Corendon Airlines BBB

Besondere Beförderungsbedingungen

Besondere Beförderungsbedingungen der TUI fly Vermarktungs GmbH (nachfolgend ABB TUI fly) als vertraglicher Luftfrachtführer für Beförderungen mit Corendon Airlines als ausführendem Luftfrachtführer (nachfolgend Corendon Airlines) 

 

1. Anwendungsbereich

1.1. 
Diese besonderenen Beförderungsbedingungen (BBB Corendon Airlines) finden auf allen Flügen und sonstigen Verträgen, über die mit TUI-Fliege Vermarktungs GmbH unter den allgemeinen Beförderungsbedingungen von TUI-Fliege werden werden. 

1.2.  
Die TUI fly Vermarktungs GmbH ist vertraglicher Luftfrachtführer iSd luftverkehrsrechtlichen Vorschriften und Vertragspartner des Fluggastes. TUI fly Vermarktungs GmbH wird die Fluggast geschuldete Luftbeförderung von Corendon Airlines werden lassen lassen. Corendon Airlines ist Kundender Luftfrachtführer iSd luftverkehrsrechtlichen Vorschriften. 

1.3. 
Viele zu diesen BBB Corendon Airlines bestätigen die ABB TUI fliegen. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Corendon Airlines und den ABB TUI fliegen, haben die ABB TUI fliegen Vorrang. 

 

2. Kontakt zu Corendon Airlines

2.1. 
TUI fly Vermarktungs GmbH ist unter folgender Anschrift erreichbar: 

TUI fly Vermarktungs GmbH 
Karl-Wiechert-Allee 23 
30625 Hannover 
Germany 

2.2.  
In den nachfolgenden Regelungen wird an einzelnen Stellen auf das TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter verwiesen. Kontaktinformationen zum TUI fly Vermarktungs GmbH Servicecenter finden Sie unter:

https://www.tui.com/service-kontakt/flug/kontakt

2.3.  
Alle direkt bei Corendon Airlines vorzunehmenden Anmeldungen werden durch den Kundenservice von Corendon Airlines bearbeitet. Dieser ist per E-mail  

servicecenter(at)corendon-airlines.com zu erreichen. 

Corendon Airlines ist unter folgender Anschrift erreichbar: 

Corendon Airlines  
Güzeloluk Mah. 1879 Sok. No: 148,  
07200 Antalya / Türkei 

Website:http://www.corendonairlines.com/de 
Tel. Deutschland: +49211546922307 
Tel. Türkei: +902424444737 

 

3. Vor Abflug

- Bitte lassen Sie Ihren Flug einen Tag vor Abflug von Ihrem Reisebüro bestätigen und kontrollieren Sie, ob es irgendwelche Änderungen bei den Flugdetails gibt. 

- Mit Hilfe des Online Check-ins ist es möglich ab 24 Stunden bis 5 Stunden vorm Abflug auf alle CAI Flüge ab Amsterdam, Eindhoven, Rotterdam oder Antalya einzuchecken. Darüber hinaus können Sie online ebenfalls Sitzplätze reservieren und selber Ihre Boarding Pässe ausdrucken. 

- Bitte finden Sie sich zwei Stunden vor der Abflugzeit am Eincheckschalter ein. Stellen Sie sicher, dass Ihr Gepäck für den Flug mit dem richtigen Gepäcketikett versehen wurde. 

- Die Eincheckschalter schließen 45 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit. Fluggäste, die nach Schließung des Eincheckschalters erscheinen, werden am Eincheckschalter zurückgewiesen, ihre Reservierung wird storniert und es wird ihnen kein Geld erstattet. 

- Unsere Fluggäste müssen bei allen Flügen während des Eincheckens einen gültigen Personalausweis mit Lichtbild vorlegen (das gilt auch für Kinder und Säuglinge). Für Visaformalitäten setzen Sie sich bitte mit Ihrer Reiseagentur oder Ihrem zuständigen Konsulat oder Ihrer Botschaft in Verbindung. Die Fluggäste müssen alle notwenigen Reiseunterlagen bei sich führen und in jeder Phase der Reise (Abflug, Ankunft, Transit) die Gesetze, Vorschriften, Anweisungen und Reisebedingungen des jeweiligen Landes einhalten. Corendon Airlines ist nicht verantwortlich wenn Passagiere wegen Ausweis- / Reisepass-, Visa- oder Ticketproblemen nicht zum Flug akzeptiert werden. 

- Bitte denken Sie daran, dass Corendon Airlines berechtigt ist, Reisepässe, Visa oder andere persönliche Dokumente zu fotokopieren oder digitale Fotokopien zu machen. 

- Beim Einchecken erhalten Sie die Bordkarte, auf der die Flugsteignummer, die Einsteigzeit und Ihre Sitzplatznummer angegeben sind. Fluggäste ohne Bordkarte dürfen nicht in das Flugzeug einsteigen. 

- Corendon Airlines kann zusätzlich zum Preis Ihres Flugtickets einen Kraftstoffzuschlag zum Ausgleich der Schwankungen bei den Kraftstoffpreisen auf dem globalen Markt verlangen. 

- Bitte denken Sie daran, dass Corendon Airlines das Recht vorbehalten ist, den Flug von einem anderen Luftfrachtführer durchführen zu lassen, selbst wenn Sie ein Ticket für einen Flug mit Corendon Airlines gekauft haben. 

- Alle Flüge mit Corendon Airlines sind Nichtraucherflüge. 

- Unsere Fluggäste können auf Flügen aus westeuropäischen Ländern (Holland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Italien, Polen, Estland, Norwegen, Schweden, Finnland), osteuropäischen Ländern und Ländern des Mittleren Ostens (Iran, Israel, Kosovo, Rumänien) gegen die Zahlung von 15,- Euro einen Sitzplatz mit mehr Beinfreiheit in der 1. Sitzreihe oder in den Sitzreihen an den Notausgängen reservieren lassen. In der Gebühr ist ein alkoholfreies Getränk enthalten. 

 

4. Sicherheitsmaßnahmen Allgemeines

- Wir empfehlen Ihnen, Ihr Gepäck auf die persönlichen Gegenstände zu begrenzen, die Sie während des Fluges an Bord benötigen. 

- Falls möglich, geben Sie Flüssigkeiten mit Ihrem Gepäck auf. 

- Bereiten Sie vor Ihrer Anreise zum Flughafen für die Flüssigkeiten einen wieder verschließbaren Plastikbeutel vor. 

- Klären Sie alle Fragen vor Ihrer Fahrt zum Flughafen mit dem Flughafen oder Ihrer Fluggesellschaft. 

- Halten Sie den wieder verschließbaren Plastikbeutel mit den Flüssigkeiten vor der Sicherheitskontrolle bereit. Er wird zusammen mit Ihrem Handgepäck durchleuchtet. 

- Mäntel und Jacken müssen ausgezogen werden. Sämtliche Metallgegenstände, einschließlich Portemonnaies, müssen zur separaten Durchleuchtung in Kunststoffbehälter gelegt werden. 

- Falls sich in Ihrem Handgepäck ein Notebook oder ein anderes großes elektronisches Gerät befindet, bereiten Sie dieses bitte an der Sicherheitskontrolle zur separaten Durchleuchtung vor. 

- Zollfreie Ware/Ware, die in der Abflughalle gekauft wird: Sie dürfen Flüssigkeiten jeder Größe, die Sie nach der Sicherheitskontrolle in der Abflughalle kaufen, mit ins Flugzeug nehmen. 

- Die meisten zollfreien Waren oder ähnlichen Produkte werden Ihnen in einer speziell versiegelten Tüte ausgehändigt. Diese Tüte dürfen Sie bis zur Ankunft an Ihrem endgültigen Zielort nicht öffnen. Darüber hinaus müssen Sie während Ihrer Reise alle Kaufbelege aufbewahren, die Sie an sämtlichen Umsteigepunkten vorzeigen müssen. 

- Falls Sie von einem außereuropäischen Flughafen aus starten und an einem EU-Flughafen umsteigen, dürfen Sie die zollfreien Waren, die Sie am außereuropäischen Flughafen erworben haben, nicht mit in das Flugzeug nehmen, in das Sie umsteigen. 

Flüssigkeiten: 
Die Fluggäste dürfen geringe Mengen an Flüssigkeiten mitnehmen, wobei diese in Behälter von jeweils höchstens 100 ml abgefüllt werden müssen. 

Diese Behälter müssen in einem wieder verschließbaren, durchsichtigen Plastikbeutel (ca. 20 cm x 20 cm) verstaut werden, der maximal 1 Liter fassen darf. Die Behälter müssen bequem in den Plastikbeutel passen und der Beutel muss verschlossen sein. Jeder Fluggast darf einen dieser Flüssigkeitsbeutel mitnehmen. Der Beutel muss bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen vorgezeigt werden. Flüssigkeiten, die nicht in den wieder verschließbaren Beutel passen, sind zusammen mit dem Gepäck aufzugeben. Die Mitnahme von einer unbegrenzten Menge an Flüssigkeiten im aufgegebenen Gepäck ist erlaubt. 

Vergessen Sie nicht, dass die Definition „Flüssigkeiten“ die unten stehenden miteinschließt: 

  • Alle Getränke, einschließlich Wasser, Sirup, Suppen 

  • Cremes, Lotionen, Öle, Parfüm, Maskara, etc. 

  • Sprays und Druckbehälter, einschließlich Rasierschaum und Sprühdeos 

  • Jede Art von Pasten, einschließlich Zahnpasta 

  • Gele, einschließlich Haar- und Duschgel 

  • Sonstige Solutionen und Stoffe von ähnlicher Konsistenz 

Medikamente: 
Notwendige Medikamente und Babynahrung können in Mengen über 100 ml mitgenommen werden. Die erlaubte Mitnahme muss aber bestätigt werden.  
Jeder Fluggast hat das Recht, mit einem Gegenstand durch die Sicherheitskontrolle zu gehen (zusätzlich zu dem wieder verschließbaren Plastikbeutel. Rollstühle, Gehhilfen und Kinderwagen sind erlaubt. 

Laptops/Elektrogeräte: 
Laptops und andere große Elektrogeräte (z. B. große Haartrockner) sind aus dem Handgepäck herauszunehmen und separat zu durchleuchten. Laptops dürfen in die Flugzeugkabine mitgenommen werden. 

Übergroße Gegenstände 
Gepäck, das nicht die erlaubten Handgepäckmaße besitzt, muss beim Einchecken mit aufgegeben werden. Musikinstrumente werden ausnahmsweise als zweites Handgepäckstück akzeptiert, müssen aber ebenfalls bei der Sicherheitskontrolle durchleuchtet werden. Die Fluggäste müssen mit der Fluggesellschaft klären, ob für solche großen Instrumente spezielle Maßnahmen getroffen werden müssen (z. B. Reservierung eines extra Sitzplatzes). 

 

5. Gepäck

i. Allgemeines: 

a. Auf allen Corendon Airlines Flügen dürfen Fluggäste zusätzlich zu ihrem Handgepäck (max. 7 kg und folgende Maße: 55 cm x 35 cm x 25 cm) ein Freigepäckstück über 20 kg mitnehmen. Kinder unter 2 Jahren haben 10 kg Gepäck frei, jedoch kein Handgepäck. Für zusätzliches Gepäck zahlen Sie bei Corendon Airlines 7,00 € pro kg. 

b. Regenschirme, Gehstöcke, Pakete u.a. Gegenstände dürfen nicht als Frachtgepäck aufgegeben werden, weil sie zu Beschädigungen führen können. 

c. Zerbrechliche Gegenstände, die im Frachtraum befördert werden müssen, müssen angemessen verpackt sein, andernfalls kann ihre Beförderung abgelehnt werden. Corendon Airlines übernimmt für diese Art von Gegenständen keine Haftung. 

d. Jeder Fluggast kann zusätzlich zum genannten Freigepäck die im unten stehendenden Artikel aufgelisteten „persönlichen Gegenstände“ kostenlos mitnehmen. 

e. Begleithunde von sehbehinderten Fluggästen gelten als persönliche Gegenstände. Das Gewicht der mitgeführten Haustiere und ihrer Käfige zählen als Übergepäck, auch wenn das Gepäck des betreffenden Fluggastes die Freigepäckmenge nicht übersteigt. 

f. Wird die angegebene Freigepäckmenge überschritten, ist für das Übergepäck eine Gebühr zu zahlen. 

g. Übergepäck wird erst nach Zahlung der Gebühr angenommen. 

ii. Annahme und Rückgabe des Gepäcks 
(a) Der Fluggast ist dafür verantwortlich, sein Gepäck abzuholen, sobald es an den Zielorten oder Zwischenlandungsorten zur Abholung bereitsteht. Sollte der Fluggast sein Gepäck nicht innerhalb einer angemessenen Zeit abholen, kann Corendon Airlines dem Fluggast eine Lagergebühr berechnen.  
(b) Nur der Inhaber des zum Zeitpunkt der Aufgabe des Gepäcks ausgehändigten Gepäckscheins ist zur Abholung seines Gepäcks berechtigt. 

iii. Spezielle Gegenstände /Substanzen als Gepäck oder im Gepäck 

Die nachstehenden Gegenstände können in Ausnahmefällen vom Fluggast als Gepäck oder im Gepäck mitgenommen werden und zählen zum Freigepäck des Fluggastes. 

  • Kleinkalibermunition für Jagd- und Sportwaffen kann in geringen Mengen im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden (sie DARF NICHT als Handgepäck oder im Handgepäck mitgenommen werden) 

  • Fahrräder können als aufgegebenes Gepäck im Frachtraum des Flugzeuges mitgenommen werden. Die Pedalen müssen jedoch nach innen gerichtet und der Lenker parallel zum Rahmen sein. 

  • Tauchflaschen für Druckluft werden nur vollkommen entleert als aufgegebenes Gepäck befördert. Der Fluggast wird aufgefordert, dies nachzuweisen. 

  • Sauerstoffgeräte sind von der Beförderung ausgeschlossen. Corendon Airlines stellt dem Fluggast bei Bedarf Sauerstoff zur Verfügung. Sonderwünsche unterliegen der Genehmigung durch Corendon Airlines. 

  • Die Beförderung von Kinderwagen/Buggys ist erlaubt. Sie müssen jedoch zusammengeklappt und gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden. 

  • Funkempfänger werden befördert, dürfen aber während des Fluges nicht benutzt werden. 

  • Nasszellenbatterien werden als Gepäck befördert. 

  • Rollstühle werden kostenlos befördert, wenn der Fluggast an sie gebunden ist. Akkubetriebene Rollstühle werden nur befördert, wenn der Akku trocken ist oder nicht auslaufen kann. 

iv. Persönliche Gegenstände 
Alle Gegenstände, die der Fluggast ohne Gepäckschein oder ohne zu wiegen in der Flugzeugkabine mitnehmen kann, gelten als persönliche Gegenstände. Diese Gegenstände werden nicht auf dem Flugticket eingetragen. Der Fluggast ist selbst für sie verantwortlich. Die nachfolgenden Gegenstände werden als persönliche Gegenstände akzeptiert. Alle anderen Gegenstände gelten als Gepäck.  
o Damenhandtasche oder Portemonnaie  
o Bücher, Zeitschriften, etc., die während des Fluges gelesen werden  
o Mantel, Wolldecke oder Schal  
o Regenschirm oder Spazierstock  
o Kleine Kamera und/oder Fernglas  
o Babytragekorb  
o Zusammenklappbare Rollstühle und/oder Prothesen des Fluggastes 

v. Handgepäck 
Als Handgepäck gelten alle Gegenstände, die nicht zu den persönlichen Gegenständen gehören, aber während des Fluges vom Fluggast mit in die Flugzeugkabine genommen werden dürfen. Das Handgepäck ist auf ein Stück pro Person und Sitz beschränkt (Kinder dürfen kein Handgepäck mitnehmen). Der Fluggast ist selbst für sein Handgepäck verantwortlich. Das Handgepäck muss folgende Bedingungen erfüllen: 

- Maximales Gewicht : 7 kg (11 Lb) 

- Maximale Abmessungen : 55 × 35 × 15 cm (21 × 14 × 6 inch) 

Gegenstände, die die oben stehenden Grenzen überschreiten und empfindliche Gegenstände, wie Musikinstrumente, Kunstgegenstände, Kameras, u.ä. werden nur in Ausnahmefällen auf besonderen Wunsch des Fluggastes zur Beförderung in der Kabine angenommen, wenn die Erlaubnis des Reviervorstehers dazu eingeholt wurde. Die Gegenstände stehen unter der Aufsicht des Fluggastes. Wenn die Gegenstände für eine Beförderung in der Kabine zu groß sind, so müssen sie im Frachtraum des Flugzeuges befördert werden. Die betreffenden Gegenstände müssen angemessen verpackt sein, damit sie nicht beschädigt werden. 

vi. Gefahrgüter 
a. Die Beförderung von Gefahrgütern mit CORENDON AIRLINES ist nur unter Beachtung der „IATA Gefahrgutvorschriften “ erlaubt.  
b. Gefahrgüter  
i. müssen entsprechend gekennzeichnet werden  
ii. müssen auf Beschädigungen und undichte Stellen kontrolliert werden, bevor sie im Frachtraum verstaut werden  
iii. müssen mit großer Sorgfalt verladen werden, damit Personen und Gegenstände nicht gefährdet werden  
iv. müssen gemäß den besonderen Abfertigungshinweisen auf der Verpackung behandelt werden, z. B. Pfeile „diese Seite nach oben“, etc.  
v. müssen im Frachtraum verladen und gesichert werden, damit sie während des Fluges nicht verrutschen  
vi. müssen nach dem Entladen des Flugzeugs auf Beschädigungen und undichte Stellen kontrolliert werden.  
c. Gefahrgüter dürfen keinesfalls in der Kabine oder im Cockpit befördert werden!!  
d. Gefahrgüter dürfen nicht als Gepäck (aufgegebenes Gepäck und Handgepäck) oder als Teil des Gepäcks oder im Gepäck befördert werden. Die in der Liste unter Ziffer (f) aufgeführten Gegenstände und Mengen sind von dieser Regelung ausgenommen.  
e. Im Allgemeinen gilt, dass die nachstehenden Gegenstände als Gefahrgüter angesehen werden und nicht als aufgegebenes Gepäck oder Handgepäck befördert werden dürfen.  
i. Aktentaschen mit Alarmgerät  
ii. Komprimierte Gase, wie Campinggas und Sprühdosen (brennbar, nicht brennbar, giftig) (ausgenommen die im unten stehenden Artikel B aufgeführten Arten und Mengen)  
iii. Korrosive Materialien (wie Säurebatterien, Alkalibatterien, Nasszellenbatterien), Krankheitsagenten  
iv. Explosivstoffe, Munition, Feuerwerkskörper und Leuchtraketen  
v. Brennbare Flüssigkeiten und Feststoffe (Feuerzeugflüssigkeit oder Heizflüssigkeit/Brennstoffe, Streichhölzer, Lacke und andere leicht entzündliche Stoffe)  
vi. Reizstoffe  
vii. Magnetisierende Stoffe  
viii. Oxidierende Stoffe (Bleichpulver und Peroxide, etc.)  
ix. Giftige Substanzen (z. B. Quecksilber)  
x. Radioaktive Stoffe  
f. Die nachfolgenden Gegenstände können als Gepäck oder im Handgepäck mitgenommen werden (aufgegebenes Gepäck und Handgepäck)  
i. Medikamente und Kosmetikartikel, die während der Reise notwendig oder zweckmäßig sind, wie Haarspray, Parfüm und Medikamente, die Alkohol enthalten. Wenn alle Verpackungen, die der Fluggast benötigt, den  
Gesamtnettoinhalt von 2 kg oder 2 Liter (75 Avoirdupois oder flüssige Unzen) nicht übersteigen, können sie in der Kabine oder im Frachtraum befördert werden.  
ii. Trockeneis zum Schutz verderblicher Waren nur als Handgepäck und höchstens 2,5 kg (5 lbs) pro Person  
iii. Alkoholische Getränke bis zu 5 Litern  
iv. Kleine Sauerstoffflaschen für medizinische Zwecke und kleine Kohlendioxidgasflaschen für den Betrieb mechanischer Organe  
v. Kleinkalibermunition - ausgenommen Spreng- oder Brandgeschosse - zu Jagd- oder Sportzwecken als aufgegebenes Gepäck und maximal 5 kg pro Person  
vi. Persönliches Raucherzubehör, einschließlich Feuerzeuge mit Flüssiggas, aber ausgenommen Feuerzeuge mit brennbaren Flüssigkeitsbehältern und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge (Gas oder Flüssigkeit)  
vii. Servicegegenstände, technische Gegenstände. 

Fluggäste mit Schusswaffen müssen mindestens 90 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit einchecken. 

ix. Elektronische Geräte 
a. Folgende elektronische Geräte müssen während des Fluges ausgeschaltet bleiben: 

  • Handys 

  • Funktelefone 

  • CD-Player 

  • Ferngesteuertes Spielzeug 

  • Tragbare Drucker 

  • CD-ROM-Laufwerk (Laptops) 

  • Radios 

  • Mini-TV-Set 

b. Folgende elektronische Geräte dürfen während des Reisefluges benutzt werden: (Nur nach Abflug - vor Ladung) 

  • Laptops (nur diejenigen, ohne CD-ROM-Laufwerk) 

  • Walkman 

  • Gameboy 

  • Videokamera 

 

6. Gepäckprobleme

a. Allgemeines: 

• Zunächst möchten wir uns im Namen der Bodenabfertigungsfirma für Gepäckprobleme jeglicher Art, wie Schaden, Verspätung oder Verlust, die während eines Corendon-Fluges auftreten, entschuldigen. 

Bitte wenden Sie sich in so einem Fall umgehend an das Lost & Found Büro am Flughafen und füllen Sie das PIR-Formular (Property Irregularity Report) zur Erstellung einer Schadens- oder Verlustmeldung aus. Forderungen ohne ausgefülltes PIR- Formular werden nicht anerkannt. 

• Bei Beschädigung oder Verlust von Reisegepäck hat der Fluggast direkt nach der Landung am Zielflughafen Anzeige zu erstatten. Spätere Forderungen müssen binnen sieben (7) Tagen ab dem Annahmedatum des Gepäcks schriftlich eingereicht werden (bei Gepäckbeschädigung). Bei verspätetem Reisegepäck muss die Beschwerde binnen einundzwanzig (21) Tagen ab dem Rückgabedatum des Gepäcks erfolgen. 

• Wenn das Gepäck ohne Beschwerde entgegengenommen wurde, wird angenommen, dass das Gepäck in gutem Zustand übergeben wurde. 

• Da in zahlreichen Fällen die Abwicklung durch private Versicherungsgesellschaften für die Fluggäste vorteilhafter ist, setzen Sie sich bitte zuerst mit diesen Versicherungsgesellschaften in Verbindung, da sie das Gepäck nach seinem Wert bewerten. Corendon Airlines zahlt in den meisten Fällen eine Entschädigung nach Gewicht. Die Zahlung ist maximal auf den One-Way-Flugticketpreis begrenzt. 

• Bitte fügen Sie eine Kopie des PIR-Formulars, das Sie am Flughafen zur Anzeige einer Gepäckverspätung oder - beschädigung ausgefüllt haben, das Gepäcketikett, die Bordkarte und die Kopien der betreffenden Belege bei, damit wir Ihre Forderungen zügig bearbeiten können. Wir empfehlen den Fluggästen, die Originalbelege bezüglich ihrer Gepäckforderungen aufzubewahren. Alle verlangten Dokumente und Erklärungen müssen auf Deutsch, Englisch oder Türkisch eingereicht werden. 

• Die Anschaffungskosten der benötigten Unterlagen werden von Corendon Airlines nicht zurückerstattet. 

• Alle Forderungen müssen anhand von Kauf- oder Reparaturquittungen (z. B. Kassenbeleg, Rechnung), einer Kopie Ihres Flugtickets oder Ihrer Reservierung, Schadensbericht (PIR Formular), Bordkarte und Gepäckabschnitt belegt werden. 

• Wir empfehlen Fluggästen insbesondere für wichtige, empfindliche oder wertvolle Gegenstände eine Versicherung abzuschließen, die das Gepäck und den Wert des Gepäckinhalts deckt. 

• Corendon Airlines haftet nicht für zerbrechliche oder verderbliche Waren, Schmuck/Geld, Edelmetalle, Computer, persönliche elektronische Geräte, Wertpapiere, Anleihen und sonstige Wertpapiere, Geschäftsunterlagen, medizinische Unterlagen, Reisepässe, Proben, sonstige Identifikationspapiere und andere Gegenstände, deren Beförderung verboten ist oder wenn ein Gegenstand/Gepäck wegen der Sicherheitsüberprüfung verspätet oder beschädigt ankommt. 

• Darüber hinaus haftet Corendon Airlines nicht für Schäden oder Verluste an überstehenden Teilen, wie Rollen, Standfüße, Schlösser, Haken, Griffe oder sonstige am Gepäck befestigte Gegenstände. Des Weiteren haftet Corendon Airlines nicht für verlorene Gegenstände aufgrund von schlecht oder zu voll gepacktem Gepäck sowie für Schnitte, Kratzer, Schrammen, Dellen und Flecken. 

• Corendon Airlines haftet nicht für persönliche Gegenstände, die im Flugzeug oder im Flughafenterminal verlegt oder verloren werden. Alle Gegenstände, die im Flugzeug vergessen werden, werden an das Lost & Found Büro am Zielflughafen weitergeleitet. 

• Corendon Airlines haftet nicht für Vorkommnisse, die während des Fluges an den Gegenständen der Fluggäste in der Kabine auftreten, es sei denn, es handelt sich um grobe Fahrlässigkeit seitens Corendon Airlines. 

Bitte denken Sie daran, dass Beschwerden/Ansprüche nur auf Deutsch, Englisch oder Türkisch angenommen werden. Corendon Airlines haftet nicht in den nachstehenden Fällen:  
i. Verlust von Gepäck, das in Gruppen aufgegeben wurde (ausgenommen Familien/gemeinsam reisende Paare),  
ii. Schaden oder Verlust an Gepäck und persönlichen Gegenständen, die unter der Aufsicht des Fluggastes befördert werden und nicht aufgegeben wurden, es sei denn, dieser Schaden oder Verlust entsteht durch fahrlässiges Handeln seitens Corendon Airlines,  
iii. Kosten für den Transport von verlorenem und später aufgefundenem Gepäck an die Anschrift des Fluggastes oder Fahrtkosten des Fluggastes zum Flughafen zwecks Gepäckabholung, da Corendon Airlines nur dafür verantwortlich ist, dass das verlorene Gepäck zu dem Flughafen gebracht wird, der auf dem Gepäcketikett steht, und der Fluggast sein Gepäck am Flughafen selbst abholen muss (Falls der Fluggast sein Gepäck nicht selbst abholen möchte und verlangt, dass sein Gepäck an seine Anschrift oder in sein Hotel gebracht wird, haftet Corendon Airlines während des Gepäcktransports weder für Schaden und Verlust noch für verlorene Zeit.),  
iv. Anwaltskosten,  
v. Banküberweisungsgebühren bei Schadenersatzzahlung oder Abzüge wegen fehlerhafter Bankkontoangaben. 

b. Verlorenes Gepäck: 
Falls die Suche nach Ihrem Gepäck zu keinem positiven Ergebnis führt, wenden Sie sich bitte mit den Kopien der unten stehenden Dokumente an die Kundendienstabteilung von Corendon Airlines: 

  • Gepäckverlustmeldung (PIR-Formular), 

  • Flugticket, 

  • Bordkarte, 

  • Gepäcketiketten, aus denen das Gepäckgewicht hervorgeht, 

  • Quittungen über Übergepäckgebühren, 

  • Falls Ihr Gepäcketikett abgerissen sein sollte, eine Liste mit den Gegenständen in Ihrem Gepäck auf Deutsch, Englisch oder Türkisch (insbesondere unter Angabe der Markennamen, wie Parfümname und - marke, Schuhgröße, Kleidung mit Markennamen, Buchname, etc.) 

Corendon Airlines haftet nicht für Gepäck, das nicht auf den Namen des Flugticket- oder Bordkarteninhabers eingetragen wurde und das kein Etikett trägt. 
c. Beschädigtes Gepäck 

Bitte wenden Sie sich mit den Kopien der unten stehenden Dokumente an die Kundendienstabteilung von Corendon Airlines: 

  • Meldung über beschädigtes Gepäck (PIR-Formular), 

  • Flugticket und Bordkarte, 

  • Gepäcketikett des beschädigten Gepäcks, 

  • Falls Ihr Gepäck repariert werden kann, die Reparaturrechnung des Reparaturgeschäfts, 

  • Falls Ihr Gepäck nicht repariert werden kann, eine Erklärung eines autorisierten Reparaturgeschäfts, aus der hervorgeht, dass das Originalgepäck nicht repariert und benutzt werden kann, sowie den geschätzten Wert und das geschätzte Alter des Originalgepäcks, 

  • Kaufrechnung Ihres Gepäcks (Wenn die Kaufrechnung nicht vorgelegt wird, wird höchstens die Hälfte des Gepäckpreises gezahlt.) 

 

7. Schadensersatz

a. Beschädigtes Gepäck: 
Der Schadenersatz für aufgegebenes Gepäck darf den Preis für ein Einfachflugticket nicht übersteigen und wird nach der unten stehenden Formel berechnet: 

Preis-10 % pro Altersjahr. (Das Gepäckalter wird bei der Berechnung auf das nächste volle Jahr aufgerundet). Corendon Airlines haftet nicht für verlorene, verschmutzte oder beschädigte Gegenstände im beschädigten Gepäck. Für beschädigte Gegenstände im beschädigten Gepäck wird nur dann Schadenersatz gezahlt, wenn die Beförderung der Gegenstände erlaubt wurde und ihr Kauf oder ihre Reparatur bescheinigt werden kann (Kassenbeleg, Rechnung, etc.). Die Erstattung richtet sich nur nach dem Abzug der Abnutzung des beschädigten Gepäcks und nicht nach einem neuen Kofferersatz. Kann der Fluggast den Ticketpreis nicht belegen, legt die Fluggesellschaft den Einfachflugticketpreis oder maximal 100 Euro zugrunde. Corendon Airlines kommt nicht für eventuelle Kosten der notwendigen Dokumente auf. Wenn das beschädigte Gepäck ohne Gebühren repariert wird, wird Corendon Airlines keine Erstattung an den Passagier machen. Corendon Airlines hat das Recht, vom Fluggast zu verlangen, irreparables und unbrauchbares Gepäck der Bodenabfertigungsfirma zukommen zu lassen, wobei der Fluggast die Kosten zu tragen hat. 

b. Verspätete Gepäckausgabe: 
Wenn das aufgegebene Gepäck verspätet ausgehändigt wird, wird dem Fluggast für offensichtlich notwendige Ausgaben die unten stehende Entschädigung gezahlt: 

Wenn verlorenes Gepäck nicht binnen 72 Stunden ab dem Anfragedatum gefunden wird, zahlt Corendon Airlines eine Gesamtvorentschädigung von maximal 50 Euro, wenn die Verspätung nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde. Wenn das Gepäck definitiv verloren gegangen ist, wird die im Voraus gezahlte Entschädigung von der zu zahlenden endgültigen Entschädigung abgezogen. 

c. Verlorenes Gepäck: 
Wenn aufgegebenes Gepäck verloren geht, wird dem Fluggast der tatsächliche Wert des verlorenen Gepäcks gezahlt, der bei internationalen Flügen 10 Euro pro kg und bei Inlandsflügen 5 Euro pro kg nicht übersteigt. Die Freigepäckgrenze beträgt auf allen Flügen 20 kg. Der Schadenersatz darf den Preis des Einfachflugtickets nicht überschreiten. Kann der Fluggast den Ticketpreis nicht belegen, veranschlagt die Fluggesellschaft den Einfachflugpreis mit maximal 100 Euro. Kann der Fluggast das Gepäckgewicht nicht belegen, wird das verlorene Gepäck mit maximal 10 kg veranschlagt. Kinderwagen, Rollstühle und ähnliche Gegenstände unterliegen den gleichen Bedingungen wie aufgegebenes Gepäck. 

d. Haftungsausschluss: 
Corendon Airlines haftet nicht für zerbrechliche oder verderbliche Waren, Sportausrüstung, Instrumente, Schmuck/Geld, Edelmetalle, Silber, Antiquitäten, Erbstücke, Computer, persönliche elektronische Geräte, Wertpapiere, Medikamente, Medizinische Gegenstände, Anleihen und sonstige Wertpapiere, Geschäftsunterlagen, Reisepässe, Proben, Gepäck, das unter den Bedingungen des „Limited Release“ Tags (LRT) aufgegeben wurde, sonstige Identifikationspapiere und andere Gegenstände, deren Beförderung verboten ist. Wir empfehlen allen unseren Fluggästen, vor Reiseantritt eine Reiseversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen. 

Corendon Airlines haftet nicht für persönliche Gegenstände, die im Flugzeug oder im Flughafenterminal verlegt oder verloren werden. Alle Gegenstände, die im Flugzeug vergessen werden, werden an das Lost & Found Büro am Zielflughafen weitergeleitet. 

Corendon Airlines haftet nicht für Gepäck, das nicht auf den Namen des Flugticket- oder Bordkarteninhabers eingetragen wurde und das kein Etikett trägt. Wenn das PIR-Formular für mehr als einen Fluggast ausgestellt wurde, müssen alle Personen den Erstattungsbeleg unterzeichnen. 

 

8. Fluggäste mit besonderen Bedürfnissen, Behinderungen, etc.

8.1. Kranke, invalide oder behinderte Fluggäste  
a. Kranke/behinderte Fluggäste werden nur befördert, wenn sie ein schriftliches Attest ihres Hausarztes oder eines Amtsarztes des Flughafens vorlegen. 

b. Fluggäste werden in den unten stehenden Fällen nicht befördert: 

i. Fluggäste mit ansteckenden Krankheiten, wie offener Tuberkulose, ansteckender Hepatitis, Scharlach, Diphterie, Windpocken, etc.  
ii. Fluggäste, die in den letzten acht Wochen einen Herzinfarkt oder Schlaganfall hatten  
iii. Fluggäste, die zur medizinischen Behandlung an Druckluft- oder Elektrogeräte angeschlossen sind, deren Mitnahme im Flugzeug verboten ist  
iv. Fluggäste, die während des Fluges ein elektrisches Gerät mit Sauerstoffzufuhr benötigen  
v. Personen, die so stark unter Drogen stehen oder alkoholisiert sind, dass sie eine Gefahr für das Flugzeug darstellen.  
vi. „Invalide Fluggäste“: Fluggäste, deren Flugreisetauglichkeit von einem Arzt bestätigt oder genehmigt werden muss, damit sie von der Fluggesellschaft befördert werden.  
vii. „Behinderte Fluggäste“: Alle behinderten Fluggäste, die nicht „invalide“ sind und deren Beförderung keine ärztliche Bestätigung oder Genehmigung benötigt. 

Falls die Fluggäste ihre Krankheiten vor Abflug nicht angeben, fliegen sie auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung. 

8.2. Rollstühle  
a. Die Rollstühle der Fluggäste werden als aufgegebenes Gepäck kostenlos im Frachtraum befördert, selbst wenn sie über der Freigepäckgrenze liegen. 

b. Rollstühle mit nicht auslaufbaren Trockenzellenbatterien oder Nasszellenbatterien können im Frachtraum des Flugzeuges befördert werden, wenn der Akku entfernt und sicher am Rollstuhl fixiert wird und seine Pole isoliert werden. 

c. Wenn der Rollstuhl nicht senkrecht verladen, verstaut, gesichert und entladen werden kann, muss der Akku ausgebaut und separat im Frachtraum verstaut werden. Die Batterie muss zu Transportzwecken in einen Kunststoffbehälter gelegt werden. Auf diese Weise wird einer Verschmutzung und Korrosion des Frachtraums vorgebeugt. 

8.3. Schwangere  
a. Schwangere werden ab der 35. Schwangerschaftswoche nicht mehr befördert. 

b. Schwangere zwischen der 28. und 35. Schwangerschaftswoche benötigen zur Beförderung eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als 1 Monat ist. 

c. Schwangere müssen dem Eincheckpersonal mitteilen, dass sie schwanger sind. 

d. Der Flugkapitän hat das Recht, gegebenenfalls eine neue ärztliche Bescheinigung zu verlangen, aus der hervorgeht, dass die Schwangere bei guter Gesundheit und flugtauglich ist. 

8.4. Alleinreisende Kinder  
a. Alleinreisende Kinder unter 6 Jahren werden nicht befördert. 

b. Kinder von 6-12 Jahren können unter Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen alleine reisen:  
i. Das Kind muss von einem von seinen Eltern oder Erziehungsberechtigten bevollmächtigten Erwachsenen zum Abflughafen gebracht werden.  
ii. Die betreffende Begleitperson muss dem Verkehrspersonal oder der Bodenabfertigungsfirma die notwendigen Reisepapiere für das Kind und ein von den Eltern oder Erziehungsberechtigten des Kindes ausgefülltes Haftungsausschlussformular (Entladung der Verantwortlichkeit für Kinder unter 12 Jahre) oder ein ähnliches Formular der Bodenabfertigungsfirma aushändigen.  
iii. Die Kinder müssen am Zielflughafen von den von den Eltern oder Erziehungsberechtigten angegebenen Personen abgeholt werden. 

c. Alleinreisende Kinder unterliegen bis zum Aufruf des Fluges oder dem Einstieg in das Flugzeug der Verantwortung der Eltern. Ein Mitarbeiter begleitet die Kinder bis zum Flugzeug. Die betreffende Begleitperson muss bis zum Start des Flugzeugs am Flughafen verbleiben. 

8.5. Notausgangsreihen  
a. Fluggäste, die bei einer eventuellen Flugzeugevakuierung bestmögliche Hilfe leisten und eine Evakuierung nicht behindern, werden neben die Notausgänge gesetzt. Personen, die die Arbeit des Kabinenpersonals und den Zugang zur Notfallausrüstung behindern oder eine Flugzeugevakuierung im Notfall erschweren, müssen das Kabinenpersonal diesbezüglich in Kenntnis setzen. 

b. Folgende Personen dürfen sich nicht in die Notausgangsreihen setzen:  
i. Fluggäste, deren Bewegungen eingeschränkt sind, die psychische Probleme haben sowie alte, kranke und behinderte Fluggäste  
ii. Physisch oder psychisch behinderte Fluggäste, die sich, falls nötig, nicht schnell bewegen können  
iii. Fluggäste mit Augen- oder Ohrenproblemen, die die Anweisungen zum Einleiten einer Notfallevakuierung nicht hören können  
iv. Schwangere Frauen  
v. Alleinreisende Kinder  
vi. Fluggäste, die in Begleitung von Säuglingen und/oder Kindern unter zwölf Jahren sind  
vii. Fluggäste, deren Körpergröße sie daran hindert, sich schnell zu bewegen  
viii. Gefangene oder Fluggäste, die abgeschoben werden  
ix. Fluggäste mit Begleithund oder Haustier 

 

9. Beförderung von Tieren

a. Der Fluggast, dem das Tier gehört, ist dafür verantwortlich, den zuständigen Behörden im Abflug-, Transit- und Ankunftsland den erforderlichen Tierpass vorzulegen, der Informationen zu Tollwutimpfungen und zum Gesundheitszustand des betreffenden Tieres enthält. 

b. Haustiere in der Flugzeugkabine: In der Flugzeugkabine können maximal 2 Haustiere transportiert werden, wenn sie in einem geeigneten Behältnis von max. 55 x 40 x 20 cm untergebracht sind, das wasserundurchlässig ist und mit Inhalt max. 5 kg wiegt. Die Beförderungsgebühr pro Tier/Einfachflug beträgt 20 Euro. Eine Woche vor Abflug ist eine Anfrage per E-Mail an die Adresse (groundoperation@corendonairlines.com) zu schicken und nachzufragen, ob für ein anderes Haustier eine Reservierung vorgenommen wurde. 

c. Beförderung von Haustieren über 5 kg im Frachtraum: Auf jedem Flug kann nur ein Haustier mitgenommen werden. Eine Woche vor Abflug ist eine Anfrage per E-Mail an die Adresse (groundoperation@corendonairlines.com) zu schicken und nachzufragen, ob für ein anderes Haustier eine Reservierung vorgenommen wurde. Auch in diesem Fall ist der Tierpass mit den Informationen zu allen notwendigen Impfungen und dem Gesundheitszustand des Tieres sowie ein Käfig erforderlich. Darüber hinaus sind für jeden Flug 40 Euro Beförderungsgebühr an die Abteilung für Bodenabfertigung oder an das Subunternehmen für Bodenabfertigung zu zahlen. 

d. Begleithunde werden kostenlos befördert und unterliegen nicht den Beförderungsbedingungen. Sehbehinderte Fluggäste können ihren Blindenhund mit in den Fluggastraum nehmen. Diesbezüglich gelten folgende Bedingungen: 

i. Der Hund darf kein Sitzplatz belegen und muss sich an einem Ort aufhalten, an dem er die anderen Fluggäste nicht stört. Der Hund darf sich nicht in der Nähe der Notausgänge befinden. 

ii. Der Hund muss einen Maulkorb tragen. 

iii. Der Fluggast muss alle notwendigen Gesundheitsunterlagen des Tieres besitzen. 

e. Wenn dem Hund die Einreise in ein Land, Bundesland oder Gebiet verweigert wird, haftet Corendon Airlines nicht für Verletzung, Verlust, Verspätung, Erkrankung oder Tod dieses Tieres. 

 

10. Ablehnung und Beschränkung der Beförderung

10.1. Recht auf Ablehnung der Beförderung Corendon Airlines kann die Beförderung des Fluggastes und seines Gepäcks ablehnen, wenn die Sicherheit und Ordnung gefährdet ist oder wenn Corendon Airlines nach eigenem vernünftigen Ermessen feststellt, dass eine solche Maßnahme notwendig ist: 

a. weil das Verhalten, das Alter oder der physische oder psychische Zustand des Fluggastes so ist, dass: 

(1) eine besondere Betreuung notwendig ist, die Corendon Airlines nicht gewährleisten kann, 

(2) dies Unannehmlichkeiten oder Anstößigkeiten für andere Fluggäste mit sich bringt, oder 

(3) der Fluggast für sich, die anderen Passagiere oder das Gepäck eine Gefahr oder ein Risiko darstellt, 

b. weil der Fluggast die Anweisungen von Corendon Airlines nicht beachtet, die zur Sicherstellung eine gefahrlosen, effizienten und bequemen Beförderung aller Fluggäste oder zur Erfüllung der Verpflichtungen von Corendon Airlines gegenüber den Fluggästen erteilt wurden, 

c. weil der Fluggast ein Verhalten zeigt, das Zweifel bezüglich der Sicherheit der Flugreise aufkommen lässt, und dieses Verhalten auch Drohungen, Beschimpfungen oder Beleidigungen mit einschließt, 

d. weil der Fluggast sich weigert, sich oder sein Gepäck einer Sicherheitskontrolle durch Corendon Airlines oder durch einen Beauftragten des Flughafens oder der Regierung zu unterziehen, 

e. weil der gültige Flugpreis oder die anfallenden Gebühren und Steuern nicht bezahlt wurden oder Kreditvereinbarungen zwischen Corendon Airlines und dem Fluggast nicht eingehalten wurden, 

f. weil die Zoll- und/oder Einwanderungsbehörden oder andere staatliche Behörden Corendon Airlines mündlich oder schriftlich unterrichtet haben, dass dem Fluggast die Reise nicht gestattet ist. Dazu gehört auch der Fall, dass die Zoll- und/oder Einwanderungsbehörden oder eine andere staatliche Behörde eine negative Reiseauskunft über den Fluggast erteilt hat, 

g. weil der Fluggast keine ordnungsgemäßen und gültigen Reisedokumente besitzt, 

h. weil der Fluggast versucht, in ein Land einzureisen, in dem er auf der Durchreise ist oder für das er kein gültiges Einreisedokument besitzt, 

i. weil der Fluggast während des Fluges seine Reisedokumente vernichtet hat, 

j. weil das vom Fluggast vorgelegte Flugticket 

(1) ungültig ist, 

(2) als verloren, gestohlen, gefälscht oder in sonstiger Weise als verdächtig gemeldet wurde, 

(3) gefälscht ist, 

(4) einen Flugcoupon enthält, der durch eine andere als die autorisierte Person geändert wurde, oder 

(5) die Person, die das Ticket vorlegt, nicht beweisen kann, dass sie die im Kästchen „NAME DES FLUGGASTES“ angegebene Person ist. In diesem Fall behält sich Corendon Airlines das Recht zur Einbehaltung des Tickets vor. 

k. weil der Fluggast bereits zuvor eine der vorstehenden Handlungen oder Unterlassungen begangen hat und Corendon Airlines gute Gründe hat, davon auszugehen, dass diese Art von Handlungen sich wiederholen kann, 

10.2. Ein Fluggast, dessen Beförderung aufgrund der in Artikel 1 genannten Gründe abgelehnt wird oder der unterwegs vom Flug ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf Erstattung. 

 

11. Haftung

Die Haftung von der TUI fly Vermarktungs GmbH und / oder von Corendon Airlines richtet sich nach den Regelungen der ABB TUI fly.  

Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bereit. 

 

12. Persönliche Daten

Im Rahmen der zulässigen Gesetze, gestattet der Fluggast TUI fly Vermarktungs GmbH und Corendon Airlines alle persönlichen Daten, die TUI fly Vermarktungs GmbH und/oder Corendon Airlines oder einem autorisierten Agenten zum Zwecke der Flugreservierung von Seiten des Fluggastes gegeben wurde, aufzubewahren. 
(a) Diese Daten sind wichtig für zusätzliche Dienste, wie der Ermittlung von Gepäckbetrug, bei der Vermeidung und Feststellung von Betrug mit Flugscheinen, zur Erfüllung der Ein- und Ausreisebestimmungen und zur Übermittlung an die Behörden. 
(b) Darüber hinaus sind TUI fly Vermarktungs GmbH und Corendon Airlines befugt, die Personendaten für die genannten Zwecke an eigene Büros, autorisierte Agenten, andere Fluggesellschaften, andere Dienstleister und den Behörden im In- und Ausland zu übermitteln. 

 

13. Änderungen

13.1.  
TUI fly Vermarktungs GmbH behält sich das Recht vor, diese BBB Corendon Airlines mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern, ohne dass insoweit eine Pflicht zur Mitteilung gegenüber dem Nutzer besteht. Auf der Website wird die jeweils aktuelle Version der BBB Corendon Airlines vom Zeitpunkt ihrer Geltung an bereitgehalten. Mit der Weiternutzung der Website nach einer Änderung der BBB Corendon Airlines erklärt der Nutzer sein Einverständnis zu den Änderungen. 

13.2.  
Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter ist berechtigt, diese BBB Corendon Airlines abzuändern, zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten. 

 

14. Mündliche Abreden

Diese BBB Corendon Airlines und die ABB TUI fly enthalten alle Vereinbarungen des zwischen dem Fluggast und der TUI fly Vermarktungs GmbH bestehenden Vertrages und ersetzen alle vorangehenden Vereinbarungen, ungeachtet, ob diese mündlich, elektronisch oder schriftlich erfolgten. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen BBB Corendon Airlines und den ABB TUI fly  haben die ABB TUI fly Vorrang. 

 

15. Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen.

 

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Fluggast und der TUI fly Vermarktungs GmbH unterliegt - ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fluggastes - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Hannover (Deutschland). Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht im sachlichen Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens. 

Verwender: 
 
TUI fly Vermarktungs GmbH  
Karl-Wiechert-Allee 23 
30625 Hannover  
Germany  
 
HRB 55840 / Handelsregister Amtsgericht Hannover 
USt-ID-Nr.: DE 171612631 
Geschäftsführer: Stefan Baumert 

Stand: 12.10.2020