Stand: Mittwoch, 2. Mai 2012

Besondere Beförderungsbedingungen

Besondere Beförderungsbedingungen der TUIfly Vermarktungs GmbH (nachfolgend TUIfly.com) als vertraglicher Luftfrachtführer für Beförderungen mit Jet4you als ausführendem Luftfrachtführer (nachfolgend BBB Jet4you)

1. Anwendungsbereich

1.1
Diese Beförderungsbedingungen ("BBB Jet4you") finden auf alle Flüge und sonstigen Dienstleistungen Anwendung, über die mit TUIfly.com unter Einbeziehung der ABB ein Vertrag abgeschlossen wurde und die durch die Fluggesellschaft Jet4you (im Folgenden Jet4you oder JFU genannt) ausgeführt werden.

1.2
TUIfly.com ist vertraglicher Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften und Vertragspartner des Fluggastes. TUIfly.com wird die dem Fluggast geschuldete Luftbeförderung von Jet4you ausführen lassen, Jet4you ist ausführender Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften.

1.3
Zusätzlich zu diesen BBB Jet4you gelten die ABB von TUIfly.com. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Jet4you und den ABB, haben die ABB Vorrang.

2. Kontakt zu TUIfly.com und zu Jet4you

2.1
TUIfly.com ist unter der folgenden Anschrift erreichbar:

TUIfly Vermarktungs GmbH
Karl-Wiechert-Allee 23
30625 Hannover
Germany

2.2
Jet4you ist unter der folgenden Anschrift erreichbar:
Service clientèle Jet4you
4, Lotissement La Colline - Sidi Maarouf
20 190 - Casablanca – Morocco

3. Beförderung von Schwangeren

Für die Sicherheit und Gesundheit von Schwangeren, gelten folgende Regeln von JFU:
a) Schwangere befördert JFU bis zur 28. Schwangerschaftswoche (dies gilt auch für den Rückflug) ohne ärztliches Attest. JFU kann zum Nachweis, dass der Fluggast die 28. Schwangerschaftswoche noch nicht überschritten hat, ein ärztliches Attest verlangen;
b) von der 29. bis zur 37. Schwangerschaftswoche ist eine Beförderung nur gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erlaubt,
c) ab der 37. bzw. bei Zwillingen ab der 30. Schwangerschaftswoche, wird eine Beförderung nicht mehr zugelassen.

Hat die werdende Mutter einen Rückflug gebucht, so hat sie diese Regeln auch zum Zeitpunkt des Rückfluges einzuhalten.

4. Beförderung von körperlich eingeschränkten Passagieren

4.1 Fluggäste mit Behinderung
a) Allgemein
Fluggäste im Rollstuhl oder mit Schwierigkeiten beim Gehen oder Treppensteigen können Hilfestellung beim Einsteigen beantragen. Diese Hilfeleistung steht nur nach vorheriger Anmeldung zur Verfügung. Das Fehlen einer vorherigen Anmeldung kann zu Notlösungen und Verzögerungen beim Einsteigen oder sogar zur Verweigerung des Zugangs der betroffenen Person zum Flugzeug führen. Es ist zwingend notwendig, bei der Buchung einen Antrag auf Behindertenbeförderung, mit Angabe der Art der Behinderung, zu stellen.
Rollstühle von Fluggästen können kostenlos und ausschließlich im Frachtraum befördert werden. Abhängig von der Art der Batterie eines elektrisch angetriebenen Rollstuhls hat der Fluggast unterschiedliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

b) WHR: Fluggäste, die selbständig laufen und Treppen steigen können. Für längere Strecken auf dem Flughafen kann Hilfe zur Verfügung gestellt werden. In unbegrenzter Anzahl.

c) WHS: Fluggäste, die nicht in der Lage sind, Treppen zu steigen. Zum Treppensteigen wird Hilfe benötigt. In begrenzter Anzahl.

d) WHC: Fluggäste, die völlig immobil sind und eine Voll- oder Teilzeithilfeleistung benötigen, um sich fortzubewegen. In begrenzter Anzahl.

e) Beförderung von Rollstühlen
Rollstühle von Fluggästen können kostenlos und ausschließlich im Frachtraum befördert werden. Dies muss bei der Buchung angegeben werden.

Man unterscheidet zwischen drei Arten von Rollstühlen.
1) Manuelle Rollstühle
Faltrollstühle können bis zur Flugzeugtreppe oder -tür gefahren und anschließend in den Frachtraum verladen werden.
2) Elektrisch angetriebene Rollstühle oder andere mobile Hilfsgeräte mit auslaufsicheren Nassbatterien.
Das bedeutet, die Batterie ist eine geschlossene Einheit und kann nicht befüllt oder nachgefüllt werden.

Für eine Beförderung im Flugzeug sind folgende Maßnahmen zu treffen:
• die Batterie muss herausgenommen werden
• die Batteriepole müssen gut isoliert sein.

3) Elektrische angetriebene Rollstühle oder andere mobile Hilfsgeräte mit nicht auslaufsicheren Nassbatterien.
Das bedeutet, die Batterie kann befüllt oder nachgefüllt werden. Da die Fluggesellschaft einen aufrechten Transport des Rollstuhls im Frachtraum nicht zusichern kann, müssen folgende Maßnahmen getroffen werden:
• entfernen Sie die Batterie und packen Sie sie aufrecht in einen geeigneten Behälter (auslaufsicher, beständig gegen Batterieflüssigkeit, in ausreichend saugfähigem Material zum Absorbieren aller Flüssigkeiten verpackt);
• Hinweisetiketten auf der Außenseite: 'Batterie, nass, mit Rollstuhl'; als korrosiv ausgezeichnet; Etikett mit Angabe zur Ausrichtung während des Transports auf der Verpackung (Diese Seite nach oben!).
Anmerkung: Der Begriff 'Trockenbatterie' gilt nur für kleine Batterien, wie z. B. Batterien in Kameras, mobile Funktelefone oder Taschenlampen. Batterien für den Rollstuhl-Antrieb werden stets als nicht auslaufsichere oder auslaufsichere Nassbatterien eingestuft. Auslaufsichere Batterien sind versiegelte Einheiten, die nicht wieder aufgefüllt werden können und damit sicherer für den Transport. Sie laufen nur aus, wenn sie beschädigt werden.

4.2
JFU kann 1 sehbehinderten Fluggast pro Flug, zusammen mit seinem/ihrem Begleithund im Fluggastraum befördern. Die Beförderung des Begleithundes erfolgt kostenlos.

4.3
Aus Sicherheitsgründen und aufgrund der begrenzten Kapazität erfolgt die Beförderung eines Rollstuhls oder eines Begleithundes in Abhängigkeit von der vorherigen Anmeldung und Rückbestätigung über das JFU-Servicecenter. Die Beförderung wird nur im Falle einer Rückbestätigung akzeptiert.

4.4
Begleitpersonen von körperlich eingeschränkten Passagieren haben den vollen Flugpreis zu entrichten; es besteht kein Anspruch auf kostenlose Beförderung.

4.5
Personen mit medizinischen Problemen: Jet4you befördert keine Fluggäste auf Tragbahren.

5. Beförderung von Kindern und Jugendlichen

Kleinkinder unter 2 Jahren werden unter folgenden Bedingungen befördert:
Die Beförderung eines Kleinkindes muss im Voraus mitgeteilt und rückbestätigt werden. Die Kapazität ist auf 10 % der Sitzplätze begrenzt. Maßgeblich zur Feststellung des Alters des Kleinkindes ist der Zeitpunkt des Antritts des Fluges (bei einem Rückflug ist das Alter bei Antritt des Rückfluges maßgeblich). Kleinkinder unter 2 Jahren reisen auf dem Schoß ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten. Kleinkinder haben keinen Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz. Jeder Erwachsene darf nur ein Kleinkind begleiten.

Kinder/Jugendliche bis zu ihrem zwölften (12.) Geburtstag werden nur in Begleitung einer Person von mindestens 16 Jahren befördert, welche die Verantwortung für sie übernimmt. Ab ihrem 12. Geburtstag, werden Kinder/Jugendliche ohne Begleitperson nur gegen Vorlage einer schriftlichen, von einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten unterschriebenen Einverständniserklärung befördert. In diesem Fall muss das Kind als „Erwachsener“ gebucht werden.

Für allein reisende Kinder zwischen dem fünften (5.) und zwölften (12.) Lebensjahr, bieten wir einen Begleitservice an. Dieser Service wird pro Kind und Strecke mit EUR 60,00 zusätzlich zum Flugpreis berechnet. Für weitere Informationen oder um diesen Service zu buchen, wenden Sie sich bitte an das JFU-Servicecenter. In diesem Fall muss das Kind als „Erwachsener“ gebucht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass in manchen Ländern Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ein ausgefülltes Autorisierungsformular ihrer Erziehungsberechtigen vorweisen müssen, um ihren Heimatstaat zu verlassen. Es liegt in der Verantwortung des Fluggastes, die erforderlichen Unterlagen mitzuführen. JFU bietet keine Betreuung oder Aufsicht für die Reisenden an. JFU haftet nicht für Folgen mangelnder Betreuung oder Aufsicht.

6. Beförderung von Gepäck

6.1 Freigepäck und Handgepäck
Die Freigepäckgrenze für aufgegebenes Gepäck beträgt 20 kg je Passagier. Bei Überschreitung der für den Passagier geltenden Freigepäckgrenze ist am Flughafen ein zusätzliches Entgelt von EUR 10,00 pro Kilo, pro Flug zu zahlen.
Pro Fluggast kann ein Handgepäckstück mitgeführt werden, das die folgenden beiden Bedingungen erfüllt: ein Höchstgewicht von 6 kg und eine Größe von 55 cm x 40 cm x 20 cm.
Für jedes Handgepäck, das diesen Bedingungen nicht entspricht, wird entweder eine erhöhtes Beförderungsgeld von EUR 80,00 / Gepäckstück am Flugsteig erhoben oder die Beförderung wird verweigert (Das Gepäckstück wird dem Reklamations-/Aufbewahrungs-Service übergeben).
6.1.1
Auf dem Gepäckanhänger ist das Gewicht und die Anzahl der aufgegebenen Gepäckstücke anzugeben. Das aufgegebene Gepäck muss mit dem Namen des Passagiers gekennzeichnet sein. Ist dies nicht der Fall, kann dies einen Haftungsausschluss zur Folge haben.
6.1.2
JFU kann die Annahme aufzugebenden Gepäcks verweigern, wenn es nicht so verpackt ist, dass eine sichere Beförderung gewährleistet werden kann.
6.1.3
Es ist nicht gestattet, im aufgegebenen Gepäck zerbrechliche oder verderbliche Waren, Gegenstände von besonderem Wert, wie z. B. Geld, Schmuckstücke, Edelmetalle, Computer, Kameras, mobile Funktelefone oder sonstige elektronische Geräte, Wertpapiere, Effekten sowie andere Wertsachen oder Geschäftspapiere, Muster, Ausweispapiere, Haus- oder Autoschlüssel, Medikamente oder medizinische Hilfsmittel, wie z. B. Brillen, Hörgeräte, etc. mitzuführen. JFU kann die Beförderung dieser Gegenstände als aufzugebendes Gepäck verweigern und haftet deshalb nur eingeschränkt.
6.1.4
Das Gepäck wird mit demselben Flugzeug wie der Fluggast befördert, außer in den Fällen, wenn nach dem Verständnis der Fluggesellschaft eine solche Beförderung nicht praktikabel wäre. In einem solchen Fall wird die Fluggesellschaft das Gepäck auf einem ihrer nächsten Flüge transportieren.
6.1.5
Das aufgegebene Gepäck wird an den auf dem Gepäckanhänger angegebenen Zielflughafen geliefert. Das Gepäck ist vom Fluggast in Empfang zu nehmen, sobald es am Zielflughafen oder an dem Flughafen, an dem der Flug unterbrochen wurde, zur Abholung bereit steht.

6.2 Beförderung von Sonder-/Übergepäck
Die Beförderung von Übergepäck sowie Sondergepäck (d. h. Gepäck, das bezüglich Gewicht und/oder Maße über das Freigepäck hinaus geht, wie z. B. Sportgeräte) ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. Die Zahlung dieser zusätzlichen Gebühren muss vor Abflug erfolgen, anderenfalls besteht kein Anspruch auf Beförderung des Gepäcks.
Aufgrund der begrenzten Ladekapazität, muss die Beförderung von Sondergepäck oder Gepäck mit einem Gewicht von mehr als 50 kg, sowie die Beförderung von Sportgeräten vor Abflug beim TUIfly.com Servicecenter unter den unter Punkt 2.2 genannten Telefonnummern angemeldet werden. Zur Beförderung ist eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Anmeldung des Transportes erforderlich.
Aufgegebenes Gepäck mit einem Gewicht von mehr als 20 kg wird mit EUR 12,00 / kg pro Flug berechnet.
Sportgeräte wie Fahrräder, Surfbretter, Skier, Golftaschen, Windsurfbretter, Tauchausrüstung etc., die das freie Reisegepäck in Gewicht und/oder Maßen überschreiten, können bis zu einem Gewicht von maximal 30 kg gegen eine Gebühr von EUR 30,00 pro Stück und pro Flug als aufgegebenes Gepäck befördert werden. Gegenstände von über 30 kg werden zu dem Übergepäcktarif von EUR 10,00 pro kg berechnet.
Die Beförderung derartiger Gepäckstücke ist auf 1 Stück pro Fluggast begrenzt. Die Bearbeitungsgebühr ist nicht erstattungsfähig. Aufgrund der Sicherheitsvorschriften und der begrenzten Ladekapazität des Flugzeuges für aufgegebenes Übergepäck, muss die Beförderung von Sportgeräten telefonisch beim TUIfly.com Servicecenter angemeldet und von diesem bestätigt werden.
Entscheidungsgrundlage für die Mitnahme von Über-/Sondergepäck sind die verfügbare Kapazität und einzuhaltende Sicherheitsbestimmungen. Es kann daher in seiner Menge beschränkt oder gänzlich vom Transport ausgeschlossen werden.
Es gelten folgende Regeln:
(a) Sämtliches Gepäck ist in ausreichender und geeigneter Weise für den Luftverkehr zu verpacken, so dass es gegen Schäden innerhalb und außerhalb der Verpackung geschützt ist. JFU übernimmt keine Haftung für Schäden, die auf unzureichende Verpackung zurückzuführen sind.
b) Fahrräder müssen wie oben angegeben verpackt sein. Zusätzlich müssen die Räder der Fahrräder parallel zum Rahmen gedreht, die Pedale entfernt und die Luft aus den Reifen gelassen werden. Sauerstoff-Flaschen müssen vollständig entleert werden.
JFU kann Sondergepäck zurückweisen, wenn es nicht in ausreichender oder geeigneter Weise verpackt ist.
Sportwaffen können weder in der Fluggastkabine noch im aufgegebenen Gepäck im Frachtraum befördert werden.

6.3 Tierbeförderung
Die Tierbeförderung ist weder in der Fluggastkabine noch im  Frachtraum möglich.

7. Entscheidungsbefugnis des verantwortlichen Luftfahrzeugführers

Der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist jederzeit berechtigt, alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Insofern hat er volle Entscheidungsbefugnis über Fluggastbesetzung, Beladung sowie Verteilung und Entladung des zu befördernden Gepäcks. Er trifft alle Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt wird. Dies gilt auch, wenn das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung eines Fluggastes derart ist, dass eine übergebührliche Unterstützung durch das Bordpersonal zu leisten wäre.

8. Verhalten an Bord des Flugzeuges

Wenn sich der Fluggast vor dem Boarding oder an Bord des Flugzeugs so verhält, dass:
- das Flugzeug, Personen oder Gegenstände an Bord gefährdet sind oder
- die Besatzungsmitglieder an der Ausübung ihrer Pflichten gehindert werden oder
- Anweisungen der Besatzungsmitglieder, insbesondere in Bezug auf das Rauchen oder den Konsum von Alkohol oder Drogen, nicht Folge geleistet wird oder
- er eine unzumutbare Belastung für andere Passagiere oder die Besatzungsmitglieder darstellt, diese verletzt oder schädigt,

ist JFU berechtigt, alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, die die Folgen dieses Verhaltens beenden.
JFU ist berechtigt, die Beförderung oder die Weiterbeförderung des Passagiers auf dem betreffenden Flug und/oder auf dem gesamten Streckennetz von JFU zu verweigern, wenn dies erforderlich und angemessen ist. Ein Fehlverhalten an Bord eines Flugzeugs kann strafrechtlich verfolgt werden.

9. Beschränkung/Verweigerung der Beförderung

JFU ist berechtigt, die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes oder seines Gepäcks zu verweigern, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte zutreffen:

a) wenn die Beförderung gegen geltende Gesetze, Vorschriften oder Anordnungen eines Staates oder Landes, aus dem, in das oder über das geflogen werden soll, verstoßen würde;

b) wenn die Beförderung die Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit der anderen Passagiere oder der Besatzungsmitglieder gefährden würde oder sie eine unzumutbare Belastung für diese darstellen würde;

c) wenn der geistige oder körperliche Zustand des Fluggastes – einschließlich eines Zustands, der auf Alkohol oder Drogen zurückzuführen ist – eine Gefahr oder ein Risiko für den Passagier selbst, die anderen Passagiere, die Besatzungsmitglieder oder Gegenstände an Bord darstellen würde;

d) wenn der Fluggast eine Sicherheitsdurchsuchung seiner Person oder seines Gepäcks verweigert;

e) wenn der Fluggast nicht den geltenden Flugpreis, fällige Steuern oder Gebühren / Zuschläge gezahlt hat, einschließlich geschuldeter Beträge für vorangegangene Flüge;

f) wenn der Fluggast nicht alle für die Ein-/Ausreise in das bzw. aus dem Zielland erforderlichen Unterlagen mit sich führt, nicht im Besitz gültiger Reisedokumente ist, diese Dokumente während des Fluges zerstört oder sich weigert, die Dokumente gegen Empfangsbetätigung an die Besatzungsmitglieder auszuhändigen;

g) wenn der Fluggast keine oder eine falsche Buchungsnummer nennt oder die Buchung für die genannte Buchungsnummer stimmt nicht mit dem vorgelegten Ausweis überein oder der Fluggast kann nicht nachweisen, dass er die Person ist, für die die Buchung vorgenommen wurde;

h) wenn der Fluggast gegen sicherheitsrelevante Vorschriften / Anweisungen von JFU oder Anweisungen im Rahmen des Hausrechts von JFU verstößt;

i) wenn der Fluggast nicht erlaubtes Gepäck bzw. Gepäck, das Beschränkungen unterliegt, mit sich führt;

j) wenn der Fluggast bereits früher eine der vorgenannten Handlungen oder Unterlassungen begangen hat, die zu einer Gefährdung der Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit der anderen Passagiere, der Besatzungsmitglieder oder des Eigentums von JFU geführt hat oder wenn JFU dem Fluggast Hausverbot erteilt hat;

k) wenn ein Kind im Alter zwischen 12 und 16 Jahren, das nicht von seinem Erziehungsberechtigten begleitet wird, nicht das schriftliche Einverständnis seines Erziehungsberechtigten vorlegen kann.

Die Beförderung von JFU beschränkt sich auf den bei JFU gebuchten Non-Stop-Flug und bezieht sich nicht auf Anschlussflüge. JFU bietet keine Anschlussflüge an bzw. kann nicht garantieren, dass Anschlussflüge erreicht werden können. Wenn Sie mehrere JFU Non-Stop-Flüge oder JFU-Flüge mit Flügen anderer Fluggesellschaften kombinieren möchten, so geschieht dies auf eigenes Risiko. Wir raten Ihnen daher, ausreichend Zeit zwischen den Flügen einzuplanen und zu berücksichtigen, dass im Flugverkehr immer unvorhergesehene Ereignisse eintreten können.
JFU behält sich das Recht vor, Flüge zu annullieren oder Buchungen zu stornieren, wenn aufgrund höherer Gewalt, wie z. B. Krieg, Unruhen oder Naturkatastrophen, die zum Zeitpunkt der Buchung nicht vorhersehbar waren, die Durchführung des gebuchten Fluges beeinträchtigt, gefährdet oder unmöglich geworden ist.

JFU behält sich auch das Recht vor, Flüge zu annullieren oder Buchungen zu stornieren, wenn aufgrund von Umständen, die zum Zeitpunkt der Buchung nicht vorhersehbar waren und die nicht von JFU zu vertreten sind, wie z. B. schlechte Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, Streiks, Flugsicherheitsbestimmungen, Anordnungen des Flughafenpersonals oder Verwaltungsentscheidungen, die nicht von JFU stammen (z. B. Lande- oder Überflugverbot), die Durchführung des gebuchten Fluges beeinträchtigt, gefährdet oder unmöglich geworden ist.

10. Haftung

Die Haftung von TUIfly richtet sich nach den Regelungen der ABB.

11. Änderungen

Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter ist berechtigt, diese BBB Jet4you abzuändern, zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten.

12. Mündliche Abreden

Diese BBB Jet4you und die ABB von TUIfly.com (Verlinkung zu den ABB) enthalten alle Vereinbarungen des zwischen dem Fluggast und TUIfly.com bestehenden Vertrages und ersetzen alle vorangehenden Vereinbarungen, ungeachtet, ob diese mündlich, elektronisch oder schriftlich erfolgten. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Jet4you und den ABB haben die ABB Vorrang.

13. Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Fluggast und TUIfly unterliegt - ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fluggastes - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Hannover (Deutschland). Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht im sachlichen Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens.

Verwender:

TUIfly Vermarktungs GmbH
Karl-Wiechert-Allee 23
30625 Hannover
Germany

HRB 55840 / Handelsregister Amtsgericht Hannover
USt-ID-Nr.: DE 171612631

Geschäftsführer: Olaf Petersenn, Dr. Oliver Dörschuck

Stand: Mittwoch, 2. Mai 2012 nach oben