europäischer Luftrechtsbestimmungen berufen. Für darüber hinausgehende Schadensersatzforderungen gelten die Einwendungen des Artikel 21 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens sowie sonstige Einwendungen nach europäischem und nationalem Recht sowie diesen Beförderungsbedingungen.

Soweit im vorangegangenen Absatz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Einwendungen aus dem Warschauer Abkommen oder dem Montrealer Übereinkommen und dem anwendbaren europäischen oder nationalen Recht uneingeschränkt.

Bei Unfällen, bei denen ein Fluggast getötet oder körperlich verletzt wird, zahlt TUIfly unverzüglich, nicht später als 15 Tage nach der Feststellung der Identität der schadensersatzberechtigten natürlichen Personen einen Vorschuss zur Befriedigung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse, und zwar im Verhältnis zur Schwere des Falles. Im Todesfall beläuft sich dieser Vorschuss mindestens auf einen 16.000 SZR entsprechenden Betrag in Euro je Fluggast. Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit den eventuell später aufgrund der Haftung der TUIfly gezahlten Beträgen verrechnet werden. Der Vorschuss ist nicht zurückzuzahlen, es sei denn, es handelt sich um Fälle des Artikel 20 des Montrealer Übereinkommens bzw. des Mitverschuldens des Fluggastes oder um Fälle, in denen in der Folge nachgewiesen wird, dass die Person, die den Vorschuss erhalten hat, keinen Schadenersatzspruch hatte oder den Schaden fahrlässig verursacht oder mitverursacht hat.

Wird ein Fluggast befördert, dessen Alter, geistiger oder körperlicher Zustand derart ist, dass die Beförderung eine Gefahr für ihn selbst darstellt, so haftet TUIfly nicht für Personenschäden (einschließlich Tod), soweit sie durch diesen Zustand verursacht worden sind.

Fluggäste, für die die Beförderung aus diesen Gründen eine Gefährdung darstellen kann, haben TUIfly vorab zu informieren, damit diese prüfen kann, ob und unter welchen Umständen eine Beförderung gefahrlos durchgeführt werden kann. Im Zweifel hat der Luftfahrzeugführer das Recht zur Beförderungsverweigerung.

(3) Gepäckschäden
Die Haftung von TUIfly für die Verspätung, Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust von Gepäck ist bei Anwendbarkeit des Warschauer Abkommens beschränkt bei internationalen Beförderungen für aufgegebenes Gepäck auf den Betrag von EUR 27,35 je Kilogramm und für nicht aufgegebenes Gepäck auf den Gesamtbetrag von max. EUR 547,00 je Fluggast. Bei nationalen Beförderungen und internationalen Beförderungen im Sinne des Montrealer Übereinkommens ist die Haftung für Gepäckschäden insgesamt begrenzt auf 1.000 SZR (gerundeter Betrag in Euro) je Fluggast.

Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden von TUIfly absichtlich oder leichtfertig im Sinne des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens herbeigeführt wurde.

TUIfly haftet nicht für Schäden, die durch Gegenstände in dem Gepäck des Fluggastes verursacht werden, es sei denn, TUIfly hat diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Verursachen diese Gegenstände Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes oder am Eigentum von TUIfly, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritten, hat der Fluggast TUIfly für alle Schäden und Aufwendungen, die TUIfly  hieraus entstehen, zu entschädigen und TUIfly von Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Haftung von TUIfly ist in jedem Fall begrenzt auf nachgewiesene Schäden. Der zu ersetzende Schaden reduziert sich bei Mitverschulden.

21. ABB - Hinweis gem. Anhang zur VO (EG) 2027/97 i.d.F. der VO (EG) 889/02


Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck
Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Übereinkommen von Montreal anzuwenden sind.
Ziff.1 Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung
Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Personenschäden bis zu einer Höhe von 100 000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.
Ziff.2 Vorschusszahlungen
Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung).
Ziff.3 Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4.150 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt (DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30.5.2002 L 140/5). Eine mögliche Haftung nach der Boarding Verordnung bleibt davon unberührt.
Ziff.4 Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1 000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.
Ziff.5 Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck
Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1 000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war.
Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.
Ziff.6 Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck
Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.
Ziff.7 Beanstandungen beim Reisegepäck
Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten.
Ziff.8 Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben, so ist dieses das Vertrag schließende Luftfahrtunternehmen.
Ziff.9 Klagefristen
Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.
Ziff.10 Grundlage dieser Informationen
Diese Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/ 2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.“
Achtung: Dieser Hinweis ist erforderlich gem. VO (EG) Nr. 889/2002. Dieser Hinweis stellt jedoch keine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch dar, noch kann er zur Auslegung der Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens verwendet werden. Dieser Hinweis ist nicht Teil des Beförderungsvertrages zwischen dem Luftfrachtführer und dem Passagier. Der Luftfrachtführer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts dieses Hinweises.

22. ABB - Datenschutz und Datensicherheit


Persönliche Daten (wie z.B. Name, Adresse, Telefonnummer, Kreditkartenangaben) sind zur Vornahme der Buchung unerlässlich. TUIfly nimmt den Schutz der persönlichen Daten der Fluggäste sehr ernst. Die Daten werden per elektronischer Datenverarbeitung gespeichert und sind gemäß den einschlägigen Vorschriften des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) sowie weiterer Vorschriften des Datenschutzes im Internet geschützt. Es gelten ergänzend die TUIfly-Datenschutzbestimmungen im Bereich "Bestimmungen".

23. ABB - Änderungen


Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter ist berechtigt, diese Beförderungsbedingungen abzuändern, zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten.

24. ABB - Mündliche Abreden


Mündliche Abreden bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.

25. ABB - Unwirksamkeit einzelner Klauseln


Sollte eine oder mehrere der o.g. Klauseln unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt.

26. ABB - Gerichtsstand


Für Klagen über vermögensrechtliche Streitigkeiten, die aus dem oder im Zusammenhang mit der Beförderung des Fluggastes durch TUIfly entstehen, sind die Gerichte von Hannover, Deutschland, zuständig, soweit kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht im Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens und ebenfalls nicht gegenüber Personen, die nicht Kaufmann sind und einen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben.

27. ABB - Zug zum Flug


Das Produkt „Zug zum Flug“ kann in Verbindung mit einem TUIfly -Flug im Reisebüro, über das TUIfly-Servicecenter oder über das Internet unter www.tuifly.com gebucht werden.

Der DB-Fahrschein berechtigt zur Fahrt in allen Zügen und auf allen Strecken der Deutschen Bahn AG in der auf dem Ticket angegebenen Wagenklasse inklusive ICE-, IC- und EC-Berechtigung. Für die Benutzung der ICE-Sprinter ist ein separater Aufpreis und eine Sitzplatzreservierung erforderlich. Das Reservierungsentgelt für den ICE Sprinter ist in diesem Aufpreis bereits enthalten.

Die Tickets sind nicht gültig in DB Auto-Zügen, Thalys und Sonderzügen. In DB NachtZügen und im City-NightLine können bei Verfügbarkeit gegen Aufpreis Sitz-, Liege- und Schlafwagenplätze reserviert werden.

Bei Abflug ab EuroAirport-Basel sind die Bahnstrecke Basel Bad-Basel SBB und die Buslinie 50 ab Basel SBB eingeschlossen. Bei Abflügen von anderen ausländischen Flughäfen gilt das „Zug zum Flug“- Ticket nicht, auch nicht für die innerdeutsche Strecke bis zur Grenze. Für aus dem Ausland einreisende Gäste von TUIfly gilt für Abflüge ab deutschen Flughäfen das „Zug zum Flug“-Ticket ab Grenze.

Die Tickets können am Tag vor dem Abflugtermin, am Abflugtag selbst sowie am Tag der Rückkehr und am Tag danach genutzt werden. Zwischen Hin- und Rückreise dürfen maximal 12 Monate liegen. Das „Zug zum Flug“-Ticket erlaubt Zwischenstopps bei der Reise zum Flughafen. An- und Rückreise müssen über den verkehrsüblichen oder durch die Fahrplanlage bedingten Weg Richtung Zielflughafen/ Heimatbahnhof erfolgen. Abreise und Ankunftsflughafen müssen nicht übereinstimmen.

Da man bei öffentlichen Verkehrsmitteln Verspätungen nie ganz ausschließen kann, sollte die Verbindung so gewählt werden, dass der Abflughafen spätestens zwei Stunden vor der geplanten Abflugzeit erreicht wird. Der Reiseteilnehmer ist für die rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich.

27.1. Tarifbedingungen Zug zum Flug

27.2. DB Fahrschein
Das Bahnticket je Strecke und Teilnehmer (DB-Fahrscheine) sowie das „Fahren und Fliegen“- Ticket werden der Bestätigung des gebuchten Fluges in elektronischer Form beigefügt. Die DB-Fahrscheine werden vom Zugpersonal entnommen. Der DB-Passengercoupon verbleibt in den Unterlagen und wird vom Zugpersonal mit einem Kontrollzeichen versehen. Das „Fahren und Fliegen“ - Ticket verbleibt ebenfalls in den Unterlagen. Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr werden kostenlos befördert und fahren über das Ticket der Begleitperson mit. Der DB-Fahrschein und das Fahren und Fliegen Ticket sind nur gültig im Zusammenhang mit einer TUIfly Buchungsbestätigung und einem gültigen Personalausweis/Reisepass.

27.3.  Einbeziehung der Beförderungsbedingungen Personenverkehr
Es gelten die „Beförderungsbedingungen“ Personenverkehr der Deutschen Bahn AG.

Hapag-Lloyd Express GmbH
Benkendorffstrasse 22b
D-30855 Langenhagen
Januar 2008

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