ARTIKEL 1. Einführung
1.1 Diese rechtlichen Bestimmungen und Bedingungen (die „TUI Airline Allgemeinen Beförderungsbedingungen“) gelten für die Buchung eines Fluges. Das Unternehmen, bei dem Sie Ihre Buchung vorgenommen haben, ist in Ihren Buchungsbedingungen angegeben.
1.2 Wenn wir in diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen und im Zusammenhang mit Ihrem Flug die Begriffe „TUI“, „wir“, „uns“ oder „unser“ verwenden, meinen wir damit die in Artikel 2 unten beschriebene jeweilige TUI-Fluggesellschaft. Wenn wir die Begriffe „Sie“ oder „Ihr“ verwenden, meinen wir damit Sie als Fluggast oder die Person, die die Buchung vorgenommen hat, je nach Kontext.
1.3 Diese Beförderungsbedingungen gelten ergänzend zu den für Ihre Buchung maßgeblichen Buchungsbedingungen sowie etwaigen darin enthaltenen besonderen Bestimmungen.
ARTIKEL 2. Anwendbarkeit
2.1 Ihr Flug wird von einer TUI-Fluggesellschaft durchgeführt, deren Einzelheiten nachstehend aufgeführt sind; alle bieten den gleichen TUI-Service an Bord und während Ihrer gesamten Reise. Alle TUI-Flüge unterliegen diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen.
2.2 Zum Zeitpunkt der Buchung wird erwartet, dass Ihr Flug wie folgt von einer TUI-Fluggesellschaft durchgeführt wird:
2.2.1. Beginnt Ihre Flugnummer mit TOM oder BY: TUI Airways Limited, mit einem im Vereinigten Königreich ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) und Sitz in Wigmore House, Wigmore Lane, Luton, Bedfordshire, LU2 9TN, Vereinigtes Königreich;
2.2.2. Beginnt Ihre Flugnummer mit JAF oder TB: TUI Airlines Belgium NV, mit einem in Belgien ausgestellten AOC und Sitz in Luchthaven Nationaal 40 PO Box 1, 1930 Zaventem, Belgien;
2.2.3. Beginnt Ihre Flugnummer mit TFL oder OR: TUI Airlines Nederland B.V., mit einem in den Niederlanden ausgestellten AOC und Sitz in Volmerlaan 3, 2288 GC Rijswijk, Niederlande;
2.2.4. Beginnt Ihre Flugnummer mit TUI oder X3: TUIfly GmbH, mit einem in Deutschland ausgestellten AOC und Sitz in Flughafenstraße 10, 30855 Langenhagen, Deutschland; oder
2.2.5. Beginnt Ihre Flugnummer mit BLX oder 6B: TUIfly Nordic AB, mit einem in Schweden ausgestellten AOC und Sitz in Söder Mälarstrand 27, SE-117 85 Stockholm, Schweden.
2.3. Bestimmte Vertragsbestimmungen in diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten ausschließlich für den jeweils genannten Luftfrachtführer.
2.4. Sollte der Ihren Flug durchführende Luftfrachtführer aus irgendeinem Grund nicht zu den oben genannten TUI-Fluggesellschaften gehören, wird dieser Luftfrachtführer auf Ihrem Flugschein als ausführendes Luftfahrtunternehmen angegeben oder Ihnen spätestens zum Zeitpunkt der Buchung beziehungsweise nach Bekanntwerden einer Änderung mitgeteilt. Gleichwohl unterliegt die Beförderung diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen.
ARTIKEL 3. Flugscheine und Buchungen
3.1. Allgemeine Bestimmungen. Wir befördern ausschließlich für den im Flugschein genannten Fluggast; dieser muss einen geeigneten Identitätsnachweis vorlegen, wobei der Name auf dem Flugschein mit dem im Ausweis übereinstimmen muss.
3.2. Verwendung des Flugscheins. Ihr Flugschein ist auschließlich gültig für die im Flugschein angegebene Beförderung vom Abflugort bis zum Zielort in der ausgewiesenen Buchungsklasse und am angegebenen Datum. Der von Ihnen gezahlte Tarif basiert auf unseren veröffentlichten Preisen und Entgelten und deckt die im Flugschein angegebene Beförderung ab. Möchten Sie Änderungen an Ihrer Beförderung vornehmen, müssen Sie uns oder Ihren bevollmächtigten Agenten im Voraus kontaktieren. Ihr Flugschein ist ausschließlich für die auf dem Flugschein ausgewiesene Flugfolge zu den angegebenen Zeiten und Daten gültig.
3.3. Flugzeugtyp. Wir sind frei in der Wahl des eingesetzten Flugzeugtyps. Auch wenn Ihnen ein bestimmter Flugzeugtyp mitgeteilt wurde, behalten wir uns vor, diesen jederzeit zu ändern. Mit der Buchung erkennen Sie an, dass der Flugzeugtyp keinen Bestandteil des Beförderungsvertrags darstellt.
Haben Sie gegen Aufpreis einen bestimmten Sitzplatztyp reserviert und ist dieser nicht verfügbar, beschränkt sich Ihr vertraglicher Anspruch auf Rückerstattung des hierfür gezahlten Aufpreises. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
ARTIKEL 4. Tarife und Zuschläge
4.1. Tarife. Der von Ihnen gezahlte Tarif umfasst ausschließlich die Beförderung vom Abflug- zum Ankunftsflughafen. Bodentransporte sind nicht eingeschlossen. Ihr Tarif wird auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden veröffentlichten Preise und Bedingungen berechnet.
Werden fällige Beträge (einschließlich Steuern und Zuschläge) nicht rechtzeitig gezahlt, sind wir im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, vorbehaltlich geltenden Rechts berechtigt, den Flugschein nach angemessener Fristsetzung zu stornieren. Ein etwaiger Erstattungsanspruch richtet sich nach den jeweils geltenden Tarifbedingungen, den Buchungsbedingungen, diesen Beförderungsbedingungen sowie zwingendem Recht. Zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.
4.2. Steuern, Gebühren und Abgaben. Der Gesamtpreis Ihres Flugscheins umfasst die anwendbaren Steuern, Gebühren und Abgaben staatlicher Stellen, Flughafenbetreiber oder sonstiger Behörden. Nicht im Tarif enthaltene Beträge werden Ihnen beim Kauf mitgeteilt und in der Regel gesondert ausgewiesen.
Wird nach der Buchung (a) eine neue verpflichtende staatliche Abgabe eingeführt oder (b) eine solche Abgabe erhöht und betrifft dies Ihren Flugschein unmittelbar, können wir die Erhöhung weitergeben, sofern: (i) die Änderung außerhalb unseres Einflusses liegt, (ii) sie ausschließlich verpflichtende Abgaben betrifft und (iii) Sie spätestens 21 Tage vor Abflug informiert werden. Übersteigt die Erhöhung 8 % des Gesamtpreises, können Sie kostenfrei stornieren und erhalten eine volle Rückerstattung.
Werden Steuern, Gebühren oder Abgaben nach dem Kauf reduziert oder abgeschafft, haben Sie Anspruch auf Erstattung.
4.3. Währung. Die Zahlung erfolgt in der zum Buchungszeitpunkt angegebenen Währung. Erfolgt die Zahlung in einer anderen Währung, bestimmen sich Wechselkurs und etwaige Gebühren nach Ihrem Zahlungsdienstleister.
ARTIKEL 5. Umbuchungen, Stornierungen und Erstattungen
5.1. Anwendung der Tarifbedingungen.
Die für Änderungen, Stornierungen und Erstattungen Ihres Flugscheins geltenden Bedingungen hängen von der Tarifart sowie Ihren Buchungsbedingungen ab. Diese können je nach Strecke, Tarifart, Verkaufsort und anwendbarem Recht variieren.
5.2. Änderungen durch Sie (Datum, Strecke und Namensänderungen).
5.2.1. Sofern nicht ausdrücklich in den für Ihren Tarif geltenden Buchungsbedingungen vorgesehen, sind Flugscheine nicht umbuchbar und Änderungen können nicht vorgenommen werden in Bezug auf:
5.2.1.1. das Datum oder die Uhrzeit der Reise;
5.2.1.2. die Strecke, das Reiseziel oder das Flugsegment; oder
5.2.1.3. den Namen eines Fluggasts.
5.2.2. Soweit die Buchungsbedingungen für Ihren Tarif Änderungen ausdrücklich zulassen, gilt für solche Änderungen:
5.2.2.1. sie können von der Verfügbarkeit abhängig sein;
5.2.2.2. sie können von der Zahlung einer Umbuchungsgebühr und/oder einer Tarifdifferenz abhängig sein; und
5.2.2.3. sie müssen gemäß den zum Zeitpunkt der Buchung festgelegten Verfahren beantragt werden.
5.2.3. Namensänderungen können – soweit zulässig – zusätzlichen Identitätsprüfungen unterliegen und müssen den geltenden Sicherheits- und regulatorischen Anforderungen entsprechen.
5.3. Stornierungen durch Sie.
5.3.1. Sofern nicht ausdrücklich in den für Ihren Tarif geltenden Buchungsbedingungen vorgesehen, sind alle Flugscheine nicht stornierbar.
5.3.2. Soweit eine Stornierung nach den Buchungsbedingungen zulässig ist:
5.3.2.1. richtet sich ein etwaiger Erstattungsanspruch nach den Bedingungen des jeweiligen Tarifs; und
5.3.2.2. können Stornierungsgebühren und/oder Abzüge anfallen.
5.3.3. Die Nichtnutzung Ihres Flugscheins (einschließlich der Nichtinanspruchnahme eines gebuchten Fluges) begründet keinen Anspruch auf Erstattung, es sei denn, dies ist ausdrücklich in den anwendbaren Buchungsbedingungen vorgesehen oder gesetzlich vorgeschrieben. Sie können jedoch Anspruch auf Erstattung nicht genutzter Steuern und Gebühren haben, die nur bei tatsächlicher Durchführung der jeweiligen Reise anfallen. Einzelheiten ergeben sich aus den anwendbaren Buchungsbedingungen.
5.4. Erstattungen.
5.4.1. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in den anwendbaren Buchungsbedingungen oder gesetzlicher Vorschriften sind alle Zahlungen für von uns durchgeführte Flüge nicht erstattungsfähig, einschließlich etwaiger Steuern, Gebühren und Abgaben, es sei denn, solche Beträge sind nach geltendem Recht erstattungsfähig.
Wenn ein Fluggast den Flugschein ganz oder teilweise nicht nutzt, sind wir berechtigt, den Flugpreis einzubehalten, vorbehaltlich etwaiger gesetzlich vorgeschriebener Abzüge, einschließlich ersparter Aufwendungen sowie etwaiger Erlöse aus einer Weiterveräußerung oder anderweitigen Nutzung der entsprechenden Kapazität. Der Fluggast kann – soweit nach anwendbarem Recht zulässig – nachweisen, dass der tatsächlich entstandene Schaden geringer ist als der einbehaltene Betrag.
5.4.2. Soweit eine Erstattung zulässig ist:
5.4.2.1. erfolgt diese gemäß den anwendbaren Tarifbedingungen;
5.4.2.2. können etwaige Gebühren, Kosten oder nicht erstattungsfähige Bestandteile abgezogen werden; und
5.4.2.3. erfolgt die Zahlung unter Verwendung der ursprünglichen Zahlungsweise, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5.4.3. Ungeachtet des Vorstehenden können Sie in gesetzlich vorgesehenen Fällen Anspruch auf eine Erstattung haben, insbesondere:
5.4.3.1. wenn wir Ihren Flug annullieren oder eine wesentliche Änderung vornehmen;
5.4.3.2. wenn Ihnen die Beförderung gemäß EU/UK261 verweigert wird; oder
5.4.3.3. wenn Ihnen anderweitig nach geltendem Recht ein Anspruch auf Erstattung zusteht.
ARTIKEL 6. Check-in und Boarding
6.1. Die auf Ihrem Flugschein angegebene Zeit ist die Abflugzeit des Flugzeugs. Sie ist nicht identisch mit der Zeit, zu der Sie einchecken oder am Gate erscheinen müssen.
Wir sind berechtigt, die Beförderung zu verweigern, wenn Sie die geltenden Check-in- oder Boardingzeiten nicht einhalten. Sie müssen rechtzeitig am Flughafen eintreffen, um Check-in, Gepäckabgabe und Boarding abzuschließen. Die von uns mitgeteilten Check-in-Zeiten sind die letzten Zeiten, zu denen Passagiere zur Beförderung akzeptiert werden; die Boardingzeiten sind die letzten Zeiten, zu denen sich Passagiere zum Boarding einfinden müssen.
Wenn Sie eine besondere Unterstützung vorab gebucht haben, sollten Sie außerdem ausreichend früh vor Ihrem Flug am Flughafen erscheinen.
6.2. Sie müssen Ihr Gepäck spätestens bis zum Ende der Gepäckabgabe (Baggage Drop) aufgeben, d. h. in der Regel 60 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit, sofern Ihnen von uns oder durch den Flughafenbetreiber oder eine zuständige Behörde keine abweichende Frist mitgeteilt wird.
6.3. Sofern wir oder eine zuständige Behörde nichts anderes bestimmen, müssen Sie spätestens 60 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit am Flughafen einchecken. Der Online-Check-in schließt 60 Minuten vor der geplanten Abflugzeit.
Wenn Sie nicht rechtzeitig einchecken, können wir Ihre Buchung stornieren und die Beförderung verweigern.
In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erstattung, es sei denn, eine solche ist gemäß den anwendbaren Tarifbedingungen ausdrücklich vorgesehen oder gesetzlich vorgeschrieben. Dies gilt nicht, soweit Sie nachweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Etwaige einbehaltene Beträge berücksichtigen ersparte Aufwendungen sowie eine anderweitige Nutzung der Kapazität.
Wenn Sie sich statt für den Online-Check-in für den Check-in am Flughafen entscheiden, können wir hierfür eine Gebühr erheben, es sei denn, dieser ist im gebuchten Tarif enthalten oder Bestandteil einer Pauschalreise. Die entsprechende Gebühr wird Ihnen während des Buchungsvorgangs angezeigt und ist auf unserer Website abrufbar.
6.4. Sie können möglicherweise vor Abflug online einchecken. Beim Online-Check-in müssen Sie auf Aufforderung Ihre erweiterten Fluggastdaten (Advanced Passenger Information –„API“) angeben.
6.5. Ihre Sitzplätze werden Ihnen beim Online-Check-in zugeteilt. Wir bemühen uns, Sitzplatzwünsche zu berücksichtigen, können jedoch keinen bestimmten Sitzplatz garantieren. Ist ein gewünschter Sitzplatz nicht verfügbar, erstatten wir einen hierfür gezahlten Aufpreis; weitergehende Ansprüche bestehen nicht, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
Wir können Sitzplätze jederzeit ändern, auch wenn diese reserviert wurden, sofern dies aus betrieblichen, sicherheits- oder sicherheitsrechtlichen Gründen erforderlich ist.
Für Sitzplätze an Notausgängen gilt: Sie müssen mindestens 12 Jahre alt sein (bei TUIfly GmbH (X3): mindestens 14 Jahre), bereit und körperlich in der Lage sein, im Notfall zu helfen, dürfen nicht mit einem Kleinkind reisen, dürfen keine Gurtverlängerung benötigen, keinen zusätzlichen Sitz gebucht haben und keine besondere Unterstützung benötigen.
6.6. Sie müssen sich spätestens zu der Ihnen beim Check-in mitgeteilten Zeit am Flugsteig einfinden, oder – sofern keine Zeit angegeben ist – mindestens 30 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit, sofern keine abweichenden Vorgaben bestehen. Erscheinen Sie nicht rechtzeitig, können wir Ihre Reservierung streichen.
6.7. Wir haften nicht für Schäden oder Kosten, die Ihnen aufgrund der Nichteinhaltung dieses Artikels entstehen, es sei denn, diese beruhen auf unserer groben Fahrlässigkeit oder einem vorsätzlichem Fehlverhalten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen. Im Übrigen ist unsere Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
Unberührt bleibt unsere Haftung:
(a) bei Tod oder Körperverletzung infolge unserer Fahrlässigkeit;
(b) soweit ein Haftungsausschluss gesetzlich unzulässig ist; oder
(c) nach EU-/UK261, dem Montrealer Übereinkommen oder sonstigem zwingenden Recht.
ARTIKEL 7. Gepäck
7.1. Freigepäckmenge
7.1.1. Sie dürfen Handgepäck und Aufgabegepäck im Rahmen unserer Bedingungen und Beschränkungen mitführen, die in unseren FAQ sowie auf Ihrem Flugschein angegeben sind.
7.1.2. Wenn Sie geschuldete Gepäckgebühren (z. B. für Übergepäck oder Aufgabe von Gepäck nachträglich) nicht zahlen, können wir Ihnen die Beförderung verweigern, sofern dies im Einzelfall angemessen und verhältnismäßig ist.
7.2. Handgepäck
7.2.1. Entspricht Ihr Handgepäck nicht den zulässigen Maßen oder Gewichtsgrenzen oder wird es aus Sicherheitsgründen als ungeeignet angesehen, muss es als Aufgabegepäck befördert werden:
– Standard: ein kleines Handgepäckstück (max. 40 × 30 × 20 cm), das unter dem Vordersitz verstaut werden muss;
– optional: ein zusätzliches großes Handgepäckstück (max. 55 × 40 × 20 cm, max. 10 kg), das im Gepäckfach verstaut werden muss.
7.2.2. Verfügbarkeit und Preise für zusätzliches Handgepäck können variieren und sind nicht garantiert. Ist kein Platz verfügbar, muss das Gepäck aufgegeben werden und es fällt die entsprechende Gebühr an.
7.2.3. Kleinkinder (gemäß Artikel 11) haben keinen eigenen Gepäckanspruch, sofern die Tarifbedingungen nichts anderes vorsehen; auch die begleitende Person erhält keinen zusätzlichen Anspruch.
7.2.4. Wir können Handgepäck vor dem Boarding kontrollieren. Wird ein Gepäckstück ohne entsprechende Berechtigung zum Gate mitgebracht, wird es – soweit möglich – aufgegeben, und es fällt die entsprechende Gebühr an. Für zurückgelassenes Gepäck übernehmen wir keine Haftung, außer bei eigenem Verschulden oder zwingender gesetzlicher Haftung.
7.2.5. Notwendige Gegenstände (z. B. Medikamente) müssen im Handgepäck mitgeführt werden, vorbehaltlich der Beschränkungen dieses Artikels.
7.3. Aufgabegepäck
7.3.1. Wir übernehmen das aufgegebene Gepäck und stellen für jedes Gepäckstück einen Gepäckanhänger aus.
7.3.2. Für Aufgabegepäck werden Gebühren erhoben, soweit es das im Tarif enthaltene Freigepäck überschreitet. Es können maximal zwei Gepäckstücke pro Passagier gebucht werden. Das maximale Gewicht pro Gepäckstück beträgt 32 kg; schwerere Gepäckstücke werden nicht akzeptiert.
7.3.3. Das Zusammenlegen von Gepäck (Pooling) ist nur zulässig, wenn dies im jeweiligen Tarif vorgesehen ist, und unterliegt betrieblichen und sicherheitsbedingten Einschränkungen.
7.3.4. Aufgabegepäck muss mit Ihrem Namen oder anderen Identifikationsmerkmalen versehen sein.
7.3.5. Aufgabegepäck wird nach Möglichkeit mit demselben Flug befördert. Falls dies aus betrieblichen oder Sicherheitsgründen nicht möglich ist, wird es separat transportiert und Ihnen zugestellt, sofern keine persönliche Anwesenheit für die Zollabfertigung erforderlich ist.
7.3.6. Für Gepäckstücke, die die zulässigen Gewichtsbeschränkungen überschreiten, ist eine zusätzliche Gebühr zu entrichten. Die entsprechenden Tarife sind auf Anfrage sowie auf unserer Website erhältlich.
7.4. Verbotene und eingeschränkte Gegenstände (Handgepäck, Aufgabegepäck und allgemein)
7.4.2. Im Handgepäck verbotene Gegenstände (Anhang 4‑C)
Passagiere dürfen folgende Gegenstände weder in die Kabine noch durch die Sicherheitskontrolle mitführen:
(a) Waffen, Schusswaffen und sonstige Geräte, die Geschosse abfeuern — Geräte, die geeignet sind oder den Anschein erwecken, durch Abfeuern eines Geschosses schwere Verletzungen zu verursachen, einschließlich:
i. Schusswaffen aller Art, wie Pistolen, Revolver, Gewehre und Flinten,
ii. Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitate von Schusswaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können,
iii. Bestandteile von Schusswaffen, ausgenommen Zielfernrohre,
iv. Druckluft- und CO₂‑Waffen, wie Pistolen, Luftgewehre und Kugel- bzw. BB‑Waffen,
v. Signalpistolen und Startpistolen,
vi. Bögen, Armbrüste und Pfeile,
vii. Harpunen- und Speergewehre,
viii. Schleudern und Katapulte;
(b) Betäubungsgeräte — Geräte, die speziell dazu bestimmt sind, Personen zu betäuben oder bewegungsunfähig zu machen, einschließlich:
i. Geräte zur Abgabe elektrischer Schocks, wie Elektroschocker (Stun Guns), Taser und Elektroschlagstöcke,
ii. Geräte zur Betäubung oder Tötung von Tieren,
iii. beeinträchtigende oder handlungsunfähig machende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfefferspray, Capsicum‑Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays;
(c) Gegenstände mit scharfer Spitze oder scharfer Kante — Gegenstände, die geeignet sind, schwere Verletzungen zu verursachen, einschließlich:
i. Gegenstände zum Hacken, wie Äxte, Beile und Hackmesser,
ii. Eispickel und Eishacken,
iii. Rasierklingen,
iv. Teppichmesser,
v. Messer mit Klingen von mehr als 6 cm,
vi. Scheren mit Klingen von mehr als 6 cm (gemessen ab dem Drehpunkt),
vii. Kampfsportausrüstung mit scharfer Spitze oder scharfer Kante,
viii. Schwerter und Säbel;
(d) Werkzeuge — Werkzeuge, die geeignet sind, schwere Verletzungen zu verursachen oder die Sicherheit von Luftfahrzeugen zu gefährden, einschließlich:
i. Brechstangen,
ii. Bohrer und Bohrköpfe, einschließlich tragbarer Akkubohrer,
iii. Werkzeuge mit Klingen oder Schäften von mehr als 6 cm Länge, die als Waffe verwendet werden können, wie Schraubendreher und Meißel,
iv. Sägen, einschließlich tragbarer Akkusägen,
v. Löt- oder Schweißbrenner,
vi. Bolzensetzgeräte und Nagelpistolen;
(e) stumpfe Gegenstände — Gegenstände, die bei Schlägen schwere Verletzungen verursachen können, einschließlich:
i. Baseball- und Softballschläger,
ii. Knüppel und Schlagstöcke, wie Gummiknüppel oder Totschläger,
iii. Kampfsportausrüstung;
(f) explosive und entzündbare Stoffe und Vorrichtungen — explosive und entzündbare Stoffe und Vorrichtungen, die geeignet sind oder den Anschein erwecken, schwere Verletzungen zu verursachen oder die Sicherheit von Luftfahrzeugen zu gefährden, einschließlich:
i. Munition,
ii. Sprengkapseln,
iii. Zünder und Zündleitungen,
iv. Nachbildungen oder Imitationen von Sprengvorrichtungen,
v. Minen, Granaten und sonstige militärische Sprengkörper,
vi. Feuerwerkskörper und sonstige pyrotechnische Gegenstände,
vii. Rauchentwickler und Rauchpatronen,
viii. Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.
7.4.3. Im Aufgabegepäck verbotene Gegenstände (Anhang 5‑B)
Passagieren ist es nicht gestattet, folgende Gegenstände im Aufgabegepäck mitzuführen: explosive und entzündbare Stoffe und Vorrichtungen — Stoffe und Vorrichtungen, die geeignet sind, schwere Verletzungen zu verursachen oder die Sicherheit von Luftfahrzeugen zu gefährden, einschließlich:
i. Munition,
ii. Sprengkapseln,
iii. Zünder und Zündleitungen,
iv. Minen, Granaten und sonstige militärische Sprengkörper,
v. Feuerwerkskörper und sonstige pyrotechnische Gegenstände,
vi. Rauchentwickler und Rauchpatronen,
vii. Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.
7.4.4. Allgemein verbotene Gegenstände
Ihr Gepäck darf folgende Gegenstände nicht enthalten:
(a) Gegenstände, die geeignet sind, das Luftfahrzeug oder Personen oder Sachen an Bord zu gefährden;
(b) Gegenstände, die nach geltendem Recht oder Vorschriften verboten sind;
(c) Gegenstände, die wir aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe, Form, Beschaffenheit oder Art vernünftigerweise als ungeeignet ansehen;
(d) mangelhafte, beschädigte oder zurückgerufene Batterien oder Geräte;
(e) Schusswaffen oder Munition, soweit diese nicht gesetzlich zulässig und von uns akzeptiert sind;
(f) sonstige auf unserer Website aufgeführte Gegenstände.
7.5. Wertvolle und zerbrechliche Gegenstände
Ihr Aufgabegepäck darf keine zerbrechlichen oder verderblichen Gegenstände sowie keine Gegenstände von besonderem Wert enthalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Geld, Schmuck, Elektronik, wichtige Dokumente oder medizinische Hilfsmittel; wir übernehmen hierfür keine Verantwortung, es sei denn, der Schaden wurde durch unser Verschulden verursacht und kann nach geltendem Recht nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
7.6. Gefährliche Güter
7.6.1. Gefährliche Güter dürfen nur insoweit befördert werden, wie dies nach den einschlägigen luftfahrtsicherheitsrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
7.6.2. Die Einhaltung der Vorschriften für gefährliche Güter hebt die Sicherheitsbeschränkungen nach Artikel 7.4 nicht auf.
7.6.3. Einzelheiten dazu, welche gefährlichen Güter Passagiere an der Person, im Handgepäck oder im Aufgabegepäck mitführen dürfen und ob eine Genehmigung des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist, sind auf Anfrage bei uns erhältlich.
7.7. Elektronische Geräte und Batterien
Die Mitnahme elektronischer Geräte und Batterien unterliegt den IATA‑Gefahrgutvorschriften (DGR) sowie den geltenden Luftsicherheitsanforderungen. Passagiere dürfen batteriebetriebene elektronische Geräte mitführen, sofern:
7.7.1. die Geräte und Batterien unbeschädigt und nicht fehlerhaft sind und keinem Produktrückruf unterliegen; und
7.7.2. alle Batterien den Anforderungen des UN-Handbuchs für Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3, sowie sonstigen anwendbaren Sicherheitsstandards entsprechen;
7.7.3. Geräte nur über bordseitige Stromquellen geladen werden, sofern vorhanden, und hierbei jederzeit überwacht werden. Powerbanks dürfen an Bord niemals geladen werden.
Die Verwendung von Mobiltelefonen ohne Flugmodus (zu beachten ist, dass der Betrieb elektronischer Geräte mit Sende-/Empfangsfunktion ohne Flugmodus an Bord nicht gestattet ist), Funkgeräten, Fernsehgeräten, ferngesteuerten Spielzeugen, UMTS‑Geräten, Funkempfängern, GPS‑Empfängern, Bluetooth‑Geräten (z. B. drahtlosen Tastaturen oder Kopfhörern) und ähnlichen Geräten ist aus Sicherheitsgründen untersagt. Die Nutzung anderer elektronischer Geräte ist nur mit Zustimmung des Kabinenpersonals zulässig. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das ausführende Luftfahrtunternehmen oder die Besatzung an Bord. Dies gilt auch für elektronische Zigaretten.
7.8. Ersatzbatterien
Ersatzbatterien müssen:
7.8.1. ausschließlich im Handgepäck mitgeführt werden und sind im Aufgabegepäck nicht zulässig;
7.8.2. einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein (z. B. durch Verpackung, Isolierung der Kontakte oder Schutzbehälter);
7.8.3. dürfen zu keinem Zeitpunkt in Gepäckfächern verstaut werden.
7.9. Powerbanks
Es gelten folgende strengen Bedingungen:
7.9.1. maximal zwei Powerbanks pro Passagier;
7.9.2. jede darf 100 Wh nicht überschreiten;
7.9.3. müssen ausschließlich im Handgepäck mitgeführt werden;
7.9.4. dürfen nicht über bordseitige Stromquellen geladen werden;
7.9.5. dürfen nicht zum Betrieb oder Laden anderer Geräte an Bord verwendet werden;
7.9.6. dürfen zu keinem Zeitpunkt in Gepäckfächern verstaut werden.
Wenn Sie diesen Bestimmungen nicht nachkommen, können wir die sofortige Entfernung oder Umlagerung verlangen, den Gegenstand für die Dauer des Fluges einbehalten oder beschlagnahmen und/oder die Beförderung von Ihnen oder dem Gegenstand verweigern.
7.10. Elektronische Rauchgeräte
Elektronische Rauchgeräte, einschließlich E‑Zigaretten, E‑Zigarren, E‑Pfeifen und persönlicher Verdampfer:
7.10.1. müssen ausschließlich im Handgepäck mitgeführt werden;
7.10.2. dürfen an Bord weder verwendet noch geladen werden;
7.10.3. dürfen nicht im Aufgabegepäck verstaut werden;
7.10.4. müssen einzeln gegen unbeabsichtigte Aktivierung gesichert und während des gesamten Fluges sicher verstaut werden; und
7.10.5. dürfen nicht in Gepäckfächern verstaut werden.
7.11. Mobilitätshilfen (batteriebetrieben)
7.11.1. Dieser Artikel 7.11 gilt ausschließlich für Mobilitätshilfen, die von behinderten Fluggästen verwendet werden. Er gilt nicht für E‑Bikes, Roller, Golf‑Caddies usw.
7.11.2. Eine vorherige Anmeldung kann erforderlich sein. Wir können die Beförderung verweigern, wenn die Sicherheit nicht gewährleistet werden kann.
7.11.3. Wir wenden geeignete Handhabungsverfahren an und gehen mit angemessener Sorgfalt vor. Daraus entsteht keine zusätzliche vertragliche Haftung.
7.11.4. Batteriebetriebene Rollstühle oder vergleichbare Mobilitätshilfen mit nicht auslaufenden Batterien, Trockenbatterien, Gel‑Batterien oder Nickel‑Metallhydrid‑Batterien (WCBD):
7.11.4.1. Die Batterien dürfen keine freie Flüssigkeit enthalten.
7.11.4.2. Der Stromkreis muss gemäß den Herstelleranweisungen unterbrochen werden.
7.11.4.3. Die Batterie verbleibt an der vorgesehenen Stelle in der Mobilitätshilfe (sicher befestigt) oder wird in einem speziellen Batteriebehälter gesichert.
7.11.4.4. Ausgebaute Batterien im Behälter müssen ebenfalls sicher im Frachtraum befördert werden.
7.11.4.5. Die Mobilitätshilfe mit Batterie oder der Batteriebehälter muss mit Gurten oder einem Rückhaltesystem gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert werden.
7.11.4.6. Die Batterie muss gegen Kurzschluss und unbeabsichtigte Aktivierung geschützt werden.
7.11.4.7. Maximal eine Ersatzbatterie pro Passagier.
7.11.4.8. Das Luftfahrtunternehmen ist dafür verantwortlich, die Mobilitätshilfe, die Batterien oder die Verkabelung so zu verladen und zu sichern, dass sie vor Schäden durch Eigenbewegung sowie durch Bewegung von Gepäck, Fracht oder sonstiger Ladung geschützt sind.
7.11.5. Batteriebetriebene Rollstühle oder vergleichbare Mobilitätshilfen mit nicht auslaufenden Nassbatterien, Nickel‑Metallhydrid‑Batterien oder Trockenbatterien (WCBD):
7.11.5.1. Die Batterien dürfen keine freie Flüssigkeit enthalten.
7.11.5.2. Die Batteriepole müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.
7.11.5.3. Die Batterie muss sicher am Rollstuhl (Mobilitätshilfe) befestigt sein; oder
7.11.5.4. die Batterie kann aus dem Rollstuhl entfernt und in einem speziellen Batteriebehälter gesichert werden.
7.11.5.5. Die ausgebaute Batterie muss ebenfalls im Frachtraum befördert werden.
7.11.5.6. Maximal eine Ersatzbatterie pro Passagier.
7.11.5.7. Das Luftfahrtunternehmen ist dafür verantwortlich, den Rollstuhl so zu verladen und zu sichern, dass eine unbeabsichtigte Aktivierung der Batterie verhindert wird und der Rollstuhl vor Schäden durch Eigenbewegung sowie durch Bewegung von Gepäck, Fracht oder sonstiger Ladung geschützt ist.
7.11.6. Batteriebetriebene Rollstühle oder vergleichbare Mobilitätshilfen mit Lithium‑Ionen‑Batterien (WCLB) – sofern die Konstruktion der Mobilitätshilfe keinen ausreichenden Schutz für die Batterie(n) bietet:
7.11.6.1. Die Batterie muss ausgebaut und in der Kabine mitgeführt werden.
7.11.6.2. Der Rollstuhl kann dann ohne Einschränkung als normales Aufgabegepäck befördert werden.
7.11.6.3. Die Batterie muss durch Isolierung der Pole (z. B. durch Abkleben) gegen Kurzschluss geschützt werden.
7.11.6.4. Die ausgebaute Batterie muss vor Beschädigung geschützt werden, z. B. durch Aufbewahrung in einer Schutzhülle („Battery Pack“).
7.11.6.5. Die Nennenergie einer einzelnen Batterie darf 300 Wh nicht überschreiten bzw. 160 Wh pro Batterie bei Mobilitätshilfen mit zwei Batterien.
7.11.6.6. Maximal eine Ersatzbatterie mit 300 Wh oder zwei mit jeweils maximal 160 Wh dürfen befördert werden.
7.11.6.7. Lithium‑Ionen‑Batterien, die im Frachtraum an der Mobilitätshilfe verbleiben, unterliegen einer strengeren TUI‑Airline‑Regelung als den IATA‑DGR.
7.11.7. Batteriebetriebene Rollstühle oder vergleichbare Mobilitätshilfen mit Lithium‑Ionen‑Batterien (WCLB) – sofern die Konstruktion der Mobilitätshilfe einen ausreichenden Schutz für die Batterie(n) bietet:
7.11.7.1. Die Batterie verbleibt an der vorgesehenen Stelle in der Mobilitätshilfe (sicher befestigt).
7.11.7.2. Der Stromkreis muss gemäß den Herstelleranweisungen unterbrochen werden.
7.11.7.3. Die Batterie muss gegen Kurzschluss und unbeabsichtigte Aktivierung geschützt werden.
7.11.7.4. Die Mobilitätshilfe muss mit Gurten oder einem Rückhaltesystem gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert werden.
7.11.7.5. Die Nennenergie darf 300 Wh bzw. 160 Wh pro Batterie nicht überschreiten.
7.11.7.6. Maximal eine Ersatzbatterie mit 300 Wh oder zwei mit 160 Wh dürfen befördert werden.
7.11.7.7. Das Luftfahrtunternehmen ist dafür verantwortlich, die Mobilitätshilfe und Batterien so zu sichern, dass Schäden verhindert werden.
7.11.7.8. Für verbleibende Lithium‑Ionen‑Batterien gilt eine strengere TUI‑Regelung als die IATA‑DGR.
7.11.8. Batteriebetriebene Mobilitätshilfen mit Lithium‑Ionen‑Batterien (WCLB), bei denen die Batterie zum Ausbau vorgesehen ist:
7.11.8.1.–7.11.8.7. (entsprechend identisch zu 7.11.6 – Batterie ausbauen, in Kabine mitführen, Schutzmaßnahmen, Leistungsgrenzen, Ersatzbatterien).
7.11.9. Batteriebetriebene Mobilitätshilfen mit nicht entfernbaren Lithium‑Ionen‑Batterien (WCLB):
7.11.9.1. Die Batterie verbleibt an der vorgesehenen Stelle (sicher befestigt).
7.11.9.2. Die Batteriepole sind gegen Kurzschluss geschützt oder elektrisch abgeschaltet und gegen unbeabsichtigte Reaktivierung gesichert.
7.11.9.3. Die Energiegrenzen entsprechen den Vorgaben für herausnehmbare Batterien.
7.11.9.4. Das Luftfahrtunternehmen ist für die Sicherung und den Schutz vor Beschädigung verantwortlich.
7.11.10. Batteriebetriebene Mobilitätshilfen mit auslaufenden Batterien (WCBW):
7.11.10.1. Nach den Richtlinien der TUI Airline sind solche Batterien nicht zulässig.
7.12. Durchsuchungsrecht
7.12.1. Aus Gründen der Sicherheit können wir verlangen, dass Sie einer Durchsuchung und Kontrolle Ihrer Person sowie einer Durchsuchung, Kontrolle oder Röntgenuntersuchung Ihres Gepäcks zustimmen.
7.12.2. Wenn Sie dem nicht zustimmen, können wir die Beförderung von Ihnen und Ihrem Gepäck verweigern.
7.12.3. Wenn Sie nicht verfügbar sind oder soweit dies gesetzlich zulässig ist, kann Ihr Gepäck ohne Ihre Anwesenheit durchsucht werden, um festzustellen, ob Sie unzulässige Gegenstände mitführen oder sich solche Gegenstände in Ihrem Gepäck befinden. Dies gilt auch in Fällen, in denen bei der Kontrolle Ihres Aufgabegepäcks der Verdacht entsteht, dass Sie verbotene Gegenstände gemäß diesem Artikel 7 mitführen. Die Flughafenbehörde kann Ihr Aufgabegepäck dann durchsuchen und solche Gegenstände entfernen oder das Verladen Ihres Gepäcks auf das Luftfahrzeug verhindern.
7.12.4. Wenn Sie zu irgendeinem Zeitpunkt geltende Sicherheitsvorgaben nicht einhalten, haben wir das Recht, Gegenstände aus Ihrem Gepäck zu entfernen.
7.12.5. Wir haften nicht für Schäden, die Ihnen oder Ihrem Gepäck durch eine Durchsuchung, Kontrolle oder Röntgenuntersuchung entstehen, es sei denn, diese Schäden wurden durch unser Verschulden oder unsere Fahrlässigkeit verursacht.
7.13. Erklärung eines höheren Gepäckwerts
Aufgabegepäck gilt als ohne Angabe eines höheren Wertes aufgegeben. Der Fluggast kann jedoch eine „besondere Erklärung“ abgeben, mit der ein höherer Wert des betreffenden Gepäcks angegeben wird, wodurch sich die Haftungsgrenze für Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Gepäcks erhöht. Für eine solche Erklärung erheben wir eine zusätzliche Gebühr. Diese Kosten basieren auf einem Satz, der anhand der zusätzlichen Transport- und Versicherungskosten für das betreffende Gepäck festgelegt wird, und kommen zu den Kosten für Gepäck hinzu, dessen Wert auf die Haftungsgrenze geschätzt wird oder darunter liegt. Der Fluggast wird auf Anfrage über diesen Satz informiert.
7.14. Sondergepäck
7.14.1. Sondergepäck wird nur nach vorheriger Buchung und Vorauszahlung befördert; die Gebühren für die Beförderung von Sondergepäck können von TUI von Zeit zu Zeit festgelegt werden. Weitere Informationen zu Sondergepäck und den geltenden Zuschlägen sind auf der Website von TUI (www.tui.nl) oder bei autorisierten Agenten erhältlich.
7.14.2. Wir behalten uns das Recht vor, nach unserem Ermessen die Beförderung von Sondergepäck zu verweigern, wenn dieses:
7.14.2.1. unzureichend verpackt ist;
7.14.2.2. von Natur aus zerbrechlich ist;
7.14.2.3. bereits beschädigt ist; oder
7.14.2.4. anderweitig für die Beförderung ungeeignet ist.
Wenn wir uns bereit erklären, solche Gegenstände zu befördern, kann dies unter einer „limited release“-Bedingung erfolgen.
7.14.3. Wird Sondergepäck unter einer „limited release“-Bedingung akzeptiert, können wir:
7.14.3.1. verlangen, dass Sie den Zustand des Gegenstands beim Check-in bestätigen; und/oder
7.14.3.2. einen entsprechenden Vermerk oder ein Kennzeichen („limited release tag“) ausstellen.
Mit Aufgabe eines solchen Gegenstands erkennen Sie an, dass dieser im gesetzlich zulässigen Umfang auf Ihr eigenes Risiko befördert wird.
7.14.4. Sie können beim Check-in aufgefordert werden, Ihr Sondergepäck zu öffnen, um sicherzustellen, dass es der Definition von Sondergepäck entspricht und nicht als solches angemeldet wird, um die geltenden Tarife für Übergepäck zu umgehen; in diesem Fall werden die Gebühren für Übergepäck gemäß Artikel 7.3 berechnet, ohne Anspruch auf Erstattung zuvor gezahlter Gebühren für Sondergepäck, es sei denn, das anwendbare Recht sieht etwas anderes vor.
7.14.5. Wir haften (im gesetzlich zulässigen Rahmen) nicht für oberflächliche Schäden (Kratzer, Dellen, Abnutzung); Schäden aufgrund unzureichender Verpackung oder inhärenter Mängel; Schäden an hervorstehenden Teilen oder externen Anbauten (einschließlich Griffe, Gurte, Rollen, Flossen oder ähnlicher Bestandteile); sowie für bereits vorhandene Schäden.
7.14.6. Nichts in diesem Artikel 7.14 beschränkt unsere Haftung, soweit eine solche Beschränkung nach geltendem Recht unzulässig ist. Unsere Haftung für Verlust, Verspätung oder Beschädigung von Sondergepäck unterliegt weiterhin den im Übereinkommen festgelegten Grenzen und Bedingungen.
7.15. Gepäckausgabe
Sie müssen Ihr Aufgabegepäck unverzüglich nach dessen Bereitstellung am Bestimmungsort abholen. Wenn Sie es nicht sofort abholen, haften Sie für daraus entstehende Verluste oder Schäden. Wird Ihr Aufgabegepäck nicht innerhalb von drei Monaten ab Bereitstellung abgeholt, können wir darüber verfügen, ohne Ihnen gegenüber zu haften. In beiden Fällen können wir Ihnen außerdem Lagergebühren in Rechnung stellen. Nur die Person im Besitz des Gepäckanhängers ist berechtigt, das Aufgabegepäck in Empfang zu nehmen.
7.16. Transport von Tieren (Haustiere & Assistenzhunde)
7.16.1. Sie sind dafür verantwortlich sicherzustellen, dass jedes Tier, mit dem Sie reisen, alle anwendbaren rechtlichen, gesundheitlichen und Einreisebestimmungen im Abflug‑, Transit- und Zielland erfüllt. Dies umfasst insbesondere:
7.16.1.1. eine gültige Identifikation (z. B. Mikrochip, und soweit zulässig Tätowierung);
7.16.1.2. erforderliche Impfungen und Behandlungen (z. B. Tollwutimpfung sowie weitere vorgeschriebene Maßnahmen);
7.16.1.3. gültige amtliche Dokumente, wie einen EU-Heimtierausweis oder eine Tiergesundheitsbescheinigung (soweit nach geltenden UK-/EU-Vorschriften erforderlich).
7.16.2. Wir können verlangen, dass Sie die entsprechenden Unterlagen beim Check‑in, beim Boarding oder zu einem anderen von zuständigen Behörden verlangten Zeitpunkt vorlegen.
7.16.3. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, können wir die Beförderung des Tieres und/oder von Ihnen ohne eigene Haftung verweigern; die Buchung wird in diesem Fall gemäß den anwendbaren Tarifbedingungen behandelt.
7.16.4. Die Beförderung von Tieren bedarf der vorherigen Genehmigung und muss im Zeitpunkt der Buchung oder so früh wie möglich danach beantragt werden.
7.16.5. Tiere werden nur in begrenztem Umfang befördert und unterliegen Kapazitätsbeschränkungen.
7.16.6. Wurde ein Tier nicht vorab angemeldet und genehmigt, können wir:
7.16.6.1. die Beförderung verweigern; und/oder
7.16.6.2. eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr am Flughafen erheben.
7.16.7. Vorbehaltlich vorheriger Genehmigung kann eine begrenzte Anzahl kleiner Katzen und Hunde in der Passagierkabine befördert werden. Es gelten folgende Bedingungen:
7.16.7.1. maximal ein (1) Haustier pro Passagier;
7.16.7.2. maximal drei (3) Haustiere pro Flug;
7.16.7.3. das Gesamtgewicht von Tier und Transportbehälter darf 8 kg nicht überschreiten;
7.16.7.4. das Tier muss mindestens 12 Wochen alt sein und darf nicht trächtig sein;
7.16.7.5. das Tier muss in einem sicheren, auslaufsicheren, biegsamen Transportbehälter befördert werden, der ihm ermöglicht, zu stehen und sich zu drehen, mit maximalen Abmessungen von 50 × 35 × 30 cm;
7.16.7.6. das Tier muss sich während des gesamten Fluges im Behälter befinden;
7.16.7.7. das Tier darf keine Störung, Gefahr oder Beeinträchtigung für andere Passagiere oder die Besatzung darstellen.
7.16.8. Beispiele für zulässige und unzulässige Transportbehältnisse einschließlich entsprechender Abbildungen in der Kabine sind in dem verlinkten PDF aufgeführt.
7.16.9. Passagiere, die ein Tier in der Kabine mitführen:
7.16.9.1. müssen einen Fensterplatz einnehmen; und
7.16.9.2. dürfen keine Notausgangsplätze oder andere sicherheitsrelevante Sitzplätze belegen.
7.16.10. Auf Langstreckenflügen sind Haustiere in der Kabine nicht zulässig.
7.16.11. Vorbehaltlich vorheriger Genehmigung können Katzen und Hunde, die das zulässige Gewicht für die Kabine überschreiten, im Frachtraum befördert werden. Es gelten folgende Bedingungen:
7.16.11.1. maximal ein (1) Tier pro Passagier;
7.16.11.2. das Tier muss in einer stabilen, dichten und ausbruchsicheren Transportbox befördert werden, die speziell für den Lufttransport ausgelegt ist (keine weichen oder zusammenklappbaren Boxen) und unseren Anforderungen (einschließlich Belüftung) entspricht, mit maximalen Abmessungen von 121 × 81 × 88 cm;
7.16.11.3. das Tier muss im Behälter aufrecht stehen, liegen und sich frei drehen können.
7.16.12. Bestimmte Transportbehältnisse sind im Frachtraum nicht zulässig. Eine Übersicht der unzulässigen sowie auch zulässigen Typen, einschließlich entsprechender Abbildungen, ist im verlinkten PDF enthalten.
7.16.13. Wir behalten uns vor, die Beförderung zu verweigern, wenn keine geeigneten Kapazitäten oder Umgebungsbedingungen im Frachtraum verfügbar sind.
7.16.14. Aus Gründen des Tierwohls und der Sicherheit (insbesondere im Hinblick auf Stress sowie Temperatur‑ und Belüftungsrisiken) können wir die Beförderung bestimmter kurznasiger (brachycephaler) Hunde oder Katzen, einschließlich Mischlinge, ablehnen.
7.16.15. Die Liste eingeschränkter Rassen kann aus Gründen des Tierwohls und der Sicherheit aktualisiert werden und wird über unsere Informationskanäle veröffentlicht.
7.16.16. Wir können verlangen, dass eine Checkliste zur Tierbeförderung und/oder sonstige Formulare ausgefüllt werden (zusätzlich zu amtlichen Nachweisen).
7.16.17. Sie müssen alle erforderlichen Unterlagen beim Check‑in vorlegen und unseren Anweisungen folgen, einschließlich einer Überprüfung des Transportbehälters hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen.
7.16.18. Anerkannte Assistenzhunde (einschließlich Blindenhunde) dürfen kostenlos in der Kabine befördert werden, sofern:
7.16.18.1. alle anwendbaren gesetzlichen Anforderungen und angemessenen Dokumentationspflichten eingehalten werden;
7.16.18.2. der Hund jederzeit angeleint/geführt und unter Ihrer Kontrolle ist; und
7.16.18.3. die Sitz- und Sicherheitsanweisungen der Crew beachtet werden.
7.16.19. Soweit gesetzlich oder betrieblich erforderlich, können eine Voranmeldung und/oder spezifische Unterlagen für Assistenzhunde verlangt werden. Die Beförderung anerkannter Assistenzhunde wird nur verweigert, wenn dies gesetzlich zulässig ist oder eine sichere Beförderung nicht möglich ist.
7.16.20. Wir können die Beförderung eines Tieres verweigern, wenn wir nach pflichtgemäßem Ermessen annehmen, dass:
7.16.20.1. Tier, Transportbehälter oder Dokumentation nicht den rechtlichen oder sicherheitsrelevanten Anforderungen entsprechen;
7.16.20.2. das Tier nicht reisefähig ist (z. B. wegen Krankheit, Verletzung, Trächtigkeit, aggressivem Verhalten oder Stress);
7.16.20.3. die Beförderung gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen würde; oder
7.16.20.4. die Sicherheit, Gesundheit oder der Komfort anderer Personen beeinträchtigt würde.
7.16.21. Die Beförderung von Haustieren unterliegt den Haftungsregeln des Montrealer Übereinkommens. Soweit dieses nicht anwendbar ist, haften wir nicht für Verletzung, Verlust, Krankheit oder Tod eines Tieres, es sei denn, dies beruht auf unserem Verschulden.
ARTIKEL 8. Flugänderungen, Annullierungen und Fluggastrechte
8.1. Änderung des Flugplans. Wir behalten uns vor, nach Bestätigung Ihrer Buchung Änderungen an der planmäßigen Abflugzeit, Ankunftszeit, Streckenführung oder dem ausführenden Luftfahrtunternehmen vorzunehmen. Im Falle einer solchen Änderung werden wir Sie oder Ihren bevollmächtigten Vertreter so bald wie möglich informieren. Werden Änderungen an Ihrer Buchung von uns vorgenommen, richten sich Ihre Rechte nach diesem Artikel 8 sowie nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, einschließlich EU-/UK261.
8.2. Annullierung und Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. Wird Ihr Flug annulliert oder gilt eine Änderung nach anwendbarem Recht als Annullierung, haben Sie die Wahl zwischen:
8.2.1. Erstattung des nicht genutzten Teils Ihres Flugscheins; oder
8.2.2. anderweitiger Beförderung zu Ihrem Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen; oder
8.2.3. anderweitiger Beförderung zu einem späteren, von Ihnen gewünschten Zeitpunkt, vorbehaltlich verfügbarer Sitzplätze.
Die Ausübung dieser Optionen richtet sich nach den Voraussetzungen und dem Umfang des anwendbaren Rechts.
8.3. Verspätungen und Betreuungsleistungen. Im Falle einer Verspätung richten sich Ihre Rechte (einschließlich etwaiger Ansprüche auf Betreuungsleistungen, Erstattung oder anderweitige Beförderung) nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
8.4. Anwendung von EU-/UK261. Soweit EU-/UK261 Anwendung findet, können Ihnen insbesondere folgende Ansprüche zustehen:
8.4.1. Betreuungsleistungen (z. B. Mahlzeiten, Erfrischungen, gegebenenfalls Unterbringung);
8.4.2. Erstattung oder anderweitige Beförderung; sowie
8.4.3. Ausgleichszahlungen, jeweils vorbehaltlich der Voraussetzungen, Schwellenwerte und Einschränkungen der EU-/UK261.
8.5. Ausgleichszahlung. Soweit EU-/UK261 Anwendung findet, besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn:
8.5.1. Ihr Flug annulliert wird und Sie nicht innerhalb der in EU-/UK261 vorgesehenen Fristen informiert wurden; oder
8.5.2. Sie Ihr Endziel mit einer Verspätung erreichen, die die in EU-/UK261 festgelegten Schwellenwerte erreicht.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht nicht, wenn die Störung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen.
8.6. Annahme einer anderweitigen Beförderung. Nehmen Sie eine anderweitige Beförderung an oder reisen Sie auf einem von uns angebotenen Alternativflug, wird ein etwaiger Anspruch auf Ausgleichszahlung nach EU-/UK261 anhand der tatsächlichen Ankunftszeit am Endziel im Vergleich zur ursprünglich geplanten Ankunftszeit bewertet, gemäß dem anwendbaren Recht.
8.7. Ausführendes Luftfahrtunternehmen. Wird Ihr Flug von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt und findet EU-/UK261 Anwendung, obliegen die Verpflichtungen nach dieser Verordnung dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nach Maßgabe des anwendbaren Rechts.
8.8. Rechte des Fluggasts. Die in diesem Artikel 8 vorgesehenen Ansprüche bestehen zusätzlich zu etwaigen weiteren Rechten, die Ihnen nach anwendbarem Recht – insbesondere nach EU-/UK261 – zustehen, und schränken diese nicht ein. Weitere Informationen stellt TUI in den Reiseunterlagen sowie auf ihrer Website zur Verfügung.
ARTIKEL 9. Unser Recht, die Beförderung zu verweigern und Maßnahmen bei Fehlverhalten
9.1. Unser Recht, die Beförderung zu verweigern
Wir können jederzeit vor oder während des Fluges entscheiden, Sie oder Ihr Gepäck insgesamt oder ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht zu befördern, wenn nach unserer begründeten Einschätzung auf Grundlage einer objektiv überprüfbaren Sicherheitsbewertung einer der folgenden Umstände zu irgendeinem Zeitpunkt eingetreten ist, eingetreten sein könnte oder einzutreten droht:
9.1.1. Sie (oder Gegenstände in Ihrem Gepäck) haben die Sicherheit oder den Schutz des Luftfahrzeugs, der Besatzung oder anderer Passagiere gefährdet;
9.1.2. Sie (oder Gegenstände in Ihrem Gepäck) haben die Ordnung oder den ordnungsgemäßen Ablauf an Bord erheblich gestört;
9.1.3. Sie haben vorsätzlich, grob fahrlässig oder fahrlässig Teile eines Luftfahrzeugs oder im Zusammenhang mit Ihrem Flug stehendes Eigentum (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Struktur, Triebwerke, Systeme, Kabinenausstattung, Sitze, Einrichtungen, Bordküchen, Toiletten, Sicherheitsausrüstung oder Flughafenanlagen) beschädigt oder zu beschädigen versucht;
9.1.4. Sie erscheinen aus sachlich gerechtfertigten Gründen unter dem Einfluss von Substanzen (einschließlich Alkohol, Betäubungsmitteln oder sonstigen Medikamenten), die Ihr Verhalten an Bord beeinträchtigen können;
9.1.5. Sie befolgen die Anweisungen der Besatzung im Zusammenhang mit dem Konsum von Getränken oder anderen Substanzen nicht, insbesondere hinsichtlich selbst mitgebrachter alkoholischer Getränke. Wir sind berechtigt, die Ausgabe von Alkohol zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin einzuschränken oder einzustellen;
9.1.6. Sie sind im Besitz rechtswidriger Betäubungsmittel oder sonstiger illegaler Substanzen;
9.1.7. Sie rauchen, versuchen zu rauchen (einschließlich elektronischer Zigaretten oder ähnlicher Geräte) oder manipulieren Rauchmelder;
9.1.8. Ihr körperlicher oder psychischer Zustand stellt ein Risiko für Sie selbst, das Luftfahrzeug oder andere Personen dar;
9.1.9. Sie verweigern eine Sicherheitskontrolle Ihrer Person oder Ihres Gepäcks;
9.1.10. Sie befolgen die Anschnallzeichen nicht;
9.1.11. Sie kommen Anweisungen, Aufforderungen oder Weisungen von uns oder in unserem Auftrag handelnden Personen nicht nach;
9.1.12. Sie befolgen Sicherheits‑, Schutz- oder Gesundheitsanweisungen des Bodenpersonals oder der Besatzung nicht;
9.1.13. Sie sich respektlos, bedrohend oder beleidigend verhalten oder andere belästigen, schädigen oder verletzen;
9.1.14. Sie vorsätzlich die Tätigkeit der Besatzung behindern;
9.1.15. Sie ohne Zustimmung Aufnahmen von Personal oder sensiblen Bereichen anfertigen oder veröffentlichen und dadurch Sicherheit, Privatsphäre oder Ablauf beeinträchtigen;
9.1.16. Sie die Sicherheit von Vermögenswerten oder Personen der TUI‑Gruppe gefährden oder bedrohen;
9.1.17. Sie eine Bombendrohung oder sonstige Sicherheitsdrohung äußern, unabhängig von deren Glaubwürdigkeit;
9.1.18. Sie Straftaten beim Check‑in, Boarding oder an Bord begehen;
9.1.19. Sie Straftaten an anderen Standorten der TUI‑Gruppe begehen;
9.1.20.–9.1.25. Sie keine gültigen Reisedokumente vorlegen oder Ihre Identität nicht nachweisen;
9.1.26. Ihre Beförderung gegen geltende Gesetze oder Vorschriften verstoßen würde;
9.1.27. Sie gesetzlich geforderte Informationen (z. B. API-Daten) nicht bereitstellen;
9.1.28.–9.1.35. Ihr Ticket ungültig, manipuliert, unrechtmäßig erworben ist oder nicht zu Ihrer Person gehört;
9.1.36.–9.1.38. Sie Check‑in- oder Boardingpflichten nicht erfüllen;
9.1.39. Sie Gesundheitskontrollen verweigern;
9.1.40. Sie unrechtmäßige Zahlungsmittel verwendet haben;
9.1.41. Sie andere dazu anleiten, Regeln zu umgehen;
9.1.42. Sie sich auf früheren Flügen entsprechend verhalten haben und mit einer Wiederholung zu rechnen ist;
9.1.43.–9.1.44. gegen Sie ein Beförderungsverbot besteht;
9.1.45. Sie gegen sonstige Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen verstoßen.
9.2. Liegt ein Fall nach Ziffer 9.1 vor, können wir über die Beförderungsverweigerung hinaus alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, insbesondere:
9.2.1. Ihre vorübergehende Einschränkung, soweit gesetzlich zulässig;
9.2.2. Erteilung eines befristeten Beförderungsverbots („Customer Banning Order“, CBO);
9.2.3. Erteilung eines lebenslangen Beförderungsverbots („Lifetime Customer Banning Order“, LCBO);
9.2.4. Meldung an zuständige Behörden mit möglicher strafrechtlicher Verfolgung.
9.3. Der Flugkapitän ist berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Flugsicherheit zu treffen, einschließlich der Entfernung eines Passagiers vom Luftfahrzeug.
Er kann zudem angemessene Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit ergreifen, einschließlich der Einschränkung der Bewegungsfreiheit, sowie störende Personen an die zuständigen Behörden übergeben. Der Kapitän kann Straftaten melden, einschließlich der Nichtbefolgung von Anweisungen.
9.4. Führt Ihr Fehlverhalten unmittelbar dazu, dass der Flug zu einem außerplanmäßigen Zielort umgeleitet wird oder der Flugbetrieb gestört wird, so haften Sie für die uns hierdurch entstehenden angemessenen und verhältnismäßigen Kosten sowie für sonstige durch Ihr Verhalten verursachte Schäden.
9.5. (CBO / LCBO) Neben unserem Recht zur Beförderungsverweigerung haben wir das Recht, Ihnen oder Ihrem Gepäck die Beförderung zu verweigern, wenn gegen Sie ein CBO oder LCBO ausgesprochen wurde. Ein CBO oder LCBO ist eine schriftliche Mitteilung, mit der Ihnen untersagt wird, auf dem Streckennetz der TUI zu reisen. Ein CBO enthält Beginn, Dauer und Ablaufdatum des Verbots und verpflichtet Sie, keine Buchung vorzunehmen. Ein LCBO wird nur bei schwerwiegendem oder wiederholtem Fehlverhalten ausgesprochen und gilt grundsätzlich unbefristet, vorbehaltlich einer Überprüfung auf Antrag. Versuchen Sie trotz eines bestehenden Verbots zu reisen, wird die Beförderung verweigert. Bereits gezahlte Beträge können ganz oder teilweise einbehalten werden, vorbehaltlich der Tarifbedingungen und zwingenden Rechts. Bestehende zukünftige Buchungen können storniert und – sofern rechtlich erforderlich – erstattet werden. Sie können eine Überprüfung eines CBO oder LCBO beantragen; wir werden den Antrag innerhalb angemessener Frist unter Berücksichtigung aller Umstände prüfen.
ARTIKEL 10. Besondere Unterstützung
10.1. Wir werden uns nach besten Kräften bemühen sicherzustellen, dass Ihre Unterstützungsanforderungen im Einklang mit dem anwendbaren Recht erfüllt werden. Wenn Sie uns nicht mindestens 48 Stunden im Voraus informieren, werden wir dennoch alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die angeforderte Unterstützung zu leisten.
10.2. Besondere Unterstützung kann von Fluggästen gemäß den Informationen und Richtlinien auf der entsprechenden Seite „Besondere Unterstützung“ auf unserer Website sowie im Einklang mit den PRM‑Vorschriften beantragt werden. Wir leisten Unterstützung im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben. Die Beförderung oder bestimmte Unterstützungsleistungen können wir nur dann ablehnen, wenn dies zur Einhaltung von Sicherheitsanforderungen erforderlich ist oder aufgrund der Größe des Luftfahrzeugs bzw. seiner Türen, jeweils im Einklang mit den PRM‑Vorschriften.
Weitere Informationen (z. B. zu Rollstühlen, Mobilitätshilfen und Assistenzhunden) finden Sie auf unserer Website.
10.3. Wenn Sie aufgrund einer Behinderung oder einer Erkrankung besondere Unterstützung benötigen, sollten Sie diese – soweit möglich – bereits bei der Buchung angeben, spätestens jedoch 48 Stunden vor Abflug. Sofern die Anfrage umgesetzt werden kann, stellen wir sicher, dass die Besatzung informiert ist und dass notwendige Vorbereitungen durch Flughafenbetreiber oder andere beteiligte Dritte getroffen werden.
10.4. Die Flughafenbetreiber sind für die Unterstützung am Flughafen (einschließlich Ein‑ und Aussteigen sowie Abfertigung bei Ankunft) verantwortlich. Wir arbeiten mit den Flughafenbehörden zusammen, um diese Unterstützung sicherzustellen. Beschwerden über die erbrachte Leistung sind an die jeweilige Flughafenbehörde zu richten. Ihre gesetzlichen Ansprüche gegenüber uns bleiben hiervon unberührt.
10.5. Soweit dies zur Einhaltung von Sicherheitsanforderungen erforderlich ist, können wir verlangen, dass Sie aufgrund Ihrer Unterstützungserfordernisse in Begleitung eines zahlenden Fluggasts reisen.
Sie müssen sicherstellen, dass Sie von einer anderen Person begleitet werden, wenn Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sind, folgende Handlungen selbst vorzunehmen:
10.5.1 Lösen des Sicherheitsgurts,
10.5.2 Verlassen des Sitzplatzes und Erreichen eines Notausgangs,
10.5.3 Entnahme und Anlegen einer Schwimmweste,
10.5.4 Anlegen einer Sauerstoffmaske ohne Hilfe,
10.5.5 Verstehen der Sicherheitsanweisungen.
Die Begleitperson muss mindestens 16 Jahre alt und im Notfall körperlich in der Lage sein, Sie zu unterstützen.
10.6. Wir werden uns bemühen, Ihnen ein vorzeitiges Boarding zu ermöglichen, sofern Sie sich am Gate befinden, wenn ein entsprechender Aufruf erfolgt.
10.7. Schwangerschaft. Wir befördern schwangere Fluggäste, sofern dies unter Berücksichtigung der untenstehenden Zeiträume sicher ist. Sie sind dafür verantwortlich sicherzustellen, dass Sie flugtauglich sind; wir empfehlen ärztlichen Rat, insbesondere in späteren Schwangerschaftsphasen oder bei Mehrlingsschwangerschaften.
10.7.1. Wir können eine ärztliche Bescheinigung zum Schwangerschaftszeitpunkt verlangen;
10.7.2. bis einschließlich 28. Schwangerschaftswoche bestehen grundsätzlich keine Einschränkungen;
10.7.3. zwischen der 29. und 36. Woche (Einlingsschwangerschaft) ist ein ärztliches Attest erforderlich;
10.7.4. bei Mehrlingsschwangerschaften zwischen der 29. und 32. Woche ist ebenfalls ein Attest erforderlich;
10.7.5. unabhängig davon können wir die Beförderung verweigern, wenn sie nach sachgerechter Bewertung als unsicher einzustufen ist.
10.8. Medizinische Beeinträchtigungen vor der Reise. Wenn zu erwarten ist, dass gesundheitliche Probleme während des Fluges auftreten könnten, sollten Sie vor Reiseantritt ärztlichen Rat einholen.
Unterlassen Sie dies, reisen Sie auf eigenes Risiko. Uns steht es zu, einen Nachweis Ihrer Flugtauglichkeit verlangen.
10.9. Allergene. Wir können keine allergenfreie Umgebung an Bord garantieren. Unsere Allergenrichtlinie ist auf unserer Website einsehbar; betroffene Fluggäste sollten diese lesen, uns entsprechend informieren und ihre Reise vorbereiten.
ARTIKEL 11. Reisen mit Kindern und Kleinkindern
11.1. Ein Kleinkind (mindestens 7 Tage alt und unter 2 Jahren zum Zeitpunkt des Fluges) muss auf dem Schoß einer begleitenden Person reisen. Hierfür fällt eine Gebühr gemäß Website an www.tuifly.com. Die Anzahl der Kleinkinder an Bord ist aus Sicherheitsgründen begrenzt. Reist ein Passagier mit zwei Kleinkindern, darf nur eines auf dem Schoß sitzen; das andere benötigt einen eigenen Sitz mit geeignetem Kindersitz.
11.2. Kinderwagen, Buggys und Kindersitze (max. zwei pro Buchung) können kostenfrei als Aufgabegepäck aufgegeben werden. Ein Gegenstand kann bis zum Gate mitgenommen werden und wird dort verladen.
Alle Gegenstände müssen beim Check‑in gekennzeichnet werden. Die Mitnahme in die Kabine ist nur im Rahmen der Handgepäckbestimmungen möglich.
11.3. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer mindestens 16-jährigen Person befördert.
11.4. Für unbegleitete Kinder (5–12 Jahre) kann ein Betreuungsservice gegen Gebühr gebucht werden (nicht erstattungsfähig). Unbegleitete Kinder dürfen keine Tiere mitführen.
11.5. In einigen Ländern ist für Minderjährige eine Ausreisegenehmigung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Mitführung der notwendigen Dokumente liegt in Ihrer Verantwortung.
11.6. Ohne gebuchten Betreuungsservice erfolgt keine Begleitung oder Aufsicht.
Wir haften nicht für daraus entstehende Folgen, es sei denn, eine Haftung ist gesetzlich vorgeschrieben.
ARTIKEL 12. Administrative Formalitäten
12.1. Allgemeines. Sie sind dafür verantwortlich, alle erforderlichen Reisedokumente (einschließlich Ein- und Ausreisevisa oder Genehmigungen sowie Gesundheits-, medizinische und sonstige Unterlagen) zu prüfen und zu beschaffen sowie alle Gesetze, Vorschriften, Anordnungen und Anforderungen der Staaten, von denen aus, in die oder durch die Sie reisen, einzuhalten. Die Anforderungen an Reisedokumente (einschließlich deren Gültigkeit) können je nach Route, Staatsangehörigkeit oder Status variieren. Für Kinder und deren Begleitpersonen können zusätzliche Anforderungen gelten. Sie sind außerdem verpflichtet, sich über behördliche Reisehinweise zu informieren und sicherzustellen, dass Sie medizinisch reisefähig sind.
Wir haften nicht für Schäden, die aus Ihrer Nichtbeachtung der Reiseanforderungen entstehen, es sei denn, diese beruhen auf unzutreffenden Informationen von uns, auf die Sie sich berechtigterweise verlassen haben.
12.2. Reisedokumente. Vor Antritt der Reise müssen Sie alle gesetzlich erforderlichen Dokumente vorlegen und uns gestatten, Kopien anzufertigen und aufzubewahren. Wir können die Beförderung verweigern, wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind oder die Dokumente nicht ordnungsgemäß erscheinen. Eine Prüfung durch uns entbindet Sie nicht von Ihrer Verantwortung.
12.3. Einreiseverweigerung. Wird Ihnen die Einreise verweigert, tragen Sie alle daraus entstehenden Kosten sowie etwaige behördliche Gebühren. Der Flugpreis wird grundsätzlich nicht erstattet, außer wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Einreiseverweigerung nicht von Ihnen zu vertreten ist.
12.4. Haftung für Bußgelder und Kosten. Sie haben uns angemessene Kosten, Bußgelder oder Auslagen zu erstatten, die aufgrund Ihrer Nichteinhaltung von Vorschriften oder fehlender Dokumente entstehen.
12.5. Zollkontrolle. Sie müssen an Zollkontrollen teilnehmen. Wir haften nicht für dabei entstehende Schäden, es sei denn, diese beruhen auf unserem Verschulden.
12.6. Sicherheitskontrollen. Sie müssen sich allen Sicherheitskontrollen durch Behörden, Flughafenbetreiber oder durch uns unterziehen.
12.7. Personenbezogene Daten. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen (einschließlich DSGVO). Verantwortlicher ist die in Artikel 2.2 genannte TUI Airline.
Ihre Daten werden u. a. verwendet für:
– Durchführung des Beförderungsvertrags,
– Abwicklung der Buchung,
– Sicherheits- und Grenzkontrollen,
– Betrugsprävention,
– Serviceverbesserung,
– Kommunikation mit Ihnen.
Wir können Daten weitergeben an:
– Unternehmen der TUI-Gruppe,
– Agenten,
– andere Luftfahrtunternehmen,
– Dienstleister,
– Behörden (z. B. Einwanderungs-, Zoll- und Sicherheitsbehörden).
Datenübermittlungen können auch in Staaten außerhalb des EWR erfolgen.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
ARTIKEL 13. Unsere Haftung Ihnen gegenüber
13.1. Unsere Haftung Ihnen gegenüber richtet sich nach diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Weitere Einzelheiten zur Haftung von Luftfahrtunternehmen gegenüber Passagieren und deren Gepäck entnehmen Sie bitte unserem Hinweis unter https://www.tui.co.uk/destinations/info/montreal-convention. Sofern nicht anders angegeben, unterliegt die internationale Beförderung im Sinne des Übereinkommens den Haftungsregeln des Übereinkommens. TUI haftet für Schäden nur, soweit TUI das ausführende Luftfahrtunternehmen gemäß Ihrem Flugschein ist. Die Haftung eines Drittluftfahrtunternehmens, auf dessen Flugschein oder Buchung Sie reisen, richtet sich nach dessen eigenen Beförderungsbedingungen. Nichts in diesem Artikel 13 berührt Ihre Rechte nach EU-/UK261 oder sonstigem entsprechend anwendbaren Recht.
13.2. Eine etwaige Haftung unsererseits Ihnen gegenüber wird um das Maß verringert, in dem ein Verschulden oder eine Fahrlässigkeit Ihrerseits den von Ihnen erlittenen Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat. Wir haften nicht für Schäden, die aus der Einhaltung geltender Gesetze oder staatlicher Vorschriften und Anordnungen entstehen oder aus Ihrer Nichtbeachtung derselben, es sei denn, ein solcher Schaden beruht auf unserer Fahrlässigkeit oder darauf, dass wir geltende Vorschriften nicht ordnungsgemäß eingehalten haben.
13.3. Wir haften für Schäden im Falle des Todes oder der Körperverletzung eines Fluggasts nur dann, wenn sich der Unfall, der den Tod oder die Körperverletzung verursacht hat, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat, wie im Übereinkommen festgelegt. Wir werden diese Haftung nicht begrenzen oder ausschließen, soweit der Schaden 151.880 SZR pro Fluggast nicht übersteigt, es sei denn, ein Verschulden oder eine Fahrlässigkeit Ihrerseits hat zum Tod oder zur Körperverletzung beigetragen. Wir haften nicht für Schäden, die 151.880 SZR pro Fluggast übersteigen, wenn wir nachweisen, dass der Schaden weder durch unser Verschulden oder unsere Fahrlässigkeit noch durch die unserer Mitarbeiter oder Beauftragten verursacht wurde oder dass der Schaden ausschließlich durch das Verschulden oder die Fahrlässigkeit der anspruchstellenden Person, der von ihr vertretenen oder von der sie ihre Rechte ableitet, oder durch einen Dritten verursacht wurde.
13.4. Im Falle des Todes oder der Körperverletzung infolge eines Luftfahrtunfalls im Sinne des Übereinkommens hat der Berechtigte, der nach dem anwendbaren Recht Anspruch auf Schadensersatz in Bezug auf den betreffenden Fluggast hat, das Recht auf eine Vorschusszahlung zur Deckung unmittelbarer wirtschaftlicher Bedürfnisse in einem der erlittenen Notlage angemessenen Umfang. Im Todesfall beträgt die Vorschusszahlung mindestens den Gegenwert von 16.000 SZR pro Fluggast. Nach Maßgabe des anwendbaren Rechts erfolgt die Vorschusszahlung innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der Identität des Anspruchsberechtigten. Die Vorschusszahlung stellt kein Anerkenntnis einer Haftung dar und kann mit späteren aufgrund der Haftung von TUI zu zahlenden Beträgen verrechnet werden. Die Vorschusszahlung ist nicht rückzahlbar, es sei denn in den im Übereinkommen vorgesehenen Fällen oder wenn die empfangende Person nicht anspruchsberechtigt war.
13.5. Wir haften nicht für Schäden infolge von Krankheit, Verletzung, Invalidität oder Tod oder für eine Verschlimmerung solcher Zustände im Zusammenhang mit der Beförderung eines Fluggasts, dessen Alter oder geistiger oder körperlicher Zustand geeignet ist, ein Risiko für diese Person darzustellen, sofern der Schaden eine angemessene Folge dieses Zustands ist und nicht auf einer Pflichtverletzung seitens der Flugbesatzung beruht.
13.6. Die Haftung von TUI für Schäden infolge von Verspätungen und/oder Annullierungen bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 6.303 SZR pro Fluggast begrenzt.
13.7. Die Haftung von TUI für Schäden infolge von Verspätungen und/oder Annullierungen bei der Beförderung von Gepäck ist auf 1.519 SZR pro Fluggast begrenzt.
13.8. TUI haftet nicht für Schäden infolge von Verspätungen und/oder Annullierungen, wenn sie nachweist, dass sie sowie ihre Mitarbeiter und Beauftragten alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens ergriffen haben oder dass es unmöglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
13.9. Wir haften nicht für Verlust oder Beschädigung von Handgepäck, es sei denn, ein solcher Verlust oder Schaden beruht auf unserem Verschulden.
13.10. Sofern nicht eine Handlung oder Unterlassung vorliegt, die in der Absicht erfolgt ist, einen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde, ist unsere Haftung im Falle von Schäden an Aufgabegepäck auf 19 SZR pro Kilogramm und im Falle von Schäden an Handgepäck auf 332 SZR pro Fluggast begrenzt, sofern auf Ihre Reise das Warschauer Übereinkommen von 1929 Anwendung findet; oder auf 1.519 SZR je Gepäckstück bei nachgewiesenem Schaden, sofern das Montrealer Übereinkommen von 1999 Anwendung findet.
Für die Zwecke des Warschauer Übereinkommens gilt: Wurde das Gewicht des Aufgabegepäcks nicht erfasst, wird vermutet, dass das Gesamtgewicht des Aufgabegepäcks dem für die jeweilige Beförderungsklasse geltenden Gepäckfreigewicht entspricht.
Unabhängig davon, welches Übereinkommen auf Ihre Reise Anwendung findet, können Sie im Falle von Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Aufgabegepäck von einer höheren Haftungsgrenze profitieren, indem Sie eine besondere Wertdeklaration für Ihr Aufgabegepäck abgeben und gegebenenfalls eine entsprechende zusätzliche Gebühr entrichten.
13.11. Wir haften nicht für Schäden, die auf einem innewohnenden Mangel, einer Beschaffenheit oder einem Fehler des Gepäcks beruhen. Verursacht das Gepäck oder ein darin enthaltener Gegenstand Schäden gegenüber Dritten oder deren Eigentum oder gegenüber TUI, so hat der Fluggast TUI sowie die betroffenen Personen von entsprechenden Verlusten oder Schäden freizustellen, soweit diese auf Ihr Verschulden oder Ihre Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
13.12. Wir haften nicht für mittelbare oder Folgeschäden, soweit ein solcher Haftungsausschluss nach dem Übereinkommen oder sonstigem anwendbaren Recht zulässig ist.
13.13. Nichts in diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen schließt eine Haftung für Tod oder Körperverletzung infolge unserer Fahrlässigkeit, für Betrug oder arglistige Täuschung oder für sonstige nach anwendbarem Recht nicht ausschließbare oder beschränkbare Haftung aus oder beabsichtigt dies.
ARTIKEL 14. Beschwerden und Ansprüche
14.1. Gepäckreklamationen. Wenn Sie Ihr Gepäck bei der Aushändigung durch uns annehmen und keine Reklamation erheben, gilt dies als Beweis dafür, dass das Gepäck in gutem Zustand und vertragsgemäß befördert wurde, es sei denn, Sie weisen das Gegenteil nach.
Wenn Sie einen Anspruch oder eine Klage wegen Beschädigung von aufgegebenem Gepäck geltend machen möchten, müssen Sie uns unverzüglich nach Entdeckung des Schadens und spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Gepäcks benachrichtigen. Wenn Sie einen Anspruch oder eine Klage wegen verspäteter Auslieferung von aufgegebenem Gepäck geltend machen möchten, müssen Sie uns innerhalb von 21 Tagen ab dem Zeitpunkt benachrichtigen, zu dem das Gepäck zur Abholung bereitstand. Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen.
EU/UK261‑Ausgleichsansprüche. Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß EU/UK261 müssen vom Fluggast oder von einem Vertreter eingereicht werden, der rechtlich befugt ist, im Namen des Fluggasts zu handeln. Ein Hinweis, der die Rechte des Fluggasts gemäß EU/UK261 darlegt, ist in Artikel 8.9 aufgeführt. Ansprüche gemäß EU/UK261 können über die folgenden Links geltend gemacht werden (werden durch einen FAQ‑Abschnitt zu Reklamationen ersetzt)).
14.2. Verjährung / Ausschlussfrist. Sofern in diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen keine andere Frist vorgesehen ist oder zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen, erlischt jeder Schadensersatzanspruch aus diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren Klage erhoben wird, gerechnet ab dem Datum der Ankunft am Bestimmungsort, dem Datum, an dem das Luftfahrzeug planmäßig hätte ankommen sollen, oder dem Datum, an dem die Beförderung beendet wurde. Diese Frist gilt für Ansprüche nach dem Übereinkommen. Sie gilt nicht für Ansprüche nach EU/UK261, für die die Verjährungsfristen des jeweils anwendbaren nationalen Rechts maßgeblich sind.
14.3. Kundendienstbeschwerden in Spanien. Nachdem Sie sich an den Kundendienst gewandt haben und innerhalb eines Monats keine zufriedenstellende Antwort erhalten haben, können Sie sich an die Agencia estatal de seguridad aerea (AESA) wenden; Kontaktinformationen und Verfahren finden Sie auf deren Website: https://www.seguridadaerea.gob.es/en/ambitos/derechos-de-los-pasajeros/procedimiento-para-reclamar/procedimiento-para-reclamar-ante-aesa-reg.261-2004. AESA stellt zudem ein Beschwerdeformular zur Verfügung, das der Kunde ausfüllen und bei AESA einreichen kann: https://www.seguridadaerea.gob.es/sites/default/files/formulario_para_reclamar_ante_aesa.pdf. In diesem Verfahren haben Sie eine Frist von fünf Jahren zur Einreichung einer Beschwerde gegen uns ab dem Tag des Vorfalls, der Anlass der Beschwerde ist; danach ist die Beschwerde unzulässig. Ist seit Einreichung der Beschwerde bei uns ein Jahr verstrichen, ist die Beschwerde gegenüber der Behörde unzulässig.
14.4. Kundendienstbeschwerden in Portugal. Nachdem Sie sich an den Kundendienst gewandt haben und keine zufriedenstellende Antwort erhalten haben, kann der Kunde eine Beschwerde im „Elektronischen Beschwerdebuch“ („Livro de Reclamações Electrónico“) der Autoridade Nacional de Aviação Civil (ANAC) einreichen: https://www.livroreclamacoes.pt/Inicio/.
14.5. Kundendienstbeschwerden in den USA. Im Zusammenhang mit Verbraucherbeschwerden können Sie für weitere Informationen zu den Fluggastrechten in den USA oder zur direkten Einreichung einer Beschwerde beim U.S. Department of Transportation die Website „Aviation Consumer Protection“ oder die Website „Air Travel Service Complaint or Comment Form“ besuchen.
14.6. Schlichtung in Belgien. Nach Kontaktaufnahme mit dem Kundenservice und dem Ausbleiben einer zufriedenstellenden Antwort kann der Kunde die Angelegenheit an den Verbraucherschlichtungsdienst weiterleiten, dessen Kontaktdaten und Verfahren auf seiner Website verfügbar sind: www.consumerombudsman.be.
ARTIKEL 15. Gesundheit
15.1. Gesichtsmasken. In bestimmten Fällen, abhängig von örtlich geltenden staatlichen oder gesundheitlichen Vorschriften und Anforderungen, kann es erforderlich sein, am Flughafen, beim Boarding und während des Fluges eine geeignete Gesichtsmaske zu tragen. In diesem Fall ist die Gesichtsmaske während der gesamten Flugdauer zu tragen, sofern keine angemessene Ausnahme besteht.
Wir sind berechtigt, die Beförderung von Ihnen oder Ihrem Gepäck zu verweigern, wenn Sie einer Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske nicht nachkommen. Wenn Sie während des Fluges Ihre Gesichtsmaske abnehmen und sich weigern, diese auf Aufforderung wieder anzulegen, behandeln wir dies gemäß unserer Richtlinie für störende Passagiere.
Es liegt in Ihrer Verantwortung, die Anforderungen des Ziellandes hinsichtlich des Tragens von Gesichtsmasken zu prüfen.
15.2. Gesundheitsbestätigung. Wir behalten uns das Recht vor, vor Reiseantritt von Ihnen eine Gesundheitsbestätigung zu verlangen. Personen, die Symptome von Covid‑19 oder eines anderen größeren Gesundheitsausbruchs, einer Epidemie oder Pandemie aufweisen, dürfen nicht an Bord gehen.
15.3. Entwesung. Auf bestimmten Strecken sind wir aufgrund der geltenden Gesetze und Vorschriften des Abflug-, Transit- oder Zielstaates verpflichtet, eine Entwesung des Luftfahrzeugs durchzuführen. Die Entwesung kann mit von den zuständigen Behörden zugelassenen Methoden erfolgen, einschließlich des Einsatzes von Insektiziden in der Flugzeugkabine, auch in Anwesenheit von Passagieren. Mit Abschluss dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen erkennen Sie an und akzeptieren, dass eine solche Entwesung durchgeführt werden kann, soweit dies erforderlich ist. Wir haften nicht für Verluste, Schäden, Unannehmlichkeiten oder Beeinträchtigungen, die aus solchen Entwesungsmaßnahmen entstehen, sofern diese im Einklang mit den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Herstelleranweisungen durchgeführt werden. Nichts in diesem Artikel 15.3 beschränkt oder schließt unsere Haftung für Tod oder Körperverletzung infolge unserer Fahrlässigkeit oder eine sonstige nach geltendem Recht nicht ausschließbare Haftung aus.
ARTIKEL 16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
16.1. Diese Beförderungsbedingungen unterliegen dem Recht derjenigen TUI Airline, die den Flug des Fluggasts durchführt, und sind entsprechend auszulegen, wie anhand des Airline-Codekennzeichens auf dem Flugschein des Fluggasts bestimmt, wie nachstehend aufgeführt.
16.2. Vorbehaltlich des Übereinkommens, EU-/UK261 sowie aller zwingend anwendbaren Verbraucherschutzvorschriften gelten folgende Rechtsordnungen und Gerichtsstände:
16.2.1. bei einem ausführenden Luftfahrtunternehmen TUI Airways Limited – das Recht von England und Wales sowie die Gerichte von England und Wales;
16.2.2. bei einem ausführenden Luftfahrtunternehmen TUI Airlines Belgium NV – belgisches Recht und die Gerichte Belgiens;
16.2.3. bei einem ausführenden Luftfahrtunternehmen TUI Airlines Nederland B.V. – niederländisches Recht und die Gerichte der Niederlande;
16.2.4. bei einem ausführenden Luftfahrtunternehmen TUIfly GmbH – deutsches Recht und die Gerichte Deutschlands;
16.2.5. bei einem ausführenden Luftfahrtunternehmen TUIfly Nordic AB – schwedisches Recht und die Gerichte Schwedens.
16.3. Nichts in diesem Artikel 16 beschränkt das Recht eines Fluggasts, Klage bei einem Gericht zu erheben, das aufgrund zwingender Vorschriften des Verbraucherschutzrechts oder des internationalen Luftfahrtrechts zuständig ist.
16.4. Sollte eine Bestimmung dieses Artikels 16 von einer zuständigen Behörde als unwirksam oder nicht durchsetzbar angesehen werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
ARTIKEL 17. Sonstiges 17.1.
17.1 Die Überschrift jedes Artikels dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen dient ausschließlich der besseren Orientierung und ist nicht zur Auslegung des Textes heranzuziehen.
17.2. Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten, es sei denn, sie stehen im Widerspruch zu anwendbarem Recht; in diesem Fall findet das anwendbare Recht Anwendung. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen nach anwendbarem Recht unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam.
17.3. Sofern in diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, gehen diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen und anderen Regelungen oder Buchungsbedingungen vor. Im Falle eines Widerspruchs zwischen der englischen Fassung dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen und einer Übersetzung in eine andere Sprache hat die englische Fassung Vorrang, sofern nicht anwendbares Recht etwas anderes bestimmt.
ARTIKEL 18. Begriffsbestimmungen
18.1. „Autorisierter Agent“ bezeichnet einen Flugscheinverkaufsagenten, der von uns ernannt wurde, uns beim Verkauf von Luftbeförderungsleistungen zu vertreten.
18.2. „Gepäck“ bezeichnet Ihr persönliches Eigentum, das Sie im Zusammenhang mit Ihrer Reise mitführen. Sofern nichts anderes angegeben ist, umfasst dies sowohl Aufgabegepäck als auch Handgepäck.
18.3. „Gepäckanhänger“ bezeichnet ein Dokument, das ausschließlich zur Identifizierung von Aufgabegepäck ausgestellt wird.
18.4. „Buchungsbedingungen“ bezeichnet alle zusätzlichen Bedingungen, die für Ihre Buchung gelten und die während des Buchungsvorgangs oder in einer Ihnen übermittelten Buchungsbestätigung angegeben sind.
18.5. „Handgepäck“ bezeichnet Gepäck, das Sie in die Flugzeugkabine mitnehmen (einschließlich Gegenständen, die Sie am Körper tragen).
18.6. „Luftfahrtunternehmen“ bezeichnet die TUI Airline, die über das entsprechende Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt und deren Airline-Code auf dem Flugschein des Fluggasts angegeben ist; oder, sofern es sich nicht um eine TUI Airline handelt, das Luftfahrtunternehmen, dessen Name auf Ihrem Flugschein angegeben ist.
18.7. „Übereinkommen“ bezeichnet, je nach anwendbarer Beförderung, entweder:
18.7.1. das Warschauer Übereinkommen von 1929 (in der jeweils geänderten Fassung); oder
18.7.2. das Montrealer Übereinkommen von 1999.
18.8. „EU/UK261“ bezeichnet die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 über gemeinsame Vorschriften für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen sowie das jeweils anwendbare nationale Recht, das diese Verordnung umsetzt, einschließlich im Vereinigten Königreich.
18.9. „Sondergepäck“ bezeichnet Aufgabegepäck, das hinsichtlich Gewicht, Form und/oder Größe nicht den üblichen Koffern und Taschen entspricht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Fahrräder, Surf-, Kite-, Wake-, Wave- und Snowboards, Masten, Golfausrüstung, Kinderwagen, Angelausrüstung, Tauchausrüstung, Skier, Hängegleiter, Musikinstrumente, medizinisches Gepäck, Roller, Rollstühle, Elektromobile sowie deren Verpackungen und Schutzhüllen.
18.10.„DSGVO“ bezeichnet, soweit anwendbar, (a) die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 vom 27. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung) sowie (b) die im Vereinigten Königreich geltende entsprechende Datenschutz-Grundverordnung in der jeweils geltenden oder ersetzten Fassung.
18.11. „Aufgabegepäck“ bezeichnet Gepäck, das beim Check-in aufgegeben und im Frachtraum des Luftfahrzeugs befördert wird, für das ein Gepäckanhänger ausgestellt wird.
18.12. „Fluggast“ bezeichnet jede Person, mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder, die auf Grundlage eines Flugscheins in einem Luftfahrzeug befördert wird oder werden soll.
18.13. „PRM‑Vorschriften“ bezeichnet die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität sowie das jeweils anwendbare nationale Recht, das diese Verordnung umsetzt, einschließlich im Vereinigten Königreich.
18.14. „SZR“ bezeichnet ein Sonderziehungsrecht im Sinne des Internationalen Währungsfonds.
18.15. „Flugschein“ bezeichnet eine von uns ausgestellte Bestätigung Ihrer Reservierung oder Ihr Borddokument, je nach Fall.
18.16. „TUI Airline“ bezeichnet eine der fünf operativen Fluggesellschaften der TUI‑Gruppe, wie in Artikel 2.2 aufgeführt.
Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten ab dem 1 Juni 2026. Wenn Sie Ihre Reise vor diesem Zeitpunkt gebucht haben, findet eine frühere Fassung der Beförderungsbedingungen Ihres Luftfahrtunternehmens Anwendung, die Sie in Ihrer Buchungsbestätigung finden.