Stand: Mittwoch, 2. Mai 2012

BBB Hamburg Airways

Besondere Beförderungsbedingungen

Besondere Beförderungsbedingungen der TUIfly Vermarktungs GmbH (im Folgenden TUIfly.com genannt) als vertraglicher Luftfrachtführer für Beförderungen mit Hamburg Airways als ausführendem Luftfrachtführer (nachfolgend BBB Hamburg Airways genannt)

1. Anwendungsbereich

1.1
Diese Besonderen Beförderungsbedingungen finden auf alle Flüge und sonstigen Dienstleistungen Anwendung, über die mit TUIfly.com unter Einbeziehung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen von TUIfly.com ein Vertrag abgeschlossen wurde und die durch Hamburg Airways (nachfolgend „Hamburg Airways“durchgeführt werden.

1.2
TUIfly.com ist vertraglicher Luftfrachtführer i. S. d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften und Vertragspartner des Fluggastes. TUIfly.com lässt die dem Fluggast geschuldete Luftbeförderung von Hamburg Airways ausführen. Hamburg Airways ist ausführender Luftfrachtführer i. S. d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften.

1.3
Zusätzlich zu diesen BBB Hamburg Airways gelten die ABB von TUIfly.com. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Hamburg Airways und den ABB haben die ABB Vorrang.

2. Kontakt zu TUIfly.com und zu Hamburg Airways

2.1

TUIfly.com ist unter folgender Anschrift erreichbar:

TUIfly Vermarktungs GmbH
Karl-Wiechert-Allee 23
30625 Hannover
Germany

 

2.2                     

Hamburg Airways ist unter folgender Anschrift erreichbar:


Hamburg Airways Luftverkehrsgesellschaft mbH

Kundenservice

Paradiesstraße 206b

12526 Berlin

Kundenservice@Hamburgairways.com

Tel.: +49 (0)30 319 88 19 12 oder -14,

Fax: +49 (0)30 319 88 19 20

3. Beförderung von Gepäck

3.1.

Hamburg Airways kann die Annahme des Gepäcks verweigern, wenn es nicht so

verpackt ist, dass eine sichere Beförderung gewährleistet werden kann. Der Fluggast

ist mit dafür verantwortlich, sein Gepäck so zu gestalten, dass das Gepäck sowie alle

enthaltenen Gegenstände den Transport ohne Schäden überstehen.

 

3.2.

Das Handgepäck darf maximal ein Gewicht von 5 kg aufweisen. Die

Abmessungen des Handgepäcks dürfen die Maße 45 cm x 35 cm x 20 cm nicht

überschreiten. Aufgrund der räumlichen Begrenzung und der Sicherheit ist nur ein

Handgepäckstück pro Person erlaubt.

 

3.2.1.

Gemäß der EU-VO 1546/2006 dürfen Passagiere auf allen Flügen, die in

Europa starten (auch auf Anschlussflügen), Flüssigkeiten, Druckbehälter (wie z. B.

Sprays), Pasten, Lotionen oder andere gelartige Substanzen nur noch bis zu einer

Maximalmenge von 100 ml pro Verpackungseinheit im Handgepäck mitnehmen.

Entscheidend ist die aufgedruckte Füllmenge. Die einzelnen Behältnisse müssen

vollständig in einem wiederverschließbaren, transparenten Plastikbeutel mit einem

maximalen Fassungsvermögen von einem Liter passen und werden kontrolliert. Pro

Fluggast ist ein Beutel erlaubt. Für Medikamente und Babynahrung gelten

Sonderbestimmungen, die über den Hamburg Airways Kundenservice erfragt werden

können. Verschiedene Nicht-EU Staaten haben gleich lautende, ähnliche

Regelungen erlassen. Nähere Informationen können über den Kundenservice der

Hamburg Airways erfragt werden.

 

3.3.

Die Freigepäckgrenze für Gepäck beträgt 20 kg je Passagier. Die

Freigepäckgrenze für Kleinkinder (0-2 Jahre) beträgt 10 kg zuzüglich kostenfreie

Beförderung eines (1) Kinderwagens oder eines (1) Buggy oder eines (1)

Autokindersitzes. Wir empfehlen, keine einzelnen Gepäckstücke mit einem höheren

Gewicht als 32 kg aufzugeben. Nähere Informationen können über den

Kundenservice der Hamburg Airways erfragt werden. Bei Überschreitung der für den

Passagier geltenden Freigepäckgrenze ist ein zusätzliches Entgelt zu zahlen (vgl.

Ziffer 7.1.). Verantwortlich für die Zahlung der zusätzlichen Vergütung ist die in der

Buchung als Kunde und Rechnungsempfänger vermerkte Person und/oder der

Reiseteilnehmer.

 

3.4.

Nachweis über aufgegebenes Gepäck hinsichtlich Gewicht und Anzahl führt der

Fluggast mit dem Gepäckabschnitt. Es wird empfohlen, den Namen und die Adresse

des Fluggastes an und im aufgegebenen Gepäck anzubringen.

 

3.5.

Der Fluggast ist verpflichtet, sein aufgegebenes Gepäck entgegenzunehmen,

sobald es von Hamburg Airways ausgegeben wird. Wird das aufgegebene Gepäck

nicht abgeholt oder die Annahme verweigert, ist die Hamburg Airways berechtigt, ggf.

entstandene Kosten für die Lagerung zu verlangen.

4. Nicht erlaubtes Gepäck

4.1.

Die Beförderung von Gefahrgut ist bei allen Flügen von Hamburg Airways

grundsätzlich verboten.

 

4.2.

Der Fluggast darf folgende Gegenstände generell nicht mitführen:

- Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug, Ausrüstungsgegenstände an Bord

oder Personen zu gefährden, insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase,

oxydierende, radioaktive, ätzende oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche

Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe und ferner flüssige Stoffe jeder Art, d. h. alle

Gegenstände oder Substanzen, die nach den Bestimmungen der

Gefahrgutvorschriften als Gefahrgut klassifiziert sind;

- Gegenstände, die wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art für die Beförderung

ungeeignet sind.

 

4.3.

Weder im Handgepäck noch an der Person darf der Fluggast Waffen jeder Art,

insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Behälter unter Gasdruck, die zu

Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können, mitführen. Gleiches

gilt für Munition und explosionsgefährliche Stoffe jedweder Art. Benzinfeuerzeuge

(Zippos) sind verboten. Der Fluggast darf 1 Gasfeuerzeug an seiner Person

mitführen.

 

4.4.

Nur im aufgegebenen Gepäck dürfen Spielzeuggewehre (Plastik oder Metall),

Katapulte, Besteck, Rasierklingen (sowohl mit Sicherheits- als auch offener Klinge),

handelsübliche Spielzeuge, die möglicherweise als Waffe verwendet werden können,

Stricknadeln, Sportschläger und sonstige Sport- und Freizeitausrüstung, die als

Waffe verwendet werden kann (z. B. Skateboard, Angelrute oder Paddel) und

jegliche anderen scharfen Objekte transportiert werden. Dies gilt auch für

Nagelscheren, -feilen, Stielkämme und Spritzen (außer für nachgewiesene

medizinische Zwecke) sowie für Kerzen mit Gel-Anteil, Schuheinlagen mit Gel-Anteil,

Schneekugeln oder ähnliche Dekorationen unabhängig von Größe oder

Flüssigkeitsmenge. Um Verletzungen zu vermeiden, sind sämtliche scharfen

Gegenstände im aufgegebenen Gepäck zu sichern und gesichert zu verpacken.

 

4.5.

Im aufzugebenden Gepäck sind keine zerbrechlichen oder verderblichen

Gegenstände, Gegenstände von besonderem Wert, wie z. B. Geld, Schmuck,

Edelmetalle, Edelsteine, Laptops, Kameras, Funktelefone, Navigations- oder

sonstige elektronische Geräte, Wertpapiere sowie andere Wertsachen oder

Dokumente, Muster, Ausweispapiere, Haus-, Autoschlüssel, Medikamente oder

Flüssigkeiten zu befördern.

5. Über- / Sondergepäck

5.1.

Die Beförderung von Gepäck, das die geltenden Freigepäckgrenzen

gewichtsmäßig überschreitet, ist entgeltpflichtig. Bei Gepäck, das die

Freigepäckmenge überschreitet, wird vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen

ein zusätzliches Beförderungsentgelt in Höhe von 10 EUR/kg je einfache Strecke für

vorab angemeldetes und bestätigtes Gepäck erhoben. Für nicht vorab angemeldetes

und bestätigtes Gepäck wird ein zusätzliches Beförderungsentgelt in Höhe von

15 EUR/kg je einfache Strecke erhoben. Das Entgelt ist in jedem Fall vor Abflug zu entrichten, anderenfalls besteht kein Anspruch auf Beförderung des Gepäcks. Verantwortlich für die Zahlung der zusätzlichen Vergütung ist die in der Buchung als Kunde und Rechnungsempfänger vermerkte Person und/oder der Reiseteilnehmer.

Jedes Sondergepäck unterliegt der Anmeldepflicht, sofern nicht ausdrücklich etwas

anderes bestimmt ist. Die Anmeldung hat online oder beim Kundenservice schriftlich

zu erfolgen. Nur eine Bestätigung der Anmeldung durch die Hamburg Airways sichert

den Anspruch auf Beförderung. Bei der Anmeldung sind die Maße und das Gewicht

des Sondergepäcks anzugeben.

Entscheidungsgrundlage für die Beförderung von Über- und Sondergepäck sind die

verfügbare Frachtraumkapazität und die Sicherheits- und

Arbeitsschutzbestimmungen. Über- und Sondergepäck kann daher in seiner Menge

beschränkt oder gänzlich vom Transport ausgeschlossen werden. Übergroßes und

sperriges Gepäck ist darüber hinaus bis 72 Stunden vor Abflug beim Kundenservice

anzumelden, da es nur bei Platzverfügbarkeit transportiert werden kann.

 

5.2.

Sportgepäck ist Sondergepäck und muss jeweils gesondert verpackt werden.

Wir empfehlen, das Sportgepäck in einer festen Verpackung aufzugeben. Es muss

als solches beim Check-in erkennbar sein. Für die Beförderung von Sportgepäck wird ein zusätzliches Entgelt erhoben. Auskunft über die Höhe des Entgeltes erteilt Hamburg Airways.

Die Beförderung von Sportgepäck muss vor Abflug bei Hamburg Airways angemeldet werden.

 

5.3.

Folgendes Sonder-/Sportgepäck muss nicht angemeldet werden und wird

innerhalb der Freigepäckmenge (20 kg pro Erwachsenen, Kinder bis 12 Jahren)

kostenlos befördert:

• Badminton-, Squash- oder Tennistasche mit max. 3 Schlägern,

• Reitausrüstung (1 Paar Stiefel und Sattel),

• Rollsport (1 Skateboard, 1 Paar Rollschuhe oder Inlineskater),

• Sportfischen (1 Angel, Castinggeräte),

• 1 Paar Wasserski und Anzug.

 

5.4.

Die Mitnahme von bis zu zwei (2) Mobilitätshilfen je behinderten Fluggast ist

möglich und bei Buchung anzumelden. Motorbetriebene Rollstühle können wegen

der eingeschränkten Frachtraumkapazität nur mit Einschränkungen befördert

werden. Sie sind in einem Zustand aufzugeben, der die sichere Verladung und den

Transport des Rollstuhls gewährleistet. Ein Beförderungsanspruch besteht nur, wenn

die beabsichtigte Beförderung des Rollstuhls vorher (bis zu 72 Std. vor Abflug) unter

Angabe der Abmessungen und des Gewichts angemeldet und durch Hamburg

Airways bestätigt wurde. Insbesondere sind die Gefahrgutvorschriften einzuhalten.

Näheres wird bei der Anmeldung mitgeteilt.

 

5.5.

Die Beförderung von Tieren ist entgeltpflichtig. Es gelten die gesetzlichen

Regelungen zum Transport von Tieren. Die Tiere müssen in einem geeigneten,

geschlossenen, auslauf- und ausbruchsicheren Behältnis transportiert werden. Ein

Beförderungsanspruch besteht aus Sicherheits- und Platzgründen nur, wenn die

beabsichtigte Beförderung des Tieres bei Buchung angemeldet und durch Hamburg

Airways bestätigt wurde. Der Fluggast ist für die Einhaltung aller entsprechenden

Impf- und Gesundheitszeugnisse und Einreisedokumente verantwortlich.

 

5.5.1.

Hamburg Airways berechnet für eine Beförderung eines Tieres in der Kabine

(maximale Maße des Behälters 55 cm x 40 cm x 20 cm, bis 5 kg Gewicht) 20 EUR

für die einfache Strecke bei vorheriger Online-Anmeldung. Für eine Beförderung im

Frachtraum berechnet Hamburg Airways 40 EUR für die einfache Strecke bei

vorheriger Online- Anmeldung. Tiere, die innerhalb der Kabine befördert werden,

dürfen den Behälter während des Fluges nicht verlassen. Der Behälter darf nicht auf

den Sitzen abgestellt werden.

 

5.6.

Hamburg Airways darf pro Flug jeweils nur zwei (2) sehbehinderte Fluggäste

zusammen mit jeweils einem Blindenhund im Fluggastraum transportieren. Ein

Beförderungsanspruch besteht nur, wenn die beabsichtigte Beförderung des

Blindenhundes bei Buchung angemeldet und durch Hamburg Airways bestätigt

wurde. Die Beförderung des Blindenhundes erfolgt kostenlos.

6. Beförderung von Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen

6.1.

Es wird empfohlen, Neugeborene bis zum Alter von 7 Tagen zur Vermeidung

gesundheitlicher Schäden nicht mit befördern zu lassen.

 

6.2.

Kleinkinder/Infants (bis zum vollendeten 2. Lebensjahr) zahlen auf allen

Strecken 10% des Reisepreises für einen Erwachsenen. Kinder ab dem vollendeten

2. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zahlen 75 % des

Erwachsenenpreises zzgl. Steuern, Gebühren und Kerosinzuschlag.

 

6.2.1.

Pro erwachsenen Reisenden ist die Beförderung eines Kleinkindes zulässig.

Pro Sitzreihe ist jeweils nur ein Kleinkind gestattet.

 

6.3.

Achtung:

Die Vorlage eines geeigneten Ausweisdokuments (Eintrag im Pass der

Erziehungsberechtigten bzw. Kinderausweis) gilt auch für Kinder und Kleinkinder.

Die Beförderung von Kindern ohne Begleitung ist vom vollendeten 5. Lebensjahr bis

zum vollendeten 11. Lebensjahr möglich, sofern die unbegleiteten Kinder vorher

online bei der Hamburg Airways angemeldet und die Anmeldung durch die Hamburg

Airways bestätigt wurde. Die Anmeldung ist für Kinder ohne Begleitung bis zum

vollendeten 11. Lebensjahr unbedingt erforderlich.

 

6.4.

Ein Kind zwischen 5 und 11 Jahren, welches in Begleitung einer mindestens

16 Jahre alten Person reist, gilt nicht als unbegleitetes Kind im Sinne des oben

genannten Absatzes.

 

6.5.

Kinder/Kleinkinder unter 5 Jahren dürfen nicht ohne Begleitung fliegen außer:

Sie sind in Begleitung des Bruders oder der Schwester welche älter als 16 Jahre sind

oder sie werden von einer Person, die älter als 18 Jahre ist, begleitet.

In beiden Fällen müssen die Erziehungsberechtigten/Eltern eine schriftliche

Einverständniserklärung für die Reise vorlegen.

 

6.5.1.

Unbegleitete Kinder werden befördert, wenn bei der Abfertigung ein offizielles

Ausweisdokument mit Lichtbild oder das Familienbuch bzw. eine beglaubigte Kopie

desselben vorliegt. Die Erziehungsberechtigten/Eltern müssen eine schriftliche

Einverständniserklärung für die Reise vorlegen. Im Fall getrennt lebender Eltern bzw.

geschiedener Erziehungsberechtigter/Eltern ist eine Einverständniserklärung jedes

Elternteils vorzulegen.

 

6.5.2.

Bitte beachten Sie, dass für verschiedene Länder Sonderbestimmungen gelten

können. Nähere Auskünfte können bei der Anmeldung/Buchung durch den

Kundenservice erteilt werden. Bei der Abfertigung muss der Abholer/Betreuer des

Kindes am Bestimmungsflughafen angegeben werden. Die Erziehungsberechtigten/

Betreuer müssen bis zum Abflug am Flughafen verweilen.

 

6.5.3.

Für die Beförderung von unbegleiteten Kindern wird ein Bearbeitungsentgelt

von 40,00 EUR pro Strecke erhoben. Maßgeblich für die Zuordnung zu den

jeweiligen Gruppen ist das Alter des Kindes bei Antritt des gebuchten Fluges. Das

Rückflugdatum ist bei der Inanspruchnahme besonderer Leistungen der Hamburg

Airways zu beachten. Entscheidend ist das Alter des Kindes beim Antritt des

Rückfluges.

7. Beförderung von Schwangeren

 Aus Sicherheitsgründen und zur Abwendung gesundheitlicher Schäden bei

werdenden Müttern gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

Bis zur 32. Schwangerschaftswoche befördert Hamburg Airways Schwangere unter

Vorlage des Mutterpasses; ab der 32. Schwangerschaftswoche ist zusätzlich zum

Mutterpass die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung notwendig.

Diese sollte bei Hin- und Rückflug nicht älter als 7 Tage sein.

Ab der 36. Schwangerschaftswoche ist eine Beförderung ausgeschlossen.

Achtung:

Die vorstehenden Bestimmungen sind auch im Hinblick auf das Datum eines

möglicherweise vorgesehenen Rückfluges zu beachten.

8. Beförderung mit Gipsverband

Reisende mit Gipsverband werden darauf hingewiesen, dass der Gipsverband

während der Beförderung zur Abwendung gesundheitlicher Schäden (u.a.

Thrombosegefahr) bis zu sieben (7) Tagen nach der Knochenfraktur gespalten/ offen

getragen werden muss. Bei Knochenfrakturen, die länger als sieben (7) Tage

zurückliegen, kann der Passagier auch mit geschlossenem Gipsverband befördert

werden. Benötigt der Fluggast aufgrund des Gipsverbandes zusätzlichen Platz im

Flugzeug, so ist eine vorherige Anmeldung erforderlich. Diese sollte bis 48 Stunden

vor Antritt des Fluges erfolgen, anderenfalls ist die Fluggesellschaft im Einzelfall zur

Ablehnung der Beförderung nach Ziffer 11. berechtigt.

9. Verhalten des Fluggastes, Beschränkung und Ablehnung der Beförderung

9.1.

Hamburg Airways kann die Beförderung oder Weiterbeförderung eines

Fluggastes oder seines Gepäcks ablehnen oder vorzeitig abbrechen, wenn:

• das Flugzeug, eine Person oder Gegenstände an Bord in Gefahr gebracht werden;

• die Besatzung bei der Ausübung ihrer Pflichten behindert wird;

• Anweisungen der Besatzung, insbesondere in Bezug auf das Rauchen und den

Alkoholkonsum, nicht befolgt werden;

• sein Verhalten bei anderen Fluggästen oder bei der Flugbesatzung zu einer

unzumutbaren Belastung, zu Schäden oder Verletzungen führt;

• der begründete Verdacht besteht, der Fluggast werde eine der vorgenannten

Handlungen vornehmen;

• die Beförderung gegen geltendes Recht, geltende Bestimmungen oder Auflagen

des Abflug- oder Ziellandes oder des Landes verstoßen würde, welches überflogen

wird;

• der Fluggast die aus Sicherheitsgründen ggf. notwendig werdende Untersuchungen

an Person oder Gepäck verweigert;

• der gültige Flugpreis, fällige Steuern, Zuschläge oder sonstige Entgelte nicht

bezahlt wurden;

• der Fluggast keine gültigen Reisedokumente in seinem Besitz hat, seine

Reisedokumente während des Fluges zerstört oder die Aushändigung der

Reisedokumente auf Verlangen an die Besatzungsmitglieder gegen

Empfangsbestätigung verweigert;

• der Fluggast die für die Durchführung der Reise erforderlichen Vorschriften (z.B.

Pass-, Visa-, und Gesundheitsbestimmungen, auch für mitgeführte Tiere) nicht

eingehalten hat;

• der Fluggast beim Check-in oder beim Boarding nicht nachweisen kann dass er die

Person ist, für die die Buchung vorgenommen wurde;

• der Fluggast gegen sicherheitsrelevante Anweisungen der Hamburg Airways oder

Anweisungen im Rahmen des Hausrechts verstößt;

• der Fluggast nicht erlaubtes Gepäck mit sich führt;

• der Fluggast den aufgrund eines Gipsverbandes erforderlichen zusätzlichen

Platzbedarf nicht rechtzeitig angemeldet hat.

 

9.2.

Hamburg Airways ist berechtigt, Sitzplätze neu zuzuweisen, auch nach

Betreten des Flugzeugs. Dies kann aus Gründen der Sicherheit oder aus

operationellen Gründen notwendig sein. Ein Anspruch auf Erteilung eines

bestimmten Sitzplatzes besteht nicht.

 

9.2.1.

Bei der Reservierung von „Exit-Seats“ ist folgendes zu beachten:

Da sich „Exit-Seats“ in den Reihen mit Notausgängen befinden, handelt es sich bei

ihnen um sicherheitsrelevante Sitzplätze. Hamburg Airways teilt diese Sitzplätze

deshalb nur Fluggästen zu, deren körperliche und/oder geistige Verfassung die

Räumung des Flugzeugs im Notfall nicht behindert.

 

9.3.

Hamburg Airways kann den betreffenden Fluggast, wenn dies zur sicheren

Durchführung des Fluges bzw. zum Schutz von Passagieren und Besatzung

notwendig ist, aus dem Flugzeug verweisen, seine Beförderung auf Weiterflügen an

jedem Ort verweigern oder die Beförderung auf dem gesamten Streckennetz

untersagen. Darüber hinaus ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer berechtigt, alle

weiteren erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu ergreifen, um die

Sicherheit und Ordnung an Bord aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen. An

Bord des Flugzeuges begangene rechtswidrige Handlungen werden sowohl

strafrechtlich als auch zivilrechtlich verfolgt.

 

9.4.

Aus Sicherheitsgründen ist die Benutzung jeglicher privater elektronischer

Geräte während des Starts und der Landung untersagt. Die Benutzung von

Funktelefonen ist während des gesamten Fluges nicht gestattet. Die Benutzung

sonstiger elektronischer Geräte ist nur nach Genehmigung durch die Flugbegleiter

gestattet.

10. Gepäckbeschädigung und Gepäckverlust

10.1.

Es wird auf die Bestimmungen der AGB (Ziffer 13) verwiesen sowie auf die

gesetzlichen Hinweise unter Ziffer 13. Diese finden Anwendung. Überdies wird der

Abschluss einer Reisegepäckversicherung empfohlen.

 

10.2.

Wenn das Gewicht des aufgegebenen Gepäcks nicht auf dem Gepäckabschnitt

vermerkt ist, gilt als vereinbart, dass das Gesamtgewicht des aufgegebenen Gepäcks

das Gewicht des zulässigen Freigepäcks für die entsprechende Beförderungsklasse

nicht übersteigt.

 

10.3.

Hamburg Airways ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch das Gepäck

eines Fluggastes verursacht werden. Verursachen Gegenstände im Gepäck

Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes oder am Eigentum der Hamburg

Airways, so haftet der Eigentümer für den daraus entstandenen Schaden.

 

10.4.

Gepäckschäden, die durch notwendige Sicherheitsprüfungen entstehen

können, wenn der Fluggast im aufgegebenen Gepäck untersagte Gegenstände

mitführt, sind von der Haftung ausgeschlossen. (Ziffer 6: Sicherheitsbestimmungen /

nicht erlaubtes Gepäck)

 

10.5.

Die Haftung des Luftfrachtführers ist begrenzt auf nachgewiesene Schäden.

Hamburg Airways haftet nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden.

11. Sonstiges

Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Beförderungsbedingungen unwirksam sein

oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt.

 

12. Gesetzliche Hinweise

12.1.

Hinweis gem. Anhang zur VO (EG) 889/2002 zur Änderung der VO (EG)

2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen:

ANHANG:

Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck: Diese

Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der

Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem

Übereinkommen von Montreal anzuwenden sind.

Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung: Es gibt keine Höchstbeträge für die

Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer

Höhe von 100.000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) kann das

Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen

erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das

Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig

noch sonst schuldhaft gehandelt hat.

Vorschusszahlungen: Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das

Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der

schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die

unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese

Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR (gerundeter Betrag in

Landeswährung).

Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen: Das Luftfahrtunternehmen

haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei

denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat

oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für

Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4.150 SZR

(gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.

Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck: Das Luftfahrtunternehmen

haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei

denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat

oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für

Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.131 SZR

(gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.

Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck: Das Luftfahrtunternehmen

haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu

einer Höhe von 1.131 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung). Bei

aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern

nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem

Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.

Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck: Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der

Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen

Zuschlag entrichtet.

Gebühren: Wert unter 2.500 EUR - 100 EUR, Wert über 2501 EUR - 4% des Wertes

Beanstandungen beim Reisegepäck: Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder

Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie

möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem

Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck

binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige

erstatten.

Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfahrtunternehmens: Wenn das

ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen

identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an

jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder Code

eines Luftfahrtunternehmens angegeben, so ist dieses das Vertrag schließende

Luftfahrtunternehmen.

Klagefristen: Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei

Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem

das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.

Grundlage dieser Informationen: Diese Bestimmungen beruhen auf dem

Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen

Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr.2027/97 in der durch die Verordnung

 (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der

Mitgliedstaaten umgesetzt wurde."

Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos an, so begründet

dies die widerlegbare Vermutung, dass es unbeschädigt und entsprechend dem

Beförderungsschein abgeliefert worden ist.

Die Haftung des Luftfahrtunternehmens ist in allen Fällen auf nachgewiesene

Schäden begrenzt. Der zu ersetzende Schaden reduziert sich bei Mitverschulden.

Ergänzend wird auf die Haftungsbestimmung in Art. 20 Montrealer Übereinkommen

verwiesen.

 

12.2.

Hinweis gem. VO (EG) 261/04:

Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Fluggesellschaften

der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Falle einer

Annullierung, Flugverspätung und/oder Beförderungsverweigerung anzuwenden

sind. Die Verordnung gilt nur, wenn der Reiseteilnehmer über eine bestätigte

Buchung für den betreffenden Flugverfügt, sich (außer im Fall der Flugannullierung)

rechtzeitig zur angegebenen Zeit eingefunden hat und zu einem der Öffentlichkeit

verfügbaren Tarif reist. Der Anspruch auf die unten genannten Ausgleichsleistungen

kann ausgeschlossen sein, wenn das Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände

zurückzuführen ist, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht

hätten vermeiden lassen (beispielsweise bei schlechten Wetterbedingungen,

politischer Instabilität, Streiks, Sicherheitsrisiken, unerwarteten

Flugsicherheitsmängeln).

Der Reiseteilnehmer hat kein Recht auf diese Leistungen, wenn er aus vertretbaren

Gründen z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit, allgemeiner oder betrieblicher

Sicherheit oder unzureichender Reiseunterlagen vom Flug ausgeschlossen worden

ist.

Verspätungen laut EU-Verordnung 261/04 liegen ab einer Verzögerung des Abfluges

gegenüber der planmäßigen Abflugzeit von 4 Stunden bei Flügen über 3.500 km

Entfernung, von 3 Stunden bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km sowie Flügen

über 1.500 km innerhalb der EU und von 2 Stunden bei Flügen bis zu 1.500 km

Entfernung vor. Wenn absehbar ist, dass der Flug eine große Verspätung haben

wird, hat der Reiseteilnehmer das Recht, von der Fluggesellschaft

Betreuungsleistungen zu erhalten. Dies sind Verpflegung in angemessenem

Verhältnis zur Wartezeit, gegebenenfalls Hotelübernachtung und die Möglichkeit für

zwei kurze Telefonate, Faxe oder E-Mails. Die Fluggesellschaft braucht die

Betreuungsleistungen nicht zu gewähren, wenn durch sie der Abflug noch weiter

verzögert würde. Bei Verspätungen über 5 Stunden hat der Reiseteilnehmer das

Recht, sich die Kosten für den Flugschein für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte

erstatten zu lassen, für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte nur soweit der Flug im

Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist,

ggf. in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen

Zeitpunkt. Bei Pauschalreisen kommen ferner die Bedingungen der

Pauschalreiserichtlinie (90/314/EWG) zur Anwendung, so dass bei einer Stornierung

ggf. sehr hohe Stornierungskosten anfallen können. Bei freiwilligem oder

unfreiwilligem Ausschluss vom gebuchten Flug im Falle einer Überbuchung hat der

Reiseteilnehmer gegenüber der Fluggesellschaft das Recht auf

Betreuungsleistungen und Erstattung im bereits beschriebenen Umfang.

Außerdem wird dem Reiseteilnehmer eine anderweitige Beförderung zum Endziel

der gebuchten Flugreise angeboten.

Diese Ersatzbeförderung erfolgt zum frühesten möglichen Zeitpunkt und unter

vergleichbaren Bedingungen. Vorbehaltlich verfügbarer Plätze kann der

Reiseteilnehmer stattdessen auch zu einem späteren von ihm gewünschten

Zeitpunkt zu seinem Endziel reisen, wobei dann Verpflegungs-, Hotel- und

Transferkosten von ihm selbst zu tragen sind. Wenn der Reiseteilnehmer unfreiwillig

von der Beförderung ausgeschlossen wurde, hat er zusätzlich das Recht auf eine

Ausgleichsleistung (bar, Scheck oder Überweisung oder, mit Ihrer Einwilligung, in

Form eines Gutscheins). Die Höhe dieser Zahlung ist abhängig von der Entfernung

der geplanten Flugstrecke und von der angebotenen anderweitigen Beförderung. Bei

Flugentfernungen bis zu 1.500 km beträgt die Ausgleichsleistung 250 EUR, zwischen

1.500 und 3.500 km und Flügen innerhalb der EU über 1.500 km 400 EUR sowie bei

allen anderen Flügen 600 EUR. Wird dem Reiseteilnehmer ein Alternativflug

angeboten, dessen Ankunftszeit bei Flügen von bis zu 1.500 km nicht später als 2

Stunden, bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km nicht später als 3 Stunden und

bei allen Flügen über 3.500 km nicht später als 4 Stunden nach der planmäßigen

Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, beträgt die Ausgleichsleistung

nur 50 % der oben genannten Zahlungshöhen, d. h. also 125 EUR, 200 EUR oder

300 EUR. Sollte der Flug, auf dem der Reiseteilnehmer eine bestätigte Buchung hat,

annulliert worden sein, hat der Reiseteilnehmer ebenfalls die gleichen Rechte auf

eine anderweitige Beförderung, Betreuungsleistung, Erstattung und

Ausgleichsleistung wie oben aufgeführt. Falls die Annullierung des Fluges wegen

außergewöhnlicher Umstände erfolgte, hat der Reiseteilnehmer kein Recht auf

Ausgleichsleistungen. Ebenso besteht kein Recht auf Ausgleichsleistung bei

Information über die Annullierung mindestens 14 Tage vor dem gebuchten Abflug,

bei Information über die Annullierung zwischen 14 Tagen und 7 Tagen vor dem

gebuchten Abflug und Abflug des alternativ angebotenen Fluges nicht mehr als 2

Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit bzw. Ankunft nicht mehr als 4 Stunden

nach der geplanten Ankunftszeit, sowie bei Information über die Annullierung

weniger als 7 Tage vor dem Abflug und Abflug nicht mehr als 1 Stunde vor der

ursprünglichen Abflugzeit bzw. Ankunft nicht mehr als 2 Stunden nach der geplanten

Ankunftszeit.

Zuständige Beschwerdestelle im Sinne der VO ist für Deutschland das

Luftfahrtbundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig.

Achtung: Diese Hinweise sind erforderlich gem. VO (EG) Nr. 889/2002 bzw. nach VO

(EG) Nr. 261/04. Diese Hinweise stellen jedoch keine Anspruchsgrundlage für einen

Schadensersatzanspruch dar, noch können sie zur Auslegung der Bestimmungen

des Montrealer Übereinkommens verwendet werden.

13. Haftung

Die Haftung von TUIfly.com richtet sich nach den Regelungen der Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

14. Änderungen

Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter ist berechtigt, diese BBB Hamburg Airways abzuändern und/oder zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten.

15. Mündliche Abreden

Diese BBB Hamburg Airways und ABB TUIfly.com enthalten alle Vereinbarungen des zwischen dem Fluggast und TUIfly.com bestehenden Vertrages und ersetzen alle vorangehenden Vereinbarungen, ungeachtet, ob diese mündlich, elektronisch oder schriftlich erfolgten. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Hamburg Airways und den ABB, haben die ABB Vorrang.

16. Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Fluggast und TUIfly.com unterliegt - ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fluggastes - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Hannover (Deutschland). Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht im sachlichen Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens.

Verwender:
TUIfly Vermarktungs GmbH
Karl-Wiechert-Allee 23
30625 Hannover
Germany

Handelsregister-Nr.: HRB 55840 / Handelsregister Amtsgericht Hannover 
Ust.-Nr.: DE 171612631

Geschäftsführer: Olaf Petersenn, Dr. Oliver Dörschuck

Stand: Mittwoch, 2. Mai 2012 nach oben