Pegasus BBB

Besondere Beförderungsbedingungen

Besondere Beförderungsbedingungen der TUI fly Vermarktungs GmbH (nachfolgend ABB TUI fly) als vertraglicher Luftfrachtführer für Beförderungen mit Pegasus Airlines als ausführendem Luftfrachtführer (nachfolgend Pegasus) 

1. Anwendungsbereich

1.1. 
Diese Besonderen Beförderungsbedingungen (BBB Pegasus) finden auf alle Flüge und sonstigen Dienstleistungen Anwendung, über die mit TUI fly Vermarktungs GmbH unter Einbeziehung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen von TUI fly (im Folgenden ABB TUI fly genannt) ein Vertrag abgeschlossen wurde und die durch Pegasus ausgeführt werden. 

 
1.2. 
TUI fly Vermarktungs GmbH ist vertraglicher Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften und Vertragspartner des Fluggastes. TUI fly Vermarktungs GmbH wird die dem Fluggast geschuldete Luftbeförderung von Pegasus ausführen lassen. Pegasus ist ausführender Luftfrachtführer i.S.d. luftverkehrsrechtlichen Vorschriften. 

 
1.3.  
Zusätzlich zu diesen BBB Pegasus gelten die ABB TUI fly. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Pegasus und den ABB TUI fly, haben die ABB TUI fly Vorrang. 

2. Kontakt zu TUI fly Vermarktungs GmbH und zu Pegasus

2.1. 
TUI fly Vermarktungs GmbH ist unter folgender Anschrift erreichbar: 

TUI fly Vermarktungs GmbH 
Karl-Wiechert-Allee 23 
30625 Hannover 
Germany 

2.2.  
In den nachfolgenden Regelungen wird an einzelnen Stellen auf das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter verwiesen. Kontaktinformationen zum TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter finden Sie unter:

https://www.tui.com/service-kontakt/flug/kontakt

2.3.
Alle direkt bei Pegasus Airlines vorzunehmenden Anmeldungen werden durch den Kundenservice von Pegasus bearbeitet. Dieser ist unter 
Tel.: + 49 – 1805 333 737 
oder E-Mail an guest.relations(at)flypgs.com 
zu erreichen. 

Pegasus ist unter folgender Anschrift erreichbar: 
 
Pegasus Airlines 
Aeropark 
Yenişehir Mah.Osmanlı Bulvarı.  No:  11 
34912 
Kurtköy-Pendik 

3. Beförderung von Schwangeren, Kindern, Jugendlichen und hilfebedürftigen Personen

3.1. Schwangere 
Schwangere sind selbst verantwortlich dafür zu entscheiden, ob ihr Gesundheitszustand eine Flugbeförderung zulässt, es wird empfohlen, gegebenenfalls vor Flugantritt einen Arzt zu konsultieren. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwendung gesundheitlicher Schäden befördert Pegasus Schwangere ab Beendigung der 28. bis Ende der 36. Woche nur mit einem ärztlichen Attest (bei Zwillingen bis Ende der 32. Woche); der ausführende Luftfrachtführer kann die Vorlage des Mutterpasses oder einer ärztlichen Bescheinigung zum Nachweis darüber verlangen, dass die 32. bzw. 36. Schwangerschaftswoche noch nicht überschritten ist.  Ab 4 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ist eine Beförderung ausgeschlossen. Bei einer Schwangerschaft mit Komplikationen muss der Passagier ein ärztliches Attest vorlegen. Das Attest darf höchstens 7 Tage vor dem Flug ausgestellt worden sein. Ein Attest das davor ausgestellt wurde, kann nicht akzeptiert werden. Das ärztliche Attest sollte Auskunft darüber geben, dass der Passagier trotz Schwangerschaft fliegen darf. Darüber hinaus muss diese Genehmigung vom behandelnden Arzt unterschrieben und abgestempelt sein. 

Achtung: 
Wurden ein Hin- und Rückflug gebucht, so kann Pegasus die Beförderung bereits auf dem Hinflug verweigern.  

3.2. Kinder ab dem 3. Lebensjahr – unter dem 7. Lebensjahr: 
• Dürfen nicht alleine reisen. 
• Dürfen in Reisebegleitung der Eltern die18 Jahre und älter sind / Berechtigten reisen. 
• Bekommen keine Reisebegleitung vom Kabinen-Personal. 
• Reisen gemäß Kinder-Tarif / -Ermäßigung. 

3.3. Kinder ab dem 7. Lebensjahr – unter dem 13. Lebensjahr 
• Voraussetzung ist, dass die Verfahrensregeln für Kinder ohne Begleitung eingehalten werden, dürfen ohne Reisebegleitung reisen. Beachten Sie hierzu bitte den Absatz unten, in dem Sie detaillierte Informationen über die „Verfahrensregeln für Kinder ohne Begleitung“ finden. 
• Reisen gemäß Kinder-Tarif / -Ermäßigung. 
• Kinder dürfen bei Flüge die eine Verbindung haben nicht allein Reisen. 

3.4. Alleinreisende Kinder 
Für Kinder (7 – 12 Jahre) die ohne Reisebegleitung fliegen, ist die Berechtigung/Erlaubnis durch die Eltern oder den gesetzlichen Vormund erforderlich. Hierfür wird das Formular für die Berechtigung für den Kinder-Transport ohne Reisebegleitung ausgefüllt und von den Eltern oder dem gesetzlichen Vormund unterschrieben. Das Kind ohne Reisebegleitung wird vom Bodenpersonal zum Flugzeug geführt und dem Kabinenpersonal übergeben. Während dieses Zeitraums muss die Familie oder der gesetzliche Vormund des Kindes am Flughafen warten. Am Ankunftsort wird das Kind vom Kabinenpersonal an das Bodenpersonal übergeben. Das Bodenpersonal übergibt das Kind an die Person, die für das Abholen des Kindes bestimmt ist. Da nur eine begrenzte Anzahl an allein reisenden Kindern auf unseren Flügen befördert werden kann, ist es sehr wichtig, dass der Wunsch nach einem Begleitservice zum Zeitpunkt Reservierung angegeben wird. Die Reservierungs- und Ticketformalitäten für allein reisende Kinder von 7-12 Jahren werden nur vom Call Center vorgenommen. 
Gäste, die über 13 Jahre, aber unter 18 Jahre alt sind, dürfen allein reisen; die Verfahrensregeln für Kinder ohne Begleitung finden keine Geltung. Sie dürfen jedoch nicht mit Kindern reisen, die noch keine 13 Jahre alt sind. 

3.5. Hilfebedürftige Personen 
Während des Flugs werden Anfragen auf Rollstühle kostenlos entgegengekommen. Bitte wenden Sie sich an die Pegasus Ticket-Hotline für Anfragen auf Rollstühle. 

Die Abflug- und Ankunftsflughäfen sind für die Unterstützung der Gäste zuständig, was die besondere Hilfe auf Grund einer eingeschränkten Mobilität am Flughafen auf dem Weg zum und vom Flugzeug geht. Wenn Sie Pegasus Airlines wenigstens 48 Stunden vor der geplanten Abflugzeit Ihres Fluges über die von Ihnen benötigte Hilfe informieren, setzen sie den Flughafen-Serviceanbieter in Kenntnis, der daraufhin die entsprechende Unterstützung und die nötigen Gerätschaften in optimaler Weise bereitstellt. Um einen reibungslosen Reiseverlauf sicherzustellen, ist es äußerst wichtig, dass Sie Pegasus Airlines rechtzeitig korrekte Informationen über Ihre Bedürfnisse zukommen lassen. 

Für die älteren Fluggäste, Fluggäste mit Sprachproblemen, Flugangst, Sehbehinderung oder Schwerhörigkeit stellt Pegasus auf Wunsch nach dem Check-in eine Reisebegleitung für den Einstieg in das Flugzeug und bei der Landung zur Verfügung. 

Nur sehbehinderte und/oder nur schwerhörige Passagiere können für den Flug ohne Reisebegleitung zugelassen werden. Bei solchen Passagieren werden Begleithunde in Begleitung der Passagiere kostenlos transportiert. Auf dem PNR-Bericht müssen, nach Angabe der besonderen Lage des Fluggastes, auch Angaben über den Hund gemacht werden. Bitte machen Sie eine Anfrage bei der Pegasus Ticket-Hotline.  

 

4. Beförderung von Tieren

4.1. 
Wenn Sie planen, ein Haustier mit auf Ihren Flug zu nehmen, müssen Sie dies telefonisch beim Pegasus Callcenter melden und dort eine entsprechende Reservierung vornehmen. 

• Als Haustiere gelten nur Katzen, Hunde und Vögel; sie dürfen in einem vom Passagier mitgebrachten Behälter von 55 x 40 x 20 cm mitgeführt werden. 
• Der Passagier muss auf Anfrage ein Gesundheitszertifikat für das Tier bereithalten sowie Impfunterlagen und einen Ausweis (ID-Karte) (Passagiere, die in EU-Länder reisen, benötigen einen Pass für das Haustier, das sie auf dem Flug mit sich führen möchten). 
• Haustiere (Katzen, Hunde usw.), die von Nicht-EU-Ländern in EU-Länder reisen, müssen gegen Tollwut geimpft sein und es muss mindestens 30 Tage nach der Impfung eine Messung des Antikörper-Titers erfolgt sein. Das Impfdatum und seine Dauer muss im „Impfpass“ eingetragen sein. 
• Das Gesamtgewicht des Haustiers einschließlich Behälter darf 8 kg nicht übersteigen. 
• Vögel dürfen nur auf Inlandsflügen mitgeführt werden. Maximal zwei Vögel (Mutter und Junges), zwei Hunde (Mutter und Welpe) und zwei Katzen (Mutter und Kätzchen) dürfen im selben Behälter mitgeführt werden. 
• Die Gesamtzahl der zulässigen Haustiere in der Kabine beträgt drei. 
 • Pegasus Airlines behält sich das Recht vor, die Mitführung eines Haustiers zu verweigern. 

Haustiere müssen gesund, harmlos, sauber und geruchsfrei sein. Wenn der Zustand des Tiers bedenklich erscheint (weil es ruhelos, aggressiv, krank, sehr alt oder sehr jung ist usw.), kann das Personal am Terminal die Transporterlaubnis verweigern. Laut den Bestimmungen dürfen Tiere unter einem Alter von drei Monaten und ohne Tollwut-Impfung nicht transportiert werden. Trächtige Tiere dürfen nicht transportiert werden und unsere Fluglinie übernimmt keinerlei Verantwortung für Haustiere, die in einem anderen Land aus irgendeinem Grund nicht akzeptiert werden. 

4.2. Haustiere unter 8kg 
• Das Gewicht des in der Kabine zu transportierenden Haustiers darf 8 kg einschließlich Behälter nicht überschreiten. 
• In der Kabine zu transportierende Haustiere dürfen ausschließlich in Behältern bis 55 x 40 x 20 cm transportiert werden, die vom Passagier bereitzustellen sind.  
• Die Gesamtzahl der zulässigen Haustiere in der Kabine beträgt drei. 
• Großbritannien, die Vereinten Arabischen Emirate und Katar akzeptieren keine lebenden Tiere an Bord. Deshalb dürfen auf unseren Flügen nach Großbritannien, in die Vereinten Arabischen Emirate und Katar keine Haustiere transportiert werden. 

4.3. Haustiere, die mehr als 8 kg wiegen 
• Wenn das Gesamtgewicht des Haustiers inklusive Behälter 8 kg überschreitet, wird es im Frachtraum transportiert. In jedem Fall muss der Passagier selbst den Behälter bereitstellen. 
• AVIH-Behälter (Transportbehälter für Tiere im Frachtraum) müssen eine tragbare Größe besitzen und Fluggäste müssen diese am Terminal bereithalten. Die Gitterstäbe des Behälters dürfen nicht zu weit auseinander liegen. 
• Maximal vier AVIH-Tiere werden pro Flug akzeptiert. 
• AVIH-Tiere dürfen auf allen Inlandsflügen und auf Flügen in die Türkische Republik Nordzypern transportiert werden. 
• AVIH-Tiere auf internationalen Airbus-Flügen werden nicht akzeptiert. 
• Das Tier muss gesund, harmlos, sauber und geruchsfrei sein. 
• Unabhängig davon, ob der Passagier Übergepäck hat oder nicht fallen die unten aufgeführten Gebühren für den Transport von Haustieren an. 
• Großbritannien, die Vereinten Arabischen Emirate und Katar akzeptieren keine lebenden Tiere an Bord. Deshalb dürfen auf unseren Flügen nach Großbritannien, in die Vereinten Arabischen Emirate und Katar keine Haustiere transportiert werden. 
• Ab 3. Juni 2013 dürfen AVIH-Tiere auf unseren Flügen von Köln nicht mehr mitgeführt werden. 
• Neben allen erforderlichen Dokumenten für den Transport von AVIH-Tieren müssen Passagiere auf internationalen Flügen, die von Antalya und Gazipaşa starten, außerdem ein „Tierärztliches Gesundheitszeugnis“ bereithalten, das vom Antalya Direktorat für Lebensmittel, Landwirtschaft und Nutztiere ausgestellt wurde; sonst wird die Mitfluggenehmigung verweigert. 

4.4. Verbotene Hunde 
American Pitbull, Fila Brazileiros, Japanischer Tosa, Pitbull-Terrier, Dogo Argentinos, American Staffordshire Terrier, Dogo Canario, Chow-Chow, Rottweiler, Doberman Mastiff Bulldogge, Kaukasischer , Mastino Napoletano. 

5. Beförderung von Gepäck

5.1. Freigepäck 
Im Rahmen des Luftbeförderungsvertrages kann Freigepäck mitgeführt werden. Die Freigepäckgrenzen ergeben sich aus dem Flugschein bzw. der Ausschreibung, die dem Angebot zum Abschluss eines Luftbeförderungsvertrags zugrunde liegt. Die Beförderung von Gepäck über die Freigepäckgrenze hinaus sowie die Beförderung von Sondergepäck ist entgeltpflichtig. Das jeweils anwendbare Entgelt kann direkt bei Pegasus erfragt werden. 

5.2. Handgepäck  
Das Handgepäckstück darf bis zu einem Maximalgewicht von 8 kg kostenfrei mitgeführt werden. Soweit das zulässige Höchstgewicht für Handgepäck überschritten wird, ist Pegasus berechtigt, ein Entgelt für Übergepäck zu verlangen. Die Abmessungen des Handgepäcks dürfen die Maße 55 cm x 40 cm x 20 cm nicht überschreiten. Wegen der räumlichen Begrenzung und der Sicherheit ist nur ein Handgepäckstück pro Person erlaubt.  Weitere Gegenstände, die kostenlos als Handgepäck ins Flugzeug mitgenommen werden dürfen, sind unten aufgelistet. Falls in der Kabine Platzmangel herrscht, müssen diese Gepäckstücke als registriertes Gepäck transportiert werden. 
• 1 für die Reise geeignete Handtasche 
• 1 Mantel oder Überhang, Schal, Halstuch oder Decke 
• 1 Einkaufstasche beinhaltend Gegenstände die in Duty-Free-Geschäften eingekauft wurden 
• 1 Regenschirm (ausgenommen solche mit spitzem Ende) oder Gehstock 
• 1 Baby-Tragetasche oder Kinderwagen (kann als Kargo-Ladung getragen werden) 
• 1 kleine Kamera oder Fernglas 
• Bücher und Zeitschriften zum Lesen während des Fluges 
• Tragbare (zusammenfaltbare) Rollstühle oder Krücken, auf die der Passagier angewiesen ist (kann als Kargo-Ladung getragen werden) 
• Baby-Nahrung, Baby-Tragkorb, der während des Fluges verwendet wird 
• 1 Laptop 

Für jedes Stück Handgepäck, das bei der letzten Überprüfung vor dem Einsteigen in das Flugzeug das maximal zulässige Gewicht überschreitet, wird eine Gebühr von 50 € (70 CHF / 400 DKK / 46 GBP / 200 RUB / 500 SEK / 125 TL / 70 USD) in Rechnung gestellt. Das Gepäck muss im Frachtraum des Flugzeugs befördert werden. 

5.3. Sondergepäck  
Die Beförderung von Sondergepäck ist kostenpflichtig. Hierzu zählen insbesondere Sportgerät (Golf- und Tauchgeppäck, Fahrräder, Bodyboard, Surfbrett, Skiausrüstung etc.) und Tiere, wobei die jeweiligen nationalen gesetzlichen Regelungen und die IATA-Life Animals Regulation zum Transport von Tieren zu beachten sind. 
Hunde und Katzen müssen in einem geeigneten, geschlossenen, auslauf- und ausbruchsicheren Behältnis in der Fluggastkabine transportiert werden, das Gewicht darf inkl. Transportbox 5 kg nicht überschreiten. Ein Beförderungsanspruch besteht aus Sicherheits- und Platzgründen nur, wenn die beabsichtigte Beförderung des Tieres bei Buchung angemeldet und bestätigt wurde. Der Passagier ist für die Einhaltung aller entsprechenden Impf-, Gesundheitszeugnisse und Einreisedokumente verantwortlich. Soweit diese nicht erfüllt oder nicht nachgewiesen sind, ist Pegasus berechtigt, eine Beförderung des Tieres zu verweigern. Bitte beachten Sie, dass der Transport von Haustieren im Frachtraum grundsätzlich nicht möglich ist. 
• Als Haustiere sind in diesem Fall nur Hunde und Katzen definiert und werden in Boxen mit den Maßen 55x40x20 cm transportiert, welche von unseren Passagieren selbst besorgt werden müssen. 
• Der Passagier muss die Gesundheitsbescheinigung, den Impfpass und den Ausweis des Haustieres mitführen. 
• Gesamtgewicht von Haustieren, einschließlich der Käfig soll nicht mehr als 5 kg sein.. 
• Jedoch dürfen in einem Käfig nicht zwei Katzen transportiert werden. 
• Es werden insgesamt höchstens zwei Haustiere in der Flugkabine zugelassen. 
• Das Haustier muss gesund, zahm, rein und frei von Geruch sein. 
Falls das Haustier verdächtiges Verhalten aufzeigt, (unruhig, angriffslustig, krankhaft etc.) ist es dem Flughafenpersonal vorbehalten, das Tier nicht zum Flug zuzulassen. 

5.4. Unzulässiges Gepäck 
Das Mitführen von scharfen, spitzen oder gefährlichen Gegenständen wie Messern, Taschenmessern, Rasierklingen und Stricknadeln im Handgepäck ist verboten. Diese können jedoch in das aufgegebene Gepäck verstaut werden. Falls diese Gegenstände bei der Kontrolle vom Sicherheitspersonal entdeckt werden, werden diese unter Umständen vernichtet und dem Eigentümer nicht ersetzt. Pegasus Airlines übernimmt dabei keinerlei Haftung für den Verlust solcher Gegenstände. 

Gefährliche Stoffe sind alle Stoffe, die während der Beförderung an Bord eine Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit und das Eigentum anderer darstellen. Gepäck, welches gefährliche Stoffe enthält, unterliegt nationalen und internationalen Bestimmungen. Dieses Frachtgut ist entsprechend zu kennzeichnen, wobei auf den Inhalt der gefährlichen Stoffe klar hingewiesen werden muss. 

Aus Sicherheitsgründen ist es Passagieren nicht gestattet, folgende Artikel in eingeschränkten Bereichen oder an Bord mitzuführen: 
1. Jede Art von Waffen, Schusswaffen, Feuerwaffen aller Art (Pistolen, sechsschüssige Pistolen, Revolver, Gewehre, Schrotflinten aller Art, Objekte alle Art, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, Verletzungen hervorzurufen oder ein Projektil abzufeuern, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, Komponenten von Feuerwaffen (ausgenommen Zielfernrohre/Zielgeräte), Luftpistolen, Gewehre, Schrotpistolen, Signalpistolen, Startpistolen, Spielzeugpistolen aller Art, Softguns, industrielle Gewehrmechanismen, Nagelschusspistolen, Armbrüste und Pfeile, Harpunen und Harpunenabschussgeräte, Steinschleudern, Speerwaffen, Speere, Spieße, Unterwassergewehre, Jagdgewehre und Betäubungsgeräte, Elektroschocker, Betäubungsstäbe, Elektroimpulsgeräte, ballistische Energiewaffen (Laserwaffen), Feuerzeuge in Form einer Schusswaffe; 
2. Scharfe und spitze Gegenstände, die Verletzungen hervorrufen können, z. B. Waffen mit spitzen/scharfen Kanten oder Spitzen, scharfe Objekte, Äxte, Pfeile, Darts, Haken, Klemmen, Hakenleisten, Eisenstangen in Hakenform, Steigeisen, Steigeisennägel, Speere, Lanzen, Eispickel, Meißel, Messer mit einschlagbaren Klingen jeglicher Länge oder aus sonstigen Metallen, einschließlich Messer mit zeremoniellen, religiösen oder jagdspezifischen Funktionen, die stark genug sind, um als Waffe gebraucht zu werden, Springmesser, Feststellmesser, Säbel, Fleischerbeile, Macheten, Rasiermesser, ausgenommen Sicherheitsrasierer oder Einweg-Rasierer mit Klingen in geschlossener Patrone, Schwerter, Bajonette, Stockdegen, Lanzen, Bistouris, Skalpelle, Chirurgenmesser, Scheren gewisser Schärfe, Ski- und Wanderstöcke, Stangen, Wurfsterne, Signalfackeln, Bohrer, Schneider, Schneckenbohrer, Schraubendreher, Aufsätze für Schraubenzieher oder Bohrer, Teppichmesser, Drahtzangen, Zwickzangen, Schneidermesser, Multifunktionsmesser und Taschenmesser, Reparatur- und Wartungswerkzeug, das in eine scharfe und spitze Waffe umfunktioniert werden kann, einschließlich Sägen aller Art, Schraubenzieher, Brechstangen, Hebel, Kurbeln, Stemmeisen, Krähenfüße, Klauenhammer, Hammer, Schlägel, Kneifzangen, Spitzzangen, Schraubenschlüssel, verstellbare Schraubenschlüssel, Lötlampen, Schweißwerkzeug, Tauchlampen etc. 
3. Stumpfe Gegenstände, die Verletzungen hervorrufen können, einschließlich Tennisschläger, Baseball- und Softball-Schläger, harte oder biegsame Golfschläger, Gummiknüppel, Stöcke, Stangen, Knüppel, Schläger jeder Art (dicke und kurze Knüppel mit biegsamem Ledergriff), 
4. Keulen, Haken, Gehstöcke, Stöcke, Kricketschläger, Hockey- und Hurling-Stöcke, Lacrosse-Schläger, Snowboards und Kanupaddel, Skateboards, Billardstöcke, Angelruten, Schlagringe, Stöcke, Knüppel, Kampfsportausrüstung, z. B. Dolche und Schwerter; 
5. Gegenstände, die eine Gefahr für die Gesundheit der Passagiere oder Besatzung sowie für die Sicherheit des Flugzeugs sowie dessen Fracht darstellen: Explosivkörper, brennbare Stoffe wie Munition, Sprengkapseln, Sprengkapseln und Detonatoren, Zündschnüre, Zünder, Rauchpatronen, Lunten, explosive Stoffe und Geräte, Nachbildungen oder Nachahmungen explosiver Stoffe und Geräte, explosive militärische Ausrüstungsgegenstände wie Minen, Handgranaten, Gase wie Butan, Propan, Acetylen, Sauerstoff und deren Behälter, Feuerwerkskörper, Leuchtsignale aller Art und sonstige pyrotechnische Erzeugnisse, Überallzündhölzer, Tabakdosen oder -kisten aus Metall oder Blech, brennbare flüssige Kraftstoffe, z. B. Benzin/Diesel, Alkohol, Äthanol, Spraydosen, Terpentin, Terpentinersatz, Terpentinöl, Verdünner, brennbare Flüssigkeiten, z. B. Farbverdünner, alkoholische Getränke mit mehr als 70 Vol. % Alkohol; 
6. Chemische und toxische Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit der Passagiere und Besatzung oder für die Sicherheit des Flugzeugs sowie dessen Fracht darstellen: ätzende Stoffe, z. B. Quecksilber und Chlor in Thermometern, Batterien, die auslaufen können, Säuren, Basen, bleichende Stoffe, z. B. Bleichmittel und Weißer, Betäubungs- oder Abwehrsprays, z. B. Pfeffersprays, Tränengase, radioaktives Material, z. B. medizinische oder gewerbliche Isotope, infektiöses oder biologisch gefährliches Material, z. B. infiziertes Blut, Bakterien oder Viren, ausgenommen bei Beförderung laut Vorschriften des für das Flugzeug geltenden Notfall- und Brandschutzplans, Materialien wie Feuerlöscher, die infolge von Oxidation Feuer entwickeln oder sich erhitzen können. 

Die folgenden Gegenstände dürfen nicht in das aufgegebene Gepäck: 
Leicht brennbare, entzündliche, abrasive, giftige, oxidierende, explosive, radioaktive, infektiöse, selbstentzündliche, reaktive Substanzen, Substanzen, die unter Feuchtigkeitseinwirkung eine Gefahr darstellen sowie verdichtete Gase, organische Peroxide und gefährliche Gegenstände, welche diese Stoffe und sonstige Materialien enthalten, die einer Untersuchung bedürfen, Sprengstoffe, Patronen, Zündschnüre, Sprengkapseln, Lunten, Zünder, Handgranaten, Minen, Propan- und Butangas, brennbare Flüssigkeiten, z. B. Benzin, Methanol, Methylalkohol und entzündliche flüssige Stoffe und Geräte und Werkzeuge, z. B. Camping-Gaszylinder mit diesen Stoffen, brennbare Feststoffe, reaktive Stoffe, z. B. Magnesium, Feueranzünder, Feuerwerkskörper, Leuchtsignale, Wunderkerzen, Bleichmittel, Weißer, Oxidantien, z. B. in Sets zur Ausbesserung von Kfz-Karosserien, organische Peroxide, Rattengift, giftige oder infektiöse Stoffe, z. B. infektiöses Blut, radioaktive Stoffe, einschließlich medizinische oder gewerbliche Isotope, Quecksilber, Fahrzeugbatterien, Scheuermittel, z. B. Komponenten von Kfz-Kraftstoffsystemen, die Kraftstoff enthalten, DÜRFEN NICHT BEFÖRDERT WERDEN. 

ACHTUNG: Alle scharfen Gegenstände, die im aufgegebenen Gepäck verstaut werden, müssen zum Schutz des Bodenpersonals und anderer Mitarbeiter sicher verpackt werden. 

ACHTUNG: Explosive Gegenstände, z. B. Farben, Feuerwerkskörper, Cracker, Gegenstände mit Verbrennungsmotor, z. B. Motorsägen, Modellflugzeuge, Rasenmäher, radioaktive Stoffe können weder im Handgepäck noch im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden! 

5.5. Verweigerung der Beförderung von Gepäck 
Pegasus kann die Beförderung von Gepäck verweigern, wenn es derart unzureichend verpackt ist, dass eine Beschädigung trotz Anwendung der üblichen Vorsicht zu erwarten ist. 

 

6. Beschränkung bzw. Verweigerung der Beförderung

6. Beschränkung bzw. Verweigerung der Beförderung des Fluggastes und des Gepäcks 
6.1. 

Pegasus kann die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes oder seines Gepäcks ablehnen oder vorzeitig abbrechen, wenn einer oder mehrere der nachfolgenden Punkte vorliegen: 
(a) Der Fluggast verhält sich an Bord oder vor Betreten des Flugzeuges so, dass 
- das Flugzeug, eine Person oder Gegenstände an Bord in Gefahr gebracht werden oder 
 - die Besatzung bei der Ausübung ihrer Pflichten behindert wird oder 
 - die Anweisungen der Besatzung, insbesondere in Bezug auf das Rauchen, den Alkohol- oder Drogenkonsum, nicht befolgt werden oder 
- sein Verhalten bei anderen Fluggästen oder bei der Flugbesatzung zu einer unzumutbaren Belastung, zu Schäden oder Verletzungen führt, 
- der begründete Verdacht besteht, der Fluggast werde eine der vorgenannten Handlungen vornehmen; 
 (b) die Beförderung würde gegen geltendes Recht, geltende Bestimmungen oder Auflagen des Abflug- oder Ziellandes oder des Landes, welches überflogen wird, verstoßen; 
(c) die Beförderung würde die Sicherheit, Ordnung oder die Gesundheit der anderen Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder gefährden oder eine unzumutbare Belastung für diese darstellen; 
(d) der geistige oder physische Zustand, einschließlich alkoholischer oder drogenbedingter Beeinträchtigung, stellt eine Gefahr oder ein Risiko für den Fluggast selbst, für andere Fluggäste, für die Besatzungsmitglieder oder für Sachgegenstände dar; 
(e) der Fluggast hat eine Sicherheitsuntersuchung seiner Person oder seines Gepäcks verweigert, die aus Sicherheitsgründen ggf. notwendig werden; 
(f) der gültige Flugpreis, fällige Steuern, Gebühren oder Zuschläge, auch für vorangegangene Flüge, wurden nicht bezahlt; 
(g) der Fluggast führt nicht alle für die Ein- /Ausreise in das Zielland erforderlichen Unterlagen mit sich, hat keine gültigen Reisedokumente in seinem Besitz, zerstört seine Reisedokumente während des Fluges oder verweigert die Aushändigung der Reisedokumente auf Verlangen an die Besatzungsmitglieder gegen Empfangsbestätigung; 
(h) die für die Durchführung der Reise erforderlichen Vorschriften (z. B. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen, auch für mitgeführte Tiere) durch den Fluggast nicht eingehalten sind; 
(i) der Fluggast nennt keine oder eine falsche Buchungsnummer oder die Buchung für die genannte Buchungsnummer stimmt nicht mit dem vorgelegten Ausweis überein oder er kann nicht nachweisen, dass er die Person ist, für die die Buchung vorgenommen wurde; 
(j) der Fluggast verstößt gegen sicherheitsrelevante Anweisungen des ausführenden Luftfrachtführers oder Anweisungen im Rahmen des Hausrechts des ausführenden Luftfrachtführers; 
(k) der Fluggast führt nicht erlaubtes Gepäck mit sich; 
(l) der Fluggast hat bereits früher eine der vorgenannten Handlungen oder Unterlassungen begangen, die zu einer Gefährdung der Sicherheit, Ordnung oder der Gesundheit der anderen Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder oder des Eigentums des ausführenden Luftfrachtführers geführt hat, oder der ausführende Luftfrachtführer hat dem Fluggast Hausverbot erteilt. 

6.2. 
In den unter Ziffer 5.1 aufgeführten Fällen kann Pegasus Maßnahmen ergreifen, die erforderlich und verhältnismäßig sind, um weitere Folgen dieses Verhaltens zu unterbinden. Pegasus kann diesen Fluggast wenn dies zur sicheren Durchführung des Fluges bzw. zum Schutz von Passagieren und Besatzung notwendig ist aus dem Flugzeug verweisen, seine Beförderung auf Weiterflügen an jedem Ort verweigern oder die Beförderung auf dem gesamten Streckennetz untersagen. Darüber hinaus ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer berechtigt, alle weiteren erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und Ordnung an Bord aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen. Derartige an Bord des Flugzeuges begangene Delikte werden sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich verfolgt.  

7. Entscheidungsbefugnis des verantwortlichen Luftfahrzeugführers

Der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist jederzeit berechtigt, alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Insofern hat er volle Entscheidungsbefugnis über Fluggastbesetzung, Beladung sowie Verteilung, Verzurrung und Entladung des zu befördernden Gepäcks. Er trifft alle Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt, von der vorgesehenen Streckenführung abgewichen und wo eine Landung oder Zwischenlandung eingelegt werden soll. Dies gilt auch, wenn das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung eines Fluggastes derart ist, dass eine übergebührliche Unterstützung durch das Bordpersonal zu leisten wäre. 

8. Elektronische Geräte

Der ungenehmigte Betrieb von elektronischen Geräten an Bord wie z.B. Mobiltelefonen, Laptops, PDAs, CD-Spielern, elektronischen Spielen und Geräten mit Sendefunktion, Radio-Spielzeug und Walkie-Talkies ist verboten und kann strafbar sein. Ausgenommen hiervon sind natürlich Hörgeräte und Herzschrittmacher. 

9. Sitzplatzreservierung

Für die vorausbezahlte Sitzplatzauswahl gelten folgende Bedingungen: 
Bei optionaler Reservierung ist keine Sitzplatzwahl (Seat Selection) vorgesehen. Die Wahl des Sitzes erfolgt entweder bei oder nach dem Kauf des Flugscheins. (Sofern die Sitzplatzgebühr für den reservierten Sitz nicht gezahlt wird, erfolgt kurze Zeit später automatisch die Stornierung der Reservierung). 
Falls ein Flug ohne das Verschulden des Reisenden ausfällt, sich verzögert, oder der Reisende nicht den gewählten Sitz erhält, kann eine Sitzplatzstornierung vorgenommen werden und dem Reisenden wird die Gebühr erstattet. 
Änderungen des Sitzplatzes sind ohne sofortige Änderung des Fluges nicht möglich. 
Sitzplatzreservierungen allein können nicht storniert und die Gebühren nicht erstattet werden.. 

Es wird darauf hingewiesen, dass folgender Personenkreis, bedingt durch Sicherheitsauflagen der Behörden, nicht in der Exit-Reihe/Notausgängen sitzen darf: 

• Babys (bis 2 Jahre) und Kinder (unter 12 Jahren) 
• werdende Mütter 
• Personen, die Tiere in der Kabine mitführen 
• körperlich und/oder geistig eingeschränkte Personen 
• Personen, die durch ihre Körpermaße, Krankheit oder aus Altersgründen eingeschränkt beweglich sind. 

Mit einer Reservierung eines Sitzplatzes am Notausgang wird vom Buchenden zugesichert, dass diese Kriterien für die gebuchten Personen nicht zutreffen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist Pegasus berechtigt, der betreffenden Person einen anderen Sitzplatz zuzuweisen, ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung der Reservierungskosten besteht. 

Sollte eine anderweitige Zuweisung eines Sitzplatzes unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht möglich sein, hat Pegasus das Recht die Beförderung zu verweigern. 

10. Haftung

Die Haftung von der TUI fly Vermarktungs GmbH und / oder von Pegasus richtet sich nach den Regelungen der ABB TUI fly.  

Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bereit. 

Ergänzend zu Artikel 16 der ABB TUI Fly / Fluggastrechte bei Flugunregelmäßigkeiten und Artikel 17 der ABB TUI fly / Haftung der TUI fly Vermarktungs GmbH und/oder des ausführenden Luftfrachtführers gilt folgender Hinweis:  

Die Beförderung unterliegt gemäß Gesetz Nr. 2920 vom 14. Oktober 1983, türkisches Zivilluftfahrtgesetz, den Haftungsregeln und Beschränkungen des Warschauer Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Flugverkehr in der Fassung vom 12. Oktober 1928 und des Protokolls von Den Haag vom 28. September 1955, mit dem das Warschauer Abkommen geändert wurde. Abkommen und Protokoll regeln die Haftung des Beförderers bei Todesfall oder Verletzung von Reisenden und bei Verlust und Beschädigung von Gepäck und führt für eine Reihe von Umständen Haftungsbeschränkungen ein. 

Sofern nicht zuvor ein höherer Wert mitgeteilt und keine Zusatzgebühr dafür bezahlt wurde, ist die Haftung bei Verlust von registriertem Gepäck auf 20 US$ pro Kilo beschränkt. 
 
1. Jegliche Haftungsaufhebung oder -beschränkung für den Beförderer gilt auch zugunsten von dessen Agenturen, Mitarbeitern und Vertretern. 
2. Der Beförderungsvertrag unterliegt dem Gesetz Nr. 2920 und den international Abkommen, auf die in dem Gesetz Bezug genommen wird, den Bestimmungen dieses Flugscheins, den anzuwendenden Gebührentarifen des Beförderers und den allgemeinen Beförderungsbedingungen des Beförderers, mit denen er unter Hinweis in diesem Text verbunden wird. 
3. Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder Vertreter des Beförderers ist dazu ermächtigt, die Bestimmungen dieses Vertrages zu ändern oder aufzuheben. 
4. Der Beförderer wird jegliche vernünftigerweise zu erwartende Anstrengungen unternehmen, um den Reisenden und sein Gepäck rechtzeitig zu befördern. Unter Umständen, die dem Beförderer nicht angelastet werden können, oder die unerwartet eintreten, kann der Beförderer die in den Flugplänen oder sonst wo angezeigten Flugzeiten und die in den Flugscheinen angezeigten Zielorte ändern oder vom Anflug auf diese Orte absehen oder andere Beförderer oder Flugzeuge einsetzen, wobei er dies - sofern möglich - zuvor bekannt geben wird. 
5. Der Beförderer behält sich das Recht vor, Personen, die sich Flugtickets unter Verstoß gegen bestehende Gesetze, die Gebührenordnung des Beförderers oder seiner Beförderungsordnung verschafft haben, von der Beförderung auszuschließen. 
6. Flugscheine haben ab dem Datum des Antrittsfluges eine Gültigkeit von einem Jahr. Nach der Bezahlung des Flugpreises sind jegliche Preiserhöhungen, die sich bis zum Abflugdatum ergeben können, für den bezahlten Flug unwirksam. Änderungen bei Steuern oder Kosten können entweder vom Reisenden eingefordert oder an ihn erstattet werden. 
7. Registriertes Gepäck wird an denjenigen ausgehändigt, der den Gepäckschein und den Gepäckcoupon vorweist. Bei Beschädigungen am Gepäck während der Beförderung ist der Beförderer nach Feststellung des Schadens, bei Verspätung des Gepäcks unverzüglich nach Erhalt bzw. innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen. 
 
Beförderungshinweise 
• Bei Abholung Ihres Tickets auf dem Flughafen müssen Sie am Check-in-Schalter und ein gültiges Ausweisdokument mit Lichtbild (Reisepass, Führerschein, Personalausweis oder Heiratsurkunde) vorlegen. Andernfalls werden Sie vom Flug ausgeschlossen. 
• Achten Sie bitte darauf, Ihre Ticket- und Gepäckvorgänge bei In- und Auslandsflügen 40 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zum Abschluss zu bringen; andernfalls verlieren Sie sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit Ihrem Ticket. 
• Der Preise für eine Flugreise kann Steuern und Gebühren einschließen, die staatlicherseits bei der Beförderung im Luftverkehr vorgesehen sind. Diese Steuern und Gebühren, die einen bedeutenden Anteil der Kosten einer Flugreise ausmachen können, sind bisweilen bereits im Flugpreis enthalten, bisweilen werden sie jedoch in der Spalte "STEUERN" des Flugreisedokumentes (e-Ticket) gesondert ausgewiesen. Bisher nicht einkassierte Steuern oder Gebühren können deshalb gesondert von Ihnen verlangt werden. 
 
Hinweise zu Ihrer eigenen Sicherheit 
• Packen Sie Ihr Gepäck entweder selbst oder seien Sie anwesend, wenn Ihr Gepäck gepackt wird. 
• Öffnen und prüfen Sie alle geschlossenen Pakete, Schachteln und Verpackungen und legen Sie sie erst danach in Ihr Gepäck. 
• Nehmen Sie keinerlei Gegenstände an, die Ihnen zur Übergabe an Dritte übergeben werden. 

Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck 
Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Übereinkommen von Montreal anzuwenden sind. 

Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung 
Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 100000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat. 

Vorschusszahlungen 
Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung). 

Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen 
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4150 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt. 

Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck 
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt. 

Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck 
Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten. 

Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck 
Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet. 

Beanstandungen beim Reisegepäck 
Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten. 

Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfahrtunternehmens 
Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben, so ist dieses das Vertrag schließende Luftfahrtunternehmen. 

Klagefristen 
Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden. 

Grundlage dieser Informationen 
Diese Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde. 

Pegasus behält sich das Recht vor, ohne vorherige Mitteilung und ohne die Übernahme jeglicher Haftung die Regeln und Bedingungen zu ändern. 

Streitigkeiten, die sich aus diesem Inlandsbeförderungsvertrag ergeben können, unterliegen türkischem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand zur Beilegung von Streitigkeiten sind die Gerichte von Istanbul. Im Streitfall gelten die Aufzeichnungen von Pegasus. 

11. Persönliche Daten

Im Rahmen der zulässigen Gesetze, gestattet der Fluggast TUI fly Vermarktungs GmbH und Pegasus alle persönlichen Daten, die TUI fly Vermarktungs GmbH und/oder Pegasus oder einem autorisierten Agenten zum Zwecke der Flugreservierung von Seiten des Fluggastes gegeben wurde, aufzubewahren. 
(a) Diese Daten sind wichtig für zusätzliche Dienste, wie der Ermittlung von Gepäckbetrug, bei der Vermeidung und Feststellung von Betrug mit Flugscheinen, zur Erfüllung der Ein- und Ausreisebestimmungen und zur Übermittlung an die Behörden. 
(b) Darüber hinaus sind TUI fly Vermarktungs GmbH und Pegasus befugt, die Personendaten für die genannten Zwecke an eigene Büros, autorisierte Agenten, andere Fluggesellschaften, andere Dienstleister und den Behörden im In- und Ausland zu übermitteln. 

12. Änderungen

12.1.  
TUI fly Vermarktungs GmbH behält sich das Recht vor, diese BBB Pegasus mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern, ohne dass insoweit eine Pflicht zur Mitteilung gegenüber dem Nutzer besteht. Auf der Website wird die jeweils aktuelle Version der BBB Pegasus vom Zeitpunkt ihrer Geltung an bereitgehalten. Mit der Weiternutzung der Website nach einer Änderung der BBB Pegasus erklärt der Nutzer sein Einverständnis zu den Änderungen. 

12.2.  
Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter ist berechtigt, diese BBB Pegasus abzuändern, zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten.  

 

13. Mündliche Abreden

Diese BBB Pegasus und die ABB TUI fly enthalten alle Vereinbarungen des zwischen dem Fluggast und der TUI fly Vermarktungs GmbH bestehenden Vertrages und ersetzen alle vorangehenden Vereinbarungen, ungeachtet, ob diese mündlich, elektronisch oder schriftlich erfolgten. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Pegasus und den ABB TUI fly  haben die ABB TUI fly Vorrang. 

14. Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen. 

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Fluggast und der TUI fly Vermarktungs GmbH unterliegt - ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fluggastes - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Hannover (Deutschland). Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht im sachlichen Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens. 

Verwender: 
 
TUI fly Vermarktungs GmbH  
Karl-Wiechert-Allee 23 
30625 Hannover  
Germany  
 
HRB 55840 / Handelsregister Amtsgericht Hannover 
USt-ID-Nr.: DE 171612631 
Geschäftsführer: Stefan Baumert 

Stand: 12.10.2020