Besondere Beförderungsbedingungen der TUIfly Vermarktungs GmbH (im Folgenden TUIfly.com genannt) als vertraglicher Luftfrachtführer für Beförderungen mit Hamburg Airways als ausführendem Luftfrachtführer (nachfolgend BBB Hamburg Airways genannt)
1.1
Diese Besonderen Beförderungsbedingungen finden auf alle Flüge und sonstigen Dienstleistungen Anwendung, über die mit TUIfly.com unter Einbeziehung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen von TUIfly.com ein Vertrag abgeschlossen wurde und die durch Hamburg Airways (nachfolgend „Hamburg Airways“durchgeführt werden.
1.2
TUIfly.com ist vertraglicher Luftfrachtführer i. S. d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften und Vertragspartner des Fluggastes. TUIfly.com lässt die dem Fluggast geschuldete Luftbeförderung von Hamburg Airways ausführen. Hamburg Airways ist ausführender Luftfrachtführer i. S. d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften.
1.3
Zusätzlich zu diesen BBB Hamburg Airways gelten die ABB von TUIfly.com. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Hamburg Airways und den ABB haben die ABB Vorrang.
2.1
TUIfly.com ist unter folgender Anschrift erreichbar:
TUIfly Vermarktungs GmbH
Karl-Wiechert-Allee 23
30625 Hannover
Germany
2.2
Hamburg Airways ist unter folgender Anschrift erreichbar:
Hamburg Airways Luftverkehrsgesellschaft mbH
Kundenservice
Paradiesstraße 206b
12526 Berlin
Kundenservice@Hamburgairways.com
Tel.: +49 (0)30 319 88 19 12 oder -14,
Fax: +49 (0)30 319 88 19 20
3.1.
Hamburg Airways kann die Annahme des Gepäcks verweigern, wenn es nicht so
verpackt ist, dass eine sichere Beförderung gewährleistet werden kann. Der Fluggast
ist mit dafür verantwortlich, sein Gepäck so zu gestalten, dass das Gepäck sowie alle
enthaltenen Gegenstände den Transport ohne Schäden überstehen.
3.2.
Das Handgepäck darf maximal ein Gewicht von 5 kg aufweisen. Die
Abmessungen des Handgepäcks dürfen die Maße 45 cm x 35 cm x 20 cm nicht
überschreiten. Aufgrund der räumlichen Begrenzung und der Sicherheit ist nur ein
Handgepäckstück pro Person erlaubt.
3.2.1.
Gemäß der EU-VO 1546/2006 dürfen Passagiere auf allen Flügen, die in
Europa starten (auch auf Anschlussflügen), Flüssigkeiten, Druckbehälter (wie z. B.
Sprays), Pasten, Lotionen oder andere gelartige Substanzen nur noch bis zu einer
Maximalmenge von 100 ml pro Verpackungseinheit im Handgepäck mitnehmen.
Entscheidend ist die aufgedruckte Füllmenge. Die einzelnen Behältnisse müssen
vollständig in einem wiederverschließbaren, transparenten Plastikbeutel mit einem
maximalen Fassungsvermögen von einem Liter passen und werden kontrolliert. Pro
Fluggast ist ein Beutel erlaubt. Für Medikamente und Babynahrung gelten
Sonderbestimmungen, die über den Hamburg Airways Kundenservice erfragt werden
können. Verschiedene Nicht-EU Staaten haben gleich lautende, ähnliche
Regelungen erlassen. Nähere Informationen können über den Kundenservice der
Hamburg Airways erfragt werden.
3.3.
Die Freigepäckgrenze für Gepäck beträgt 20 kg je Passagier. Die
Freigepäckgrenze für Kleinkinder (0-2 Jahre) beträgt 10 kg zuzüglich kostenfreie
Beförderung eines (1) Kinderwagens oder eines (1) Buggy oder eines (1)
Autokindersitzes. Wir empfehlen, keine einzelnen Gepäckstücke mit einem höheren
Gewicht als 32 kg aufzugeben. Nähere Informationen können über den
Kundenservice der Hamburg Airways erfragt werden. Bei Überschreitung der für den
Passagier geltenden Freigepäckgrenze ist ein zusätzliches Entgelt zu zahlen (vgl.
Ziffer 7.1.). Verantwortlich für die Zahlung der zusätzlichen Vergütung ist die in der
Buchung als Kunde und Rechnungsempfänger vermerkte Person und/oder der
Reiseteilnehmer.
3.4.
Nachweis über aufgegebenes Gepäck hinsichtlich Gewicht und Anzahl führt der
Fluggast mit dem Gepäckabschnitt. Es wird empfohlen, den Namen und die Adresse
des Fluggastes an und im aufgegebenen Gepäck anzubringen.
3.5.
Der Fluggast ist verpflichtet, sein aufgegebenes Gepäck entgegenzunehmen,
sobald es von Hamburg Airways ausgegeben wird. Wird das aufgegebene Gepäck
nicht abgeholt oder die Annahme verweigert, ist die Hamburg Airways berechtigt, ggf.
entstandene Kosten für die Lagerung zu verlangen.
4.1.
Die Beförderung von Gefahrgut ist bei allen Flügen von Hamburg Airways
grundsätzlich verboten.
4.2.
Der Fluggast darf folgende Gegenstände generell nicht mitführen:
- Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug, Ausrüstungsgegenstände an Bord
oder Personen zu gefährden, insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase,
oxydierende, radioaktive, ätzende oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche
Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe und ferner flüssige Stoffe jeder Art, d. h. alle
Gegenstände oder Substanzen, die nach den Bestimmungen der
Gefahrgutvorschriften als Gefahrgut klassifiziert sind;
- Gegenstände, die wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art für die Beförderung
ungeeignet sind.
4.3.
Weder im Handgepäck noch an der Person darf der Fluggast Waffen jeder Art,
insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Behälter unter Gasdruck, die zu
Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können, mitführen. Gleiches
gilt für Munition und explosionsgefährliche Stoffe jedweder Art. Benzinfeuerzeuge
(Zippos) sind verboten. Der Fluggast darf 1 Gasfeuerzeug an seiner Person
mitführen.
4.4.
Nur im aufgegebenen Gepäck dürfen Spielzeuggewehre (Plastik oder Metall),
Katapulte, Besteck, Rasierklingen (sowohl mit Sicherheits- als auch offener Klinge),
handelsübliche Spielzeuge, die möglicherweise als Waffe verwendet werden können,
Stricknadeln, Sportschläger und sonstige Sport- und Freizeitausrüstung, die als
Waffe verwendet werden kann (z. B. Skateboard, Angelrute oder Paddel) und
jegliche anderen scharfen Objekte transportiert werden. Dies gilt auch für
Nagelscheren, -feilen, Stielkämme und Spritzen (außer für nachgewiesene
medizinische Zwecke) sowie für Kerzen mit Gel-Anteil, Schuheinlagen mit Gel-Anteil,
Schneekugeln oder ähnliche Dekorationen unabhängig von Größe oder
Flüssigkeitsmenge. Um Verletzungen zu vermeiden, sind sämtliche scharfen
Gegenstände im aufgegebenen Gepäck zu sichern und gesichert zu verpacken.
4.5.
Im aufzugebenden Gepäck sind keine zerbrechlichen oder verderblichen
Gegenstände, Gegenstände von besonderem Wert, wie z. B. Geld, Schmuck,
Edelmetalle, Edelsteine, Laptops, Kameras, Funktelefone, Navigations- oder
sonstige elektronische Geräte, Wertpapiere sowie andere Wertsachen oder
Dokumente, Muster, Ausweispapiere, Haus-, Autoschlüssel, Medikamente oder
Flüssigkeiten zu befördern.
5.1.
Die Beförderung von Gepäck, das die geltenden Freigepäckgrenzen
gewichtsmäßig überschreitet, ist entgeltpflichtig. Bei Gepäck, das die
Freigepäckmenge überschreitet, wird vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen
ein zusätzliches Beförderungsentgelt in Höhe von 10 EUR/kg je einfache Strecke für
vorab angemeldetes und bestätigtes Gepäck erhoben. Für nicht vorab angemeldetes
und bestätigtes Gepäck wird ein zusätzliches Beförderungsentgelt in Höhe von
15 EUR/kg je einfache Strecke erhoben. Das Entgelt ist in jedem Fall vor Abflug zu entrichten, anderenfalls besteht kein Anspruch auf Beförderung des Gepäcks. Verantwortlich für die Zahlung der zusätzlichen Vergütung ist die in der Buchung als Kunde und Rechnungsempfänger vermerkte Person und/oder der Reiseteilnehmer.
Jedes Sondergepäck unterliegt der Anmeldepflicht, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist. Die Anmeldung hat online oder beim Kundenservice schriftlich
zu erfolgen. Nur eine Bestätigung der Anmeldung durch die Hamburg Airways sichert
den Anspruch auf Beförderung. Bei der Anmeldung sind die Maße und das Gewicht
des Sondergepäcks anzugeben.
Entscheidungsgrundlage für die Beförderung von Über- und Sondergepäck sind die
verfügbare Frachtraumkapazität und die Sicherheits- und
Arbeitsschutzbestimmungen. Über- und Sondergepäck kann daher in seiner Menge
beschränkt oder gänzlich vom Transport ausgeschlossen werden. Übergroßes und
sperriges Gepäck ist darüber hinaus bis 72 Stunden vor Abflug beim Kundenservice
anzumelden, da es nur bei Platzverfügbarkeit transportiert werden kann.
5.2.
Sportgepäck ist Sondergepäck und muss jeweils gesondert verpackt werden.
Wir empfehlen, das Sportgepäck in einer festen Verpackung aufzugeben. Es muss
als solches beim Check-in erkennbar sein. Für die Beförderung von Sportgepäck wird ein zusätzliches Entgelt erhoben. Auskunft über die Höhe des Entgeltes erteilt Hamburg Airways.
Die Beförderung von Sportgepäck muss vor Abflug bei Hamburg Airways angemeldet werden.
5.3.
Folgendes Sonder-/Sportgepäck muss nicht angemeldet werden und wird
innerhalb der Freigepäckmenge (20 kg pro Erwachsenen, Kinder bis 12 Jahren)
kostenlos befördert:
• Badminton-, Squash- oder Tennistasche mit max. 3 Schlägern,
• Reitausrüstung (1 Paar Stiefel und Sattel),
• Rollsport (1 Skateboard, 1 Paar Rollschuhe oder Inlineskater),
• Sportfischen (1 Angel, Castinggeräte),
• 1 Paar Wasserski und Anzug.
5.4.
Die Mitnahme von bis zu zwei (2) Mobilitätshilfen je behinderten Fluggast ist
möglich und bei Buchung anzumelden. Motorbetriebene Rollstühle können wegen
der eingeschränkten Frachtraumkapazität nur mit Einschränkungen befördert
werden. Sie sind in einem Zustand aufzugeben, der die sichere Verladung und den
Transport des Rollstuhls gewährleistet. Ein Beförderungsanspruch besteht nur, wenn
die beabsichtigte Beförderung des Rollstuhls vorher (bis zu 72 Std. vor Abflug) unter
Angabe der Abmessungen und des Gewichts angemeldet und durch Hamburg
Airways bestätigt wurde. Insbesondere sind die Gefahrgutvorschriften einzuhalten.
Näheres wird bei der Anmeldung mitgeteilt.
5.5.
Die Beförderung von Tieren ist entgeltpflichtig. Es gelten die gesetzlichen
Regelungen zum Transport von Tieren. Die Tiere müssen in einem geeigneten,
geschlossenen, auslauf- und ausbruchsicheren Behältnis transportiert werden. Ein
Beförderungsanspruch besteht aus Sicherheits- und Platzgründen nur, wenn die
beabsichtigte Beförderung des Tieres bei Buchung angemeldet und durch Hamburg
Airways bestätigt wurde. Der Fluggast ist für die Einhaltung aller entsprechenden
Impf- und Gesundheitszeugnisse und Einreisedokumente verantwortlich.
5.5.1.
Hamburg Airways berechnet für eine Beförderung eines Tieres in der Kabine
(maximale Maße des Behälters 55 cm x 40 cm x 20 cm, bis 5 kg Gewicht) 20 EUR
für die einfache Strecke bei vorheriger Online-Anmeldung. Für eine Beförderung im
Frachtraum berechnet Hamburg Airways 40 EUR für die einfache Strecke bei
vorheriger Online- Anmeldung. Tiere, die innerhalb der Kabine befördert werden,
dürfen den Behälter während des Fluges nicht verlassen. Der Behälter darf nicht auf
den Sitzen abgestellt werden.
5.6.
Hamburg Airways darf pro Flug jeweils nur zwei (2) sehbehinderte Fluggäste
zusammen mit jeweils einem Blindenhund im Fluggastraum transportieren. Ein
Beförderungsanspruch besteht nur, wenn die beabsichtigte Beförderung des
Blindenhundes bei Buchung angemeldet und durch Hamburg Airways bestätigt
wurde. Die Beförderung des Blindenhundes erfolgt kostenlos.
6.1.
Es wird empfohlen, Neugeborene bis zum Alter von 7 Tagen zur Vermeidung
gesundheitlicher Schäden nicht mit befördern zu lassen.
6.2.
Kleinkinder/Infants (bis zum vollendeten 2. Lebensjahr) zahlen auf allen
Strecken 10% des Reisepreises für einen Erwachsenen. Kinder ab dem vollendeten
2. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zahlen 75 % des
Erwachsenenpreises zzgl. Steuern, Gebühren und Kerosinzuschlag.
6.2.1.
Pro erwachsenen Reisenden ist die Beförderung eines Kleinkindes zulässig.
Pro Sitzreihe ist jeweils nur ein Kleinkind gestattet.
6.3.
Achtung:
Die Vorlage eines geeigneten Ausweisdokuments (Eintrag im Pass der
Erziehungsberechtigten bzw. Kinderausweis) gilt auch für Kinder und Kleinkinder.
Die Beförderung von Kindern ohne Begleitung ist vom vollendeten 5. Lebensjahr bis
zum vollendeten 11. Lebensjahr möglich, sofern die unbegleiteten Kinder vorher
online bei der Hamburg Airways angemeldet und die Anmeldung durch die Hamburg
Airways bestätigt wurde. Die Anmeldung ist für Kinder ohne Begleitung bis zum
vollendeten 11. Lebensjahr unbedingt erforderlich.
6.4.
Ein Kind zwischen 5 und 11 Jahren, welches in Begleitung einer mindestens
16 Jahre alten Person reist, gilt nicht als unbegleitetes Kind im Sinne des oben
genannten Absatzes.
6.5.
Kinder/Kleinkinder unter 5 Jahren dürfen nicht ohne Begleitung fliegen außer:
Sie sind in Begleitung des Bruders oder der Schwester welche älter als 16 Jahre sind
oder sie werden von einer Person, die älter als 18 Jahre ist, begleitet.
In beiden Fällen müssen die Erziehungsberechtigten/Eltern eine schriftliche
Einverständniserklärung für die Reise vorlegen.
6.5.1.
Unbegleitete Kinder werden befördert, wenn bei der Abfertigung ein offizielles
Ausweisdokument mit Lichtbild oder das Familienbuch bzw. eine beglaubigte Kopie
desselben vorliegt. Die Erziehungsberechtigten/Eltern müssen eine schriftliche
Einverständniserklärung für die Reise vorlegen. Im Fall getrennt lebender Eltern bzw.
geschiedener Erziehungsberechtigter/Eltern ist eine Einverständniserklärung jedes
Elternteils vorzulegen.
6.5.2.
Bitte beachten Sie, dass für verschiedene Länder Sonderbestimmungen gelten
können. Nähere Auskünfte können bei der Anmeldung/Buchung durch den
Kundenservice erteilt werden. Bei der Abfertigung muss der Abholer/Betreuer des
Kindes am Bestimmungsflughafen angegeben werden. Die Erziehungsberechtigten/
Betreuer müssen bis zum Abflug am Flughafen verweilen.
6.5.3.
Für die Beförderung von unbegleiteten Kindern wird ein Bearbeitungsentgelt
von 40,00 EUR pro Strecke erhoben. Maßgeblich für die Zuordnung zu den
jeweiligen Gruppen ist das Alter des Kindes bei Antritt des gebuchten Fluges. Das
Rückflugdatum ist bei der Inanspruchnahme besonderer Leistungen der Hamburg
Airways zu beachten. Entscheidend ist das Alter des Kindes beim Antritt des
Rückfluges.
Aus Sicherheitsgründen und zur Abwendung gesundheitlicher Schäden bei
werdenden Müttern gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
Bis zur 32. Schwangerschaftswoche befördert Hamburg Airways Schwangere unter
Vorlage des Mutterpasses; ab der 32. Schwangerschaftswoche ist zusätzlich zum
Mutterpass die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung notwendig.
Diese sollte bei Hin- und Rückflug nicht älter als 7 Tage sein.
Ab der 36. Schwangerschaftswoche ist eine Beförderung ausgeschlossen.
Achtung:
Die vorstehenden Bestimmungen sind auch im Hinblick auf das Datum eines
möglicherweise vorgesehenen Rückfluges zu beachten.
Reisende mit Gipsverband werden darauf hingewiesen, dass der Gipsverband
während der Beförderung zur Abwendung gesundheitlicher Schäden (u.a.
Thrombosegefahr) bis zu sieben (7) Tagen nach der Knochenfraktur gespalten/ offen
getragen werden muss. Bei Knochenfrakturen, die länger als sieben (7) Tage
zurückliegen, kann der Passagier auch mit geschlossenem Gipsverband befördert
werden. Benötigt der Fluggast aufgrund des Gipsverbandes zusätzlichen Platz im
Flugzeug, so ist eine vorherige Anmeldung erforderlich. Diese sollte bis 48 Stunden
vor Antritt des Fluges erfolgen, anderenfalls ist die Fluggesellschaft im Einzelfall zur
Ablehnung der Beförderung nach Ziffer 11. berechtigt.
9.1.
Hamburg Airways kann die Beförderung oder Weiterbeförderung eines
Fluggastes oder seines Gepäcks ablehnen oder vorzeitig abbrechen, wenn:
• das Flugzeug, eine Person oder Gegenstände an Bord in Gefahr gebracht werden;
• die Besatzung bei der Ausübung ihrer Pflichten behindert wird;
• Anweisungen der Besatzung, insbesondere in Bezug auf das Rauchen und den
Alkoholkonsum, nicht befolgt werden;
• sein Verhalten bei anderen Fluggästen oder bei der Flugbesatzung zu einer
unzumutbaren Belastung, zu Schäden oder Verletzungen führt;
• der begründete Verdacht besteht, der Fluggast werde eine der vorgenannten
Handlungen vornehmen;
• die Beförderung gegen geltendes Recht, geltende Bestimmungen oder Auflagen
des Abflug- oder Ziellandes oder des Landes verstoßen würde, welches überflogen
wird;
• der Fluggast die aus Sicherheitsgründen ggf. notwendig werdende Untersuchungen
an Person oder Gepäck verweigert;
• der gültige Flugpreis, fällige Steuern, Zuschläge oder sonstige Entgelte nicht
bezahlt wurden;
• der Fluggast keine gültigen Reisedokumente in seinem Besitz hat, seine
Reisedokumente während des Fluges zerstört oder die Aushändigung der
Reisedokumente auf Verlangen an die Besatzungsmitglieder gegen
Empfangsbestätigung verweigert;
• der Fluggast die für die Durchführung der Reise erforderlichen Vorschriften (z.B.
Pass-, Visa-, und Gesundheitsbestimmungen, auch für mitgeführte Tiere) nicht
eingehalten hat;
• der Fluggast beim Check-in oder beim Boarding nicht nachweisen kann dass er die
Person ist, für die die Buchung vorgenommen wurde;
• der Fluggast gegen sicherheitsrelevante Anweisungen der Hamburg Airways oder
Anweisungen im Rahmen des Hausrechts verstößt;
• der Fluggast nicht erlaubtes Gepäck mit sich führt;
• der Fluggast den aufgrund eines Gipsverbandes erforderlichen zusätzlichen
Platzbedarf nicht rechtzeitig angemeldet hat.
9.2.
Hamburg Airways ist berechtigt, Sitzplätze neu zuzuweisen, auch nach
Betreten des Flugzeugs. Dies kann aus Gründen der Sicherheit oder aus
operationellen Gründen notwendig sein. Ein Anspruch auf Erteilung eines
bestimmten Sitzplatzes besteht nicht.
9.2.1.
Bei der Reservierung von „Exit-Seats“ ist folgendes zu beachten:
Da sich „Exit-Seats“ in den Reihen mit Notausgängen befinden, handelt es sich bei
ihnen um sicherheitsrelevante Sitzplätze. Hamburg Airways teilt diese Sitzplätze
deshalb nur Fluggästen zu, deren körperliche und/oder geistige Verfassung die
Räumung des Flugzeugs im Notfall nicht behindert.
9.3.
Hamburg Airways kann den betreffenden Fluggast, wenn dies zur sicheren
Durchführung des Fluges bzw. zum Schutz von Passagieren und Besatzung
notwendig ist, aus dem Flugzeug verweisen, seine Beförderung auf Weiterflügen an
jedem Ort verweigern oder die Beförderung auf dem gesamten Streckennetz
untersagen. Darüber hinaus ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer berechtigt, alle
weiteren erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu ergreifen, um die
Sicherheit und Ordnung an Bord aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen. An
Bord des Flugzeuges begangene rechtswidrige Handlungen werden sowohl
strafrechtlich als auch zivilrechtlich verfolgt.
9.4.
Aus Sicherheitsgründen ist die Benutzung jeglicher privater elektronischer
Geräte während des Starts und der Landung untersagt. Die Benutzung von
Funktelefonen ist während des gesamten Fluges nicht gestattet. Die Benutzung
sonstiger elektronischer Geräte ist nur nach Genehmigung durch die Flugbegleiter
gestattet.
10.1.
Es wird auf die Bestimmungen der AGB (Ziffer 13) verwiesen sowie auf die
gesetzlichen Hinweise unter Ziffer 13. Diese finden Anwendung. Überdies wird der
Abschluss einer Reisegepäckversicherung empfohlen.
10.2.
Wenn das Gewicht des aufgegebenen Gepäcks nicht auf dem Gepäckabschnitt
vermerkt ist, gilt als vereinbart, dass das Gesamtgewicht des aufgegebenen Gepäcks
das Gewicht des zulässigen Freigepäcks für die entsprechende Beförderungsklasse
nicht übersteigt.
10.3.
Hamburg Airways ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch das Gepäck
eines Fluggastes verursacht werden. Verursachen Gegenstände im Gepäck
Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes oder am Eigentum der Hamburg
Airways, so haftet der Eigentümer für den daraus entstandenen Schaden.
10.4.
Gepäckschäden, die durch notwendige Sicherheitsprüfungen entstehen
können, wenn der Fluggast im aufgegebenen Gepäck untersagte Gegenstände
mitführt, sind von der Haftung ausgeschlossen. (Ziffer 6: Sicherheitsbestimmungen /
nicht erlaubtes Gepäck)
10.5.
Die Haftung des Luftfrachtführers ist begrenzt auf nachgewiesene Schäden.
Hamburg Airways haftet nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden.
Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Beförderungsbedingungen unwirksam sein
oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt.
12.1.
Hinweis gem. Anhang zur VO (EG) 889/2002 zur Änderung der VO (EG)
2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen:
ANHANG:
Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck: Diese
Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der
Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem
Übereinkommen von Montreal anzuwenden sind.
Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung: Es gibt keine Höchstbeträge für die
Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer
Höhe von 100.000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) kann das
Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen
erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das
Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig
noch sonst schuldhaft gehandelt hat.
Vorschusszahlungen: Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das
Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der
schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die
unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese
Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR (gerundeter Betrag in
Landeswährung).
Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen: Das Luftfahrtunternehmen
haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei
denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat
oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für
Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4.150 SZR
(gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.
Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck: Das Luftfahrtunternehmen
haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei
denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat
oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für
Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.131 SZR
(gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.
Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck: Das Luftfahrtunternehmen
haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu
einer Höhe von 1.131 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung). Bei
aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern
nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem
Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.
Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck: Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der
Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen
Zuschlag entrichtet.
Gebühren: Wert unter 2.500 EUR - 100 EUR, Wert über 2501 EUR - 4% des Wertes
Beanstandungen beim Reisegepäck: Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder
Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie
möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem
Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck
binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige
erstatten.
Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfahrtunternehmens: Wenn das
ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen
identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an
jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder Code
eines Luftfahrtunternehmens angegeben, so ist dieses das Vertrag schließende
Luftfahrtunternehmen.
Klagefristen: Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei
Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem
das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.
Grundlage dieser Informationen: Diese Bestimmungen beruhen auf dem
Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen
Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr.2027/97 in der durch die Verordnung
(EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten umgesetzt wurde."
Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos an, so begründet
dies die widerlegbare Vermutung, dass es unbeschädigt und entsprechend dem
Beförderungsschein abgeliefert worden ist.
Die Haftung des Luftfahrtunternehmens ist in allen Fällen auf nachgewiesene
Schäden begrenzt. Der zu ersetzende Schaden reduziert sich bei Mitverschulden.
Ergänzend wird auf die Haftungsbestimmung in Art. 20 Montrealer Übereinkommen
verwiesen.
12.2.
Hinweis gem. VO (EG) 261/04:
Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Fluggesellschaften
der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Falle einer
Annullierung, Flugverspätung und/oder Beförderungsverweigerung anzuwenden
sind. Die Verordnung gilt nur, wenn der Reiseteilnehmer über eine bestätigte
Buchung für den betreffenden Flugverfügt, sich (außer im Fall der Flugannullierung)
rechtzeitig zur angegebenen Zeit eingefunden hat und zu einem der Öffentlichkeit
verfügbaren Tarif reist. Der Anspruch auf die unten genannten Ausgleichsleistungen
kann ausgeschlossen sein, wenn das Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände
zurückzuführen ist, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht
hätten vermeiden lassen (beispielsweise bei schlechten Wetterbedingungen,
politischer Instabilität, Streiks, Sicherheitsrisiken, unerwarteten
Flugsicherheitsmängeln).
Der Reiseteilnehmer hat kein Recht auf diese Leistungen, wenn er aus vertretbaren
Gründen z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit, allgemeiner oder betrieblicher
Sicherheit oder unzureichender Reiseunterlagen vom Flug ausgeschlossen worden
ist.
Verspätungen laut EU-Verordnung 261/04 liegen ab einer Verzögerung des Abfluges
gegenüber der planmäßigen Abflugzeit von 4 Stunden bei Flügen über 3.500 km
Entfernung, von 3 Stunden bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km sowie Flügen
über 1.500 km innerhalb der EU und von 2 Stunden bei Flügen bis zu 1.500 km
Entfernung vor. Wenn absehbar ist, dass der Flug eine große Verspätung haben
wird, hat der Reiseteilnehmer das Recht, von der Fluggesellschaft
Betreuungsleistungen zu erhalten. Dies sind Verpflegung in angemessenem
Verhältnis zur Wartezeit, gegebenenfalls Hotelübernachtung und die Möglichkeit für
zwei kurze Telefonate, Faxe oder E-Mails. Die Fluggesellschaft braucht die
Betreuungsleistungen nicht zu gewähren, wenn durch sie der Abflug noch weiter
verzögert würde. Bei Verspätungen über 5 Stunden hat der Reiseteilnehmer das
Recht, sich die Kosten für den Flugschein für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte
erstatten zu lassen, für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte nur soweit der Flug im
Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist,
ggf. in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen
Zeitpunkt. Bei Pauschalreisen kommen ferner die Bedingungen der
Pauschalreiserichtlinie (90/314/EWG) zur Anwendung, so dass bei einer Stornierung
ggf. sehr hohe Stornierungskosten anfallen können. Bei freiwilligem oder
unfreiwilligem Ausschluss vom gebuchten Flug im Falle einer Überbuchung hat der
Reiseteilnehmer gegenüber der Fluggesellschaft das Recht auf
Betreuungsleistungen und Erstattung im bereits beschriebenen Umfang.
Außerdem wird dem Reiseteilnehmer eine anderweitige Beförderung zum Endziel
der gebuchten Flugreise angeboten.
Diese Ersatzbeförderung erfolgt zum frühesten möglichen Zeitpunkt und unter
vergleichbaren Bedingungen. Vorbehaltlich verfügbarer Plätze kann der
Reiseteilnehmer stattdessen auch zu einem späteren von ihm gewünschten
Zeitpunkt zu seinem Endziel reisen, wobei dann Verpflegungs-, Hotel- und
Transferkosten von ihm selbst zu tragen sind. Wenn der Reiseteilnehmer unfreiwillig
von der Beförderung ausgeschlossen wurde, hat er zusätzlich das Recht auf eine
Ausgleichsleistung (bar, Scheck oder Überweisung oder, mit Ihrer Einwilligung, in
Form eines Gutscheins). Die Höhe dieser Zahlung ist abhängig von der Entfernung
der geplanten Flugstrecke und von der angebotenen anderweitigen Beförderung. Bei
Flugentfernungen bis zu 1.500 km beträgt die Ausgleichsleistung 250 EUR, zwischen
1.500 und 3.500 km und Flügen innerhalb der EU über 1.500 km 400 EUR sowie bei
allen anderen Flügen 600 EUR. Wird dem Reiseteilnehmer ein Alternativflug
angeboten, dessen Ankunftszeit bei Flügen von bis zu 1.500 km nicht später als 2
Stunden, bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km nicht später als 3 Stunden und
bei allen Flügen über 3.500 km nicht später als 4 Stunden nach der planmäßigen
Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, beträgt die Ausgleichsleistung
nur 50 % der oben genannten Zahlungshöhen, d. h. also 125 EUR, 200 EUR oder
300 EUR. Sollte der Flug, auf dem der Reiseteilnehmer eine bestätigte Buchung hat,
annulliert worden sein, hat der Reiseteilnehmer ebenfalls die gleichen Rechte auf
eine anderweitige Beförderung, Betreuungsleistung, Erstattung und
Ausgleichsleistung wie oben aufgeführt. Falls die Annullierung des Fluges wegen
außergewöhnlicher Umstände erfolgte, hat der Reiseteilnehmer kein Recht auf
Ausgleichsleistungen. Ebenso besteht kein Recht auf Ausgleichsleistung bei
Information über die Annullierung mindestens 14 Tage vor dem gebuchten Abflug,
bei Information über die Annullierung zwischen 14 Tagen und 7 Tagen vor dem
gebuchten Abflug und Abflug des alternativ angebotenen Fluges nicht mehr als 2
Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit bzw. Ankunft nicht mehr als 4 Stunden
nach der geplanten Ankunftszeit, sowie bei Information über die Annullierung
weniger als 7 Tage vor dem Abflug und Abflug nicht mehr als 1 Stunde vor der
ursprünglichen Abflugzeit bzw. Ankunft nicht mehr als 2 Stunden nach der geplanten
Ankunftszeit.
Zuständige Beschwerdestelle im Sinne der VO ist für Deutschland das
Luftfahrtbundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig.
Achtung: Diese Hinweise sind erforderlich gem. VO (EG) Nr. 889/2002 bzw. nach VO
(EG) Nr. 261/04. Diese Hinweise stellen jedoch keine Anspruchsgrundlage für einen
Schadensersatzanspruch dar, noch können sie zur Auslegung der Bestimmungen
des Montrealer Übereinkommens verwendet werden.
Die Haftung von TUIfly.com richtet sich nach den Regelungen der Allgemeinen Beförderungsbedingungen.
Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter ist berechtigt, diese BBB Hamburg Airways abzuändern und/oder zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten.
Diese BBB Hamburg Airways und ABB TUIfly.com enthalten alle Vereinbarungen des zwischen dem Fluggast und TUIfly.com bestehenden Vertrages und ersetzen alle vorangehenden Vereinbarungen, ungeachtet, ob diese mündlich, elektronisch oder schriftlich erfolgten. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Hamburg Airways und den ABB, haben die ABB Vorrang.
Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Fluggast und TUIfly.com unterliegt - ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fluggastes - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Hannover (Deutschland). Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht im sachlichen Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens.
Verwender:
TUIfly Vermarktungs GmbH
Karl-Wiechert-Allee 23
30625 Hannover
Germany
Handelsregister-Nr.: HRB 55840 / Handelsregister Amtsgericht Hannover
Ust.-Nr.: DE 171612631
Geschäftsführer: Olaf Petersenn, Dr. Oliver Dörschuck